Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 411/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3054

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[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B3STR411.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 411/17

vom
2. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
1.
a) mit dessen Zustimmung und zu
2. auf dessen Antrag
-
am 2.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
421 Abs.
1 Nr.
2 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
April 2017 wird
a)
die Einziehung auf die sichergestellten 1,9
Gramm [X.] beschränkt,
b)
der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, der Einfuhr von Betäubungsmitteln, des Erwerbs von Betäubungsmitteln und des vorsätz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Kraft-fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist.
2.
Die
weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels so-wie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungs-mitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Jugend-strafe von
zwei Jahren verurteilt und 1,9
Gramm Marihuana sowie eine [X.]-Mühle eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel
hat den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Mit Zustimmung des [X.] hat der Senat gemäß §
421 Abs.
1 Nr.
2 [X.] aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung der
Marihuana-Mühle abgesehen, weil die [X.] nicht hinrei-chend belegen, dass diese Tatmittel der verfahrensgegenständlichen Taten war.
Da sowohl §
21 StVG als auch §
6 [X.] vorsätzlich und fahrlässig be-gangen werden können, hat der Senat auf Anregung des Generalbundes-anwalts den Schuldspruch entsprechend der festgestellten subjektiven Tatseite ergänzt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
260 Rn.
24 mwN).
1
2
3
-
4
-
Der geringfügige Teilerfolg gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse gemäß §
473 Abs.
4 [X.].
Becker
Schäfer
Gericke

Tiemann
Hoch
4

Meta

3 StR 411/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 411/17 (REWIS RS 2017, 3054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3054

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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