Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 2 StR 9/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15554

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Gegenstand

Strafzumessung bei schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Berücksichtigung einer "Liebesbeziehung" zwischen einem 13-jährigen Mädchen und einem Heranwachsenden


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s übte der Angeklagte im Zeitraum zwischen [X.] 2013 und dem 30. März 2014 mit der zur Tatzeit 13-jährigen Geschädigten in mindestens vier Fällen einvernehmlich den Geschlechtsverkehr aus.

3

Das [X.] hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, nach allgemeinem Strafrecht verurteilt. Es hat den Strafrahmen jeweils wegen Vorliegens eines minder schweren Falls gemäß § 176a Abs. 4 StGB gemildert und dabei hervorgehoben, dass die Geschädigte zur Tatzeit nicht weit von der [X.] entfernt gewesen sei und es sich bei der [X.] um „eine Art Liebesverhältnis“ gehandelt habe. Aus diesem Strafrahmen hat es unter Berücksichtigung derselben Strafzumessungsgründe in drei Fällen [X.] von jeweils zwei Jahren und in einem Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Durch Erhöhung der [X.] hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.

II.

4

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch rechtlich zu beanstanden.

5

Das [X.] hat nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte, der eine „akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen und emotional unstabilen Zügen“ aufweist, zur Tatzeit erst Heranwachsender war. Das [X.] ist insoweit auch von der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seinem jungen Alter zur Tatzeit geprägt. Die im Vergleich mit anderen Missbrauchsfällen geringe Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer stellt – neben der „Liebesbeziehung“ als strafzumessungsrechtlichem Sonderfall (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2005 – 4 [X.], [X.], 387) – einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BT-Drucks. 13/8567 S. 32, 81; 15/350 S. 18; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 [X.], [X.], 291; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 176a Rn. 17; [X.], StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 14; [X.], [X.], 2012, Rn. 542; [X.], StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 48). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das [X.] dies übersehen hat.

6

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die nach dem [X.] hoch erscheinenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen.

[X.]                       Appl                       Eschelbach

                  Ott                        [X.]

Meta

2 StR 9/16

25.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 8. Oktober 2015, Az: 442 Js 21069/14 - 2 KLs jug

§ 46 StGB, § 176a StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 2 StR 9/16 (REWIS RS 2016, 15554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15554

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 186/17

2 StR 9/16

Zitiert

2 StR 189/13

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