Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZB 196/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3215

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 8. Juni 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 15. Oktober 2002 dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2001, nicht 242,89 •, sondern 224,09 • be-trägt. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 12. August 1989 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 27. Juni 1959) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 26. Januar 1966) am 19. November 2001 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin - 3 - gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 449,08 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 242,89 • beträgt. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1989 bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim [X.] ohne Berück-sichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von 612,88 • und der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von 127,09 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2001, ausgegan-gen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstel-lers, der die Neuregelungen des [X.] 2001 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt wissen will. Die [X.] und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfah-ren nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist nach Inkraft-treten des § 14 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungs-gesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2003 nunmehr begrün-det. 1. Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.], das noch im [X.] entschieden hat, den Versorgungs-ausgleich zu Recht nicht auf der Grundlage des § 14 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt, da diese Fassung erst am 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. [X.] hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Be-rechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsan-rechten im Hinblick auf den [X.] seit dem 1. Januar 2003 un-eingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versor-gungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.] vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. [X.] 5 - chungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRGG) im Jahre 2024 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragsgegnerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] der ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-- 6 - teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen [X.] beruht weiter auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.] I, 1798 - i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]). Hahne [X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 196/02

08.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZB 196/02 (REWIS RS 2005, 3215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3215

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.