Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. 3 StR 499/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8427

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 499/12

vom
5. Februar
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.

hier:
Revision des Angeklagten Z.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 4. auf dessen Antrag -
am 5.
Februar
2013
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO ein-stimmig
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Z.

wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. August 2012 aufgehoben

a) soweit verurteilt worden sind

-

der Angeklagte Z.

in den Fällen [X.], 12, 17, 22-25, 30, 32, 46, 66-72, 79-81, 83-85, 87, 94, 99, 102-110, 116, 117, 119, 123, 125, 132, 142, 143, 147,
173
der Urteilsgrün-de,

-

der Angeklagte T.

in den Fällen [X.], 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110
der Urteilsgründe,

-

der Angeklagte N.

in den Fällen [X.]2-24, 32, 102-105 der Urteilsgründe,

b) bezüglich aller Angeklagter in den [X.].

Die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Soweit der Angeklagte Z.

in den Fällen [X.], 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe verurteilt [X.] ist, wird er freigesprochen.

-
3
-
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-ten Z.

entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

3. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Z.

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 20 [X.], jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßigem Be-trug,

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 30 [X.], jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs-
und banden-mäßigem Betrug, sowie

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in 21 [X.],

den Angeklagten T.

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2
-
4
-
-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf [X.], jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßigem Be-trug,

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs-
und ban-denmäßigem Betrug, sowie

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in elf [X.]

und den Angeklagten
N.

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmäßigem Betrug, sowie

-
der gewerbs-
und bandenmäßigen Urkundenfälschung in vier [X.], jeweils in Tateinheit mit versuchtem gewerbs-
und banden-mäßigem Betrug,

schuldig gesprochen. Es hat deswegen den Angeklagten Z.

zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten T.

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten
N.

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Z.

hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit
in den da-3
4
-
5
-
nach zugunsten des Angeklagten Z.

von der Aufhebung erfassten Fällen die nicht revidierenden Angeklagten T.

und N.

als dessen Mittäter verurteilt worden sind, ist die Entscheidung auf diese zu erstrecken.

1. In den Fällen [X.], 116, 117, 119, 123, 132, 142, 143, 147, 173 der Urteilsgründe
tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des [X.] Z.

wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung (§
267 Abs. 4 StGB).

a) Die Angeklagten schlossen sich Anfang 2010 einer Personengruppe an, die sich durch fortlaufende und arbeitsteilige Begehung von [X.] und Urkundenfälschungen eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen suchte. Unter Angabe falscher Personalien und Vorlage
entsprechend ge-fälschter Identitätsnachweise
beantragten teils unbekannte Mittäter, teils auch die Angeklagten die Eröffnung von Konten bei verschiedenen [X.] Ban-ken. Aufgabe u.a. des Angeklagten Z.

war es, die Daten dieser Konten an Hintermänner weiterzuleiten, wozu er von deren Eröffnung erforderlichenfalls Mitteilung erhielt. Geschah die Eröffnung auf schriftlichem Wege, insbesondere im Postidentverfahren, sorgten andere Beteiligte für entsprechende Briefkästen an der mitgeteilten, zuvor als geeignet ausgeforschten Anschrift für die Zustel-lung der Kontounterlagen, wo der Angeklagte Z.

diese abzufangen hatte. Anhand der vom Angeklagten Z.

übermittelten Daten fertigten die [X.] sodann falsche Überweisungsaufträge zugunsten dieser Konten und zulasten ausgespähter Konten Dritter und reichten diese bei den jeweiligen Banken ein. Auf den Empfängerkonten eingehende Beträge hob der Angeklag-te Z.

ab und übergab das Geld in bar an andere Mitglieder der Organisati-o

5
6
-
6
-

In den eingangs genannten Fällen war der Angeklagte Z.

an der Kontoeröffnung nicht beteiligt. Seine Tätigkeit beschränkte sich vielmehr jeweils darauf, die Mitteilung hierüber
in Empfang zu nehmen und die Daten des [X.] an die Hintermänner zu übermitteln. Zu Überweisungsaufträgen zugunsten der betreffenden Konten kam es in der Folge nicht.

b) Das [X.] hat dem Angeklagten Z.

in den genannten [X.] jeweils das von anderen Beteiligten durch Gebrauch falscher Identitäts-nachweise anlässlich der Kontoeröffnung begangene Fälschungsdelikt als [X.] zugerechnet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn ein eigener Beitrag des Angeklagten Z.

, durch den er diese Taten noch vor deren Beendigung gefördert hätte, ist nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er jeweils auf das konkrete Tatgeschehen, insbesondere auf die Fäl-schung der Papiere oder auf die Auswahl der Bank Einfluss genommen hätte, bestehen nicht. Es bleibt vielmehr allein die im Rahmen der [X.] allgemeine Bereitschaft des Angeklagte Z.

, gegebenenfalls Mittei-lungen über die Daten eines auf diese Weise ohne sein Zutun eröffneten [X.] entgegenzunehmen und sodann an die Hintermänner weiterzugeben. Wie sich dies auf die Begehung konkreter Fälschungsdelikte fördernd ausgewirkt haben könnte, wird nicht ersichtlich. Leistet ein Bandenmitglied aber keinen eigenen für das Gelingen einer [X.] wesentlichen oder für deren Bege-hung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der [X.] mit den Handelnden verbunden ist, denn die [X.] als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an [X.]en sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2002 -
4 [X.], [X.]St 47, 214, 216; vom 7
8
-
7
-
13.
Juni 2007
-
3 [X.], [X.], 307, 308; [X.], StGB, 60.
Aufl., §
244 Rn. 39).

c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die in diesen Fällen eine Verurteilung des Angeklagten Z.

wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfäl-schung oder wenigstens Beihilfe hierzu tragen. Er spricht den Angeklagten
Z.

deshalb insoweit frei.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten Z.

wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs-
und bandenmä-ßigem Betrug in 20 Fällen
und gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit versuchtem gewerbs-
und bandenmäßigem Betrug in 30 Fällen
(§ 267 Abs. 4, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.

a) Das [X.] ist jeweils von rechtlich selbständigen Taten des [X.] Z.

ausgegangen, soweit die Hintermänner -
an verschiedenen Tagen -
mehrere dasselbe Empfängerkonto betreffende gefälschte [X.] eingereicht haben. Im Einzelnen handelt es
sich dabei um die Fälle [X.], 68; 12, 46; 17, 30, 108; 22, 32, 102-105; 23, 24; 25, 125; 66, 67; 69, 71, 79; 70, 80, 81; 72, 87; 83, 84; 94, 99; 106, 107; 109, 110 der [X.]gründe. Das [X.]
bezeichnet die Überweisungsaufträge in jedem dieser Fälle als vom Angeklagten Z.

"veranlasst", ohne indes näher [X.], ob die Veranlassung lediglich in der vorangegangenen -
einmaligen -
Übermittlung der Daten des [X.] an die Hintermänner zu sehen ist
oder ob jeweils weitere, gerade auch die einzelnen Aufträge fördernde [X.] des Angeklagten Z.

festzustellen sind.
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10
11
-
8
-

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld einen einheitlichen, sämtliche dieser Taten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Tatausführung zu beteiligen, so sind ihm deshalb die von den anderen Mittätern begangenen [X.] nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen ([X.], Urteil
vom 6. Juli 2004
-
1 [X.], [X.], 342, 343; [X.] aaO vor § 52 Rn. 34 f.).

b) Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht das Urteil, soweit das [X.] in den Fällen [X.], 23, 24, 30, 70, 80, 81, 94, 99, 108-110 der Urteilsgründe
den Angeklagten
T.

und in den [X.] [X.]2-24, 32, 102-105 der Urteilsgründe
den Angeklagten N.

jeweils als Mittäter des Angeklagten Z.

schuldig gesprochen hat. In dem jeweiligen Umfang erstreckt der Senat deshalb die Aufhebung des [X.] auf die Mitangeklagten (§ 357 Satz 1 StPO).

c) Der neue Tatrichter wird deshalb über die in den genannten [X.] bestehenden Konkurrenzverhältnisse nochmals zu befinden haben. Die bisher getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Geboten sind lediglich ergänzende Feststellun-gen dazu, ob den Angeklagten über die Weiterleitung der Daten des jeweiligen [X.] hinaus noch weitere, die jeweiligen [X.] fördernde Beiträge zur Last fallen.

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9
-
3. Soweit danach die Schuldsprüche keinen Bestand haben, führt dies zum Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung des [X.] auch in den jeweiligen [X.].
[X.]

Pfister Hubert

Mayer Spaniol
15

Meta

3 StR 499/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. 3 StR 499/12 (REWIS RS 2013, 8427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8427

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