Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 4 StR 410/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 147

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[X.] vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin er-gänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maß-stab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der erhobenen Sachrüge bemerkt ergänzend der Senat: Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des [X.]. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der [X.] tatsächlich zur Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht" - 3 - sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB, wenn der zu Bestimmende schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest [X.] war (sog. "omnimodo facturus", vgl. [X.]/ [X.] § 30 Rdn. 25; [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 4). [X.] Ernemann

Meta

4 StR 410/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. 4 StR 410/05 (REWIS RS 2005, 147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 147

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