Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 4 StR 651/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7818

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Gegenstand

Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Strafverfahren wegen Brandstiftung: Rechtlicher Hinweis auf eine Verurteilung wegen Alleintäterschaft anstatt Mittäterschaft


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.]stiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt.

2

1. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. Juli 2009 legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten S.     ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in [X.] gesetzt zu haben. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen [X.]stiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte [X.] , dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur [X.]stiftung nach § 306 StGB in Betracht kommt. Anschließend verurteilte die [X.] den Angeklagten [X.] wegen in [X.] begangener [X.]stiftung, während sie den Mitangeklagten S. insoweit freisprach.

3

Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. [X.] das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen [X.] statt Mittäterschaft (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 1989 – 1 StR 24/89, [X.]R StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5; Beschluss vom 17. Mai 1990 – 1 [X.], NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 StR 474/95, [X.], 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 – 2 StR 438/00, [X.], 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 [X.], [X.], 105). Gegenüber dem Vorwurf der [X.] ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft.

4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.

5

2. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

[X.]     

     Roggenbuck     

[X.]

Ri[X.] Dr. Mutzbauer
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

[X.]

Quentin     

Meta

4 StR 651/11

22.03.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 23. Mai 2011, Az: II-6 KLs 242 Js 414/09 - 19/09

§ 265 Abs 1 StPO, § 25 StGB, § 306 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 4 StR 651/11 (REWIS RS 2012, 7818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7818

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