Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8378

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 70/10

vom

8. März 2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.],
die Richterin [X.] und [X.] [X.]

am
8. März 2012
beschlossen:

Der Schuldnerin wird gegen die
Versäumung der Frist zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2009
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ge-währt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der
vorbezeich-nete
Beschluss
aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird auf
908,41

-

3

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Gründe:

I.

Die Schuldnerin beantragte am 25.
Februar 2008 die Eröffnung des Re-gelinsolvenzverfahrens
über ihr Vermögen und die Bewilligung der Restschuld-befreiung. Ihrem Antrag war ein Vermögensverzeichnis beigefügt, in welchem sie die Frage nach Schenkungen an Dritte in den letzten vier Jahren und Ver-äußerungen
von Vermögensgegenständen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung verneint
hatte. Nach Eröffnung des
In-solvenzverfahrens
meldete die weitere Beteiligte zu
2 mit Schreiben vom 24.
April
2008
eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an.
In der beigefügten
Begründung bezog sie sich auf einen
unentgeltlichen
Übertragungsvertrag an einem Waffengeschäft
der Schuldnerin
und
ihres
ge-trennt lebenden Ehemanns zugunsten
des
[X.]es
vom 25.
Juli 2006.

Das Insolvenzgericht ordnete die Durchführung des [X.] im schriftlichen Verfahren an. Innerhalb der gesetzten
Frist
beantragte
die weitere Beteiligte zu
2, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil sie die unentgeltliche Übertragung ihres Gesellschaftsanteils an dem Waffenge-schäft im Eröffnungsantrag verschwiegen habe. Diesen Übergabevertrag habe die Schuldnerin auch nicht nachträglich angezeigt, nachdem die weitere
Betei-ligte zu
2 mit ihrer
Forderungsanmeldung
die Schenkung bei ihr wieder in Erin-nerung gerufen
habe.

Das Insolvenzgericht hat den [X.] zurückgewiesen und der Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt.
Auf die dagegen erhobene so-fortige
Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
2 hat das Beschwerdegericht 1
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-

4

-
den Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung
ver-sagt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Restschuldbefreiung weiter.

II.

Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe
hat die Schuldne-rin fristgerecht im Sinne von
§
234 Abs.
1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumten
Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nach §
575 Abs.
1, 2
ZPO beantragt. Zudem hat sie die versäumten Rechtshandlungen binnen der in §
236 Abs.
2 Satz 2, §
234 Abs.
1 ZPO geregelten
Fristen nachgeholt, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren war.

III.

Die nach §
6 Abs.
1, §§
7, 289 Abs.
2 Satz
1 [X.] in Verbindung mit Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet.
Sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung
der Sache an das Beschwerdegericht.

1. [X.] ist der Meinung, dass die
sofortige [X.] fristgerecht erhoben worden sei. Der [X.] vom 7.
Oktober 2009
sei vorab per Telefax übersandt worden. Aufgrund einer Störung des [X.], welches den Eingang des Schriftsatzes
fälschlich am 4
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5

-
1.
Januar 2002 vermerkt habe, könne allerdings nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die sofortige Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist am 6.
Oktober 2009 eingegangen sei. Dieser fristgerechte Eingang
sei jedoch zu-gunsten der Beschwerdeführerin zu unterstellen.
Die sofortige Beschwerde sei auch begründet, weil der Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung nach §
290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu versagen
sei. Die weitere Beteiligte zu 2
habe in ihrem [X.] zwar nicht glaubhaft gemacht, dass es die Schuldnerin grob fahrlässig unterlassen habe, in ihrem Antrag auf Eröffnung des [X.] die unentgeltliche Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft auf ihren [X.] anzugeben. Hierauf komme es aber nicht an, weil es ausreiche, dass sie die Schenkung nach Eingang des [X.]
der weiteren Beteiligten zu 2
nicht offengelegt habe,
obwohl diesem
Antrag
eine Kopie des [X.] beigefügt gewesen sei.

2. Diese Begründung trägt den angefochtenen Beschluss nicht. Entge-gen der Auffassung des [X.] durfte nicht unterstellt werden, dass die weitere Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach §§
4, 6
Abs. 2 [X.], § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben hat.

a)
Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist der weiteren Beteiligten zu 2 am 22.
September 2009 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist
am 6.
Oktober 2009 ablief. Da die
auf dem Postwege übersandte Beschwerde-schrift vom 7.
Oktober 2009 erst am 10.
Oktober 2009 beim Insolvenzgericht eingegangen
ist, hängt die Zulässigkeit der sofortigen
Beschwerde davon ab, ob das Telefax
das Insolvenzgericht fristgerecht erreicht hat. Da
das Emp-fangsprotokoll offenkundig falsch
ist, können hieraus keine
Rückschlüsse auf den rechtzeitigen
Eingang der sofortigen Beschwerde
gezogen werden.
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-

6

-

b) In einem solchen Fall kann nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnah-men
unterstellt werden, dass die [X.] gewahrt sind, insbesondere dann nicht, wenn der [X.] -
wie im Streitfall
-
ein Datum trägt, welches außerhalb der Beschwerdefrist liegt.

Ist zweifelhaft, ob ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, so muss das Gericht hierüber Beweis erheben ([X.], [X.] vom 27.
Februar 2002 -
I
ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070) und gegebe-nenfalls auf das Erfordernis eines geeigneten Beweisantritts hinweisen ([X.], Beschluss vom 8.
Mai 2007 -
VI
ZB 80/06, NJW 2007, 3069 Rn.
15
f). Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest-stellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft ([X.], Beschluss
vom 26.
März 1981 -
IVa [X.], NJW 1981, 1789, 1790;
vom 30.
Januar 1991 -
VIII
ZB 44/90, [X.], 896). Es genügt nicht die Glaubhaftmachung oder gar die bloße Möglichkeit, dass die Frist gewahrt wurde
([X.], Beschluss vom 5.
Juli 2000 -
XII
ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., Vor § 230
Rn. 2). Somit hätte
das
Beschwerdegericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, um sich die hinrei-chende Überzeugung vom rechtzeitigen Eingang der sofortigen Beschwerde zu verschaffen.

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10
-

7

-
IV.

Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben; sie ist nach §
577 Abs. 4 Satz 1 ZPO
aufzuheben. Die Sache ist an das [X.]gericht
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Eine ersetzende
Sa-chentscheidung des Senats
nach §
577 Abs. 5 Satz 1 ZPO
kommt nicht in [X.], weil tatrichterliche Feststellungen fehlen.
Sollte der weiteren Beteiligten zu
2 der Beweis des fristgerechten Eingangs ihres [X.]es gelingen, wird für das weitere Verfahren auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Auffassung des [X.], die Versagung der
Rest-schuldbefreiung könne
darauf gestützt werden, dass die Schuldnerin nach Er-halt des [X.] eine weitere
Auskunftserteilung über den Übertra-gungsvertrag unterlassen habe, begegnet Bedenken.

Dabei geht das Beschwerdegericht
allerdings im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Nichtangabe eines verschenkten Vermögenswertes
-
etwa
eines
Gesellschaftsanteils
-
einen Versagungsgrund im Sinne von §
290 Abs.
1 Nr.
5
[X.] darstellen kann. Auskunft ist nach §§
20, 97 [X.] über alle das Ver-fahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die be-troffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, so-weit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von
Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZB 11
12
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-

8

-
126/08, [X.], 524
Rn.
5; vom 15.
April 2010 -
IX
ZB 175/09, [X.], 976
Rn.
9;
vom 17.
März 2011 -
IX
ZB 174/08, [X.], 760 Rn.
7).

Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können, zählen auch solche, die
eine Insolvenzanfechtung nach den §§
129
ff [X.] begründen können, weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010, aaO
Rn.
6; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
290 Rn.
76a). Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sach-verhalt zu offenbaren ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010, aaO Rn.
6). Somit hätte die Schuldnerin im Streitfall von sich aus auf den Übergabevertrag mit ihrem [X.] vom 25.
Juli 2006
hinweisen müssen, weil der
Vertrag möglich-erweise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unterlag.

Entgegen der Auffassung des [X.]
kann allerdings nicht auf eine Auskunftsverpflichtung der Schuldnerin nach
Erhalt des
Versagungs-antrags der weiteren Beteiligten zu 2
abgestellt werden.
Zum einen wäre eine Offenbarungspflicht über Umstände, welche nunmehr
allen Beteiligten bekannt waren, ohne Sinn. Zum anderen stützt das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung damit entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2007 -
IX
ZB 88/06, [X.], 661 Rn. 8; vom 25. Oktober 2007 -
IX
ZB 187/03, [X.], 2252 Rn. 3) von Amts wegen auf Umstände, welche im [X.] der weiteren Beteiligten zu
2 nicht
genannt waren. Diese hatte sich nur auf das Verschweigen des Übergabevertrages im Zeitpunkt des [X.] und des Erhalts ihrer Forderungsanmeldung bezogen. Auf ein späteres Fehlverhalten der Schuldne-14
15
-

9

-
rin hätte
das Beschwerdegericht daher bei der Prüfung des [X.] nach §
290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]
nicht
abstellen
dürfen.

2. [X.] hat es allerdings bislang
unterlassen, den [X.] unter dem
geltend gemachten
Gesichtspunkt einer Pflicht-verletzung nach Erhalt
der Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu
2 zu
überprüfen. Die Schuldnerin
hat im Verfahren nicht bestritten, die
schriftliche
Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten zu 2 erhalten zu haben. Dieser Anmeldung war eine Begründung
des Vorwurfs der unerlaubten Handlung [X.] ein Hinweis auf den Übergabevertrag zugunsten des [X.]es beigefügt. Die Schuldnerin widersprach daraufhin
nur der Anmeldung dieser Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 als Forderung aus unerlaubter Handlung, ohne sich zur unentgeltlichen Weitergabe ihres
Anteils
am Waffengeschäft an den [X.] zu äußern. Die weitere Beteiligte zu 2 weist mit
Recht darauf hin, dass die Schuldnerin hierzu in der Lage war, nachdem
ihr der Vertrag nunmehr wieder in Erinnerung gerufen worden war. Selbst
wenn die Angaben der Schuldnerin
zu-treffen sollten, den Vertrag nur unter Druck und in Unkenntnis seines
genauen Inhalts unterschrieben zu haben, wäre es angezeigt gewesen, spätestens jetzt auf den Übergabevertrag einzugehen.

Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Pflichtverletzung der Schuldnerin zumindest auf grober Fahrlässig-keit
beruhte. Hierunter ist ein Handeln zu verstehen, bei dem
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt
wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden
und dasjenige unbeachtet
geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte ([X.], Beschluss vom 17.
März 2011, aaO Rn. 8
f). Die bis-herigen Angaben
der
Schuldnerin, wonach sie
der Auffassung gewesen sei, nur 16
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10

-
formal am Waffengeschäft des Ehemannes beteiligt gewesen zu sein, ohne hieraus eine eigene [X.] erworben und diese an den [X.] wei-tergegeben zu haben, hindert die Annahme eines grob fahrlässigen Pflichtver-stoßes jedenfalls nicht.
Grundsätzlich ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante"
Positio-nen zu verschweigen (vgl. näher [X.], Beschluss vom 23. Juli 2004 -
IX
ZB 174/03, [X.], 1840, 1841;
vom 7.
Dezember 2006 -
IX
ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96 Rn.
8; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 250/08, [X.], 503
Rn.
11; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
290 Rn.
76a).
Es müssten deshalb hier besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer die Schuldnerin darauf

-

11

-
vertrauen durfte, Angaben
zur Übertragung ihrer Anteile am Waffengeschäft gegenüber dem Insolvenzgericht verschweigen zu dürfen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2009 -
11 IN 105/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2009 -
3 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 70/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10 (REWIS RS 2012, 8378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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