Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 3 StR 307/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2386

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - [X.] und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2010 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] in 60 tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des [X.] vom 3. September 2008 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Es hat weiter ausgesprochen, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die vom [X.] nicht vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten einge-legte und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsan-waltschaft beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe. 1 - 4 - Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 [X.] [X.] [X.] Schäfer [X.]

Meta

3 StR 307/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 3 StR 307/10 (REWIS RS 2010, 2386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2386

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