Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. 4 StR 550/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14006

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140218B4STR550.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 550/17
vom
14. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14. Februar
2018
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass Staatsanwältin B.

nach ihrer Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Staats-anwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwalt-schaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Juli 1966

2
StR 157/66, [X.]St 21, 85, 89
f.; vom 18.
Mai 1976

5
StR
529/75; vom 20.
Juli 1976

1
StR
327/76; vom 7.
Dezember 1993

5
StR
171/93, [X.], 194; vom 3.
Februar 2005

5
StR
84/04, bei [X.], [X.], 257; Beschluss vom 30.
Januar 2007

5
StR
465/06, [X.]R StPO §
24 Staatsanwalt
7; enger [X.],
Urteile vom 7.
Juni 1956

3
StR
148/56, bei [X.], [X.] 1957, 16; vom 3.
Mai
1960

1
StR
155/60, [X.]St 14, 265; zweifelnd [X.], Urteil vom 25.
April 1989

1
StR 97/89, [X.] 1989, 583; Beschluss vom 24.
Oktober 2007

1
StR
480/07, [X.], 337; vgl. [X.] in [X.], 5.
Aufl., vor §
48 Rn.
51
ff.). Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegen-stand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und
einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach §
337 StPO vor (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 1960

1
StR
155/60
aaO), der im Falle eines gegebenen Beruhenszusammenhangs zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Mai 1976

2
StR
709/75; vom 19.
Oktober 1982

5
StR
408/82, [X.] 1983, 53; Beschluss vom 7.
Juni 1983

5
StR 854/82, [X.] 1983, 497;
-
3
-

Urteile vom 15.
April 1987

2
StR
697/86, NJW 1987, 3088, 3090;
vom 21.
Dezem-ber 1988

2
StR
377/88, [X.]R StPO §
24 Staatsanwalt
2). Soweit sich die Auf-gabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Be-wertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen.
In Fällen, in denen

wie hier

nach der Zeugenvernehmung der [X.] und ein weiterer hinzugezogener Staatsanwalt gemeinsam als Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn der vernommene Staatsanwalt bei seiner weiteren Aufgabenwahrnehmung die dargestellten Grenzen einer zulässigen Mitwirkung nicht beachtet. Mit der Verfah-rensrüge, die eine verfahrensfehlerhafte Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt geltend macht, muss daher im Rahmen des nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrags konkret darge-tan werden, dass der Staatsanwalt bei der Aufgabenwahrnehmung in der [X.] seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt oder in [X.] die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung überschritten hat (vgl. [X.],
Urteile
vom 25.
Oktober 1983

5
StR
736/82, [X.] 1984, 182; vom 10.
Juli 1996

3
StR
50/96, [X.]R StPO §
24 Staatsanwalt
5; Beschluss vom 30.
Januar 2007

5
StR
465/06,
[X.]R
StPO
§
24
Staatsanwalt
7;
Häger in [X.] für [X.], 1990, S.
170, 180
f.).
2.
Dass Staatsanwältin B.

im Rahmen der weiteren Wahrnehmung der
Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bis zu den [X.] eine Würdigung der eigenen Zeugenvernehmung vorgenommen oder ihre Mitwirkung sonst einen mit der Aussage untrennbar verbundenen Gegenstand betroffen hat, wird von der Revision nicht vorgetragen. Soweit die Revisionsbegründung auf Stel-lungnahmen zu von der Verteidigung gestellten Beweisanträgen und auf einen von der Staatsanwältin gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung und weitere Vollstreckung
-
4
-

des Haftbefehls gegen den Angeklagten verweist, wird deren Inhalt ebenso wenig mitgeteilt, wie das der Stellungnahme zur Haftfrage vorausgegangene [X.]. Auch dem Vorbringen zur Beteiligung von Staatsanwältin B.

an dem
von der [X.] angeregten [X.] lässt sich eine Würdigung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwältin nicht entnehmen. Die
hierbei
im Zusammenhang mit einer bei der Strafhöhe zu vermeidenden Schlech-terstellung des gesondert Verfolgten K.

von ihr zum Ausdruck gebrachte Einschät-
zung von dessen Einlassungsverhalten in seiner Hauptverhandlung war so bereits Gegenstand der Anklage und beinhaltete keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme.
Zu den [X.] führt die Revision selbst aus, dass die Bewertung der Zeugenaussage der Staatsanwältin B.

durch die weitere an der Hauptver-
handlung mitwirkende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ob mit dem weiteren Vortrag der Revision, wonach sich Staatsanwältin B.

auch einer
Würdigung der Aussagen der zu den Angaben des gesondert Verfolgten K.

in des-
sen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Richter F.

und Dr.
H.

hätte enthalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei, eine unzulässige Wahrneh-mung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft durch [X.] B.

ausreichend dargetan wird, kann schließlich offenbleiben, weil auszu-
schließen ist, dass das angefochtene Urteil hierauf beruht. Die Verurteilung gründet auf dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten, umfassenden und von der [X.] als uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Geständnis des Angeklag-ten. Zur Bestätigung dieses Geständnisses hat sich die [X.]

neben einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnenden
DNA-Spur auf dem Bett des Opfers und den Bekundungen des Tatopfers zum Tatgeschehen

auch auf die Angaben der Zeugen F.

und Dr.
H.

gestützt, nach denen der geson-
dert Verfolgte K.

in der
ihn betreffenden
Hauptverhandlung den [X.] und
die Tatbeiträge des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Ange-klagten schilderte. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage schließt der Senat aus,
-
5
-

dass Staatsanwältin B.

durch eine unzulässige Würdigung der Aussagen der
Zeugen F.

und Dr.
H.

in entscheidungserheblicher Weise auf die Über-
zeugungsbildung des [X.] Einfluss genommen hat.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 550/17

14.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. 4 StR 550/17 (REWIS RS 2018, 14006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14006

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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