Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2013, Az. V ZR 136/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2802

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Gegenstand

Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt: Mandatsniederlegung des bisherigen Anwalts wegen der Vorgaben der Partei für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagten haben durch eine beim [X.] zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie [X.] Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niedergelegt.

2

Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim [X.] zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beizuordnen.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der [X.] in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - [X.], Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den [X.] nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine [X.] hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die [X.] aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs- bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Senat, aaO, Rn. 4 u. 6).

5

2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 [X.]) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der [X.] bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin erstellten [X.] nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schriftsatzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbeiten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten 'zwingenden' Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen könne.

[X.]                       Schmidt-Räntsch

                     Roth                    [X.]

Meta

V ZR 136/13

13.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

§ 78b ZPO, § 48 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2013, Az. V ZR 136/13 (REWIS RS 2013, 2802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2802

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