Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 1 StR 476/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5672

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[X.] vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2006 beschlos-sen: Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene. - 3 - Gründe: Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eige-nes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift verse-hentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Ak-te abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend [X.] gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO). 1 Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 476/05

12.01.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 1 StR 476/05 (REWIS RS 2006, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5672

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