Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IX ZR 268/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1447

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 268/12

vom

14. November
2012

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
14. November
2012
beschlossen:

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juli 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§
233 ZPO).

Die beantragte Verlängerung der Frist für den Antrag auf Wieder-einsetzung in die versäumte [X.] wird [X.].

Gründe:

Für die Verlängerung der vom Gesetz bestimmten Frist zur Anbringung des [X.] in eine versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist (§
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO) fehlt die in §
224 Abs.
2 ZPO vorausgesetzte [X.]. Sie kommt daher nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen die Fristverlängerung gewährt werden muss, um das verfassungsrechtliche Gebot eines fairen Verfahrens nicht zu Lasten einer Partei zu verletzen. So liegt es,

1
-

3

-
wenn die [X.] zur Begründung des Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 234 Abs.
1 Satz
2, §
236 Abs.
2 Satz
2 ZPO nicht übersandt werden [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2007 -
V
ZB 48/06, [X.], 1841 Rn.
12). Ein solches Hindernis besteht für die Begründung der zugelassenen Revision nicht.

Der Kläger wird durch Nichtanwendung von §
551 Abs.
2 Satz
5 und 6 ZPO auf die Frist des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht schlechter gestellt als eine Partei, die trotz Bedürftigkeit das Rechtsmittel zunächst hat einlegen können und der dann Prozesskostenhilfe für das weitere Verfahren bewilligt worden ist. Eine vollständige Gleichstellung einer unbemittelten mit der [X.] auf dem Weg zum Rechtsmittel ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Ist schon die [X.] von Berufung oder Revision versäumt worden, genügt es jedenfalls, wenn die Monatsfrist nach §
234 Abs.
2 ZPO erst in dem Moment anläuft, in dem die Wiedereinsetzung in die [X.] mitgeteilt wird ([X.], Beschluss vom 19.
Juni 2007 -
XI
ZB 40/06, [X.]Z 173, 14 Rn.
18
ff; vom 29.
Mai 2008 -
IX
ZB 197/07, [X.]Z 176, 379 Rn.
6). Denn die bedürftige Partei gewinnt von der Bekanntgabe der Prozesskostenhilfebewilligung und Beiord-nung bis zur Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] zusätzliche Zeit, welche für die Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung genutzt werden

2
-

4

-
kann und einer Partei, die das Rechtsmittel sogleich eingelegt
hätte, nicht zu Gebote stünde.

Kayser
Raebel

Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.07.2010 -
10 O 320/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
7 [X.] -

Meta

IX ZR 268/12

14.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2012, Az. IX ZR 268/12 (REWIS RS 2012, 1447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1447

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