Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. V ZR 319/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1594

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. September 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 1004a) Der Betreiber eines Kabelnetzes kann von Anbietern digitaler Programme [X.] verlangen, es zu unterlassen, gegen seinen Willen Programm- [X.] in sein Netz einzuleiten und sein Netz zur Durchleitung solcher Pro-gramme und Mediendienste zu nutzen (Fortführung von [X.], [X.]. v. 19. März 1996,[X.], NJW 1996, 2656).b) Programm- und Dienstsignale werden nicht gegen den Willen des Eigentümers inein Kabelnetz eingeleitet, [X.]n sie dort nur deshalb verfügbar sind, weil der Betrei-ber des Netzes sein Netz ohne Filtereinrichtungen mit einem anderen Netz verbin-det, in das solche Signale eingespeist werden.c) Der Umstand, daß der Betreiber eines Kabelnetzes sein Netz für Signale öffnet, [X.] von Programmen und [X.] in ein anderes Kabelnetz einspei-sen, berechtigt diese Anbieter dagegen nicht, dessen Netz auch zur [X.] -ihres Programm- und Dienstangebots an Dritte zu nutzen. Das setzt vielmehr einezusätzliche Disposition des Netzeigentümers voraus.[X.], [X.]. v. 19. September 2003 - [X.] - [X.] LG München I- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2001 aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das [X.]eil der 25. Zivilkammer [X.] München I vom 12. Juli 2000 teilweise abgeändertund insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen [X.], es zu unterlassen, den an das [X.] der Klä-gerin angeschlossenen Empfängern ohne Zustimmung der Klä-gerin den Zugang zu den [X.] —[X.] —[X.] M. fi zu ermöglichen.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der [X.] ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oderOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den [X.] der persönlich haftenden Gesellschafterin der [X.], angedroht.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Klägerin betreibt in einer in [X.]gelegenen Wohnanlage auf-grund eines mit der Grundstückseigentümerin geschlossenen Gestattungsver-trags ein von ihr errichtetes [X.], über das sie die [X.] Wohnungen auf der Grundlage von Einzelanschlußverträgen gegenEntgelt mit Rundfunkprogrammen beliefert. Dieses Hausverteilnetz (Netzebe-ne 4) ist an einem Übergabepunkt an das bislang von der [X.] [X.] betriebene Straßenverteilnetz (Netzebene 3) angeschlossen, in das die vonden jeweiligen Programmveranstaltern produzierten Signale über eine soge-nannte Kopfstation eingespeist werden. Die am Übergabepunkt angeliefertenSignale werden von der Klägerin aufgrund eines mit der [X.] [X.] geschlossenen Vertrags ungefiltert übernommen und über das Hausver-teilnetz in die angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet.Die Beklagte ist Anbieterin der kostenpflichtigen Mediendienste—Highspeed [X.]fi - einem schnellen [X.]zugang - und —[X.]M. fi - einem [X.] -, bei denen die Datensignale nachUmwandlung (Encodierung) in [X.] über einen TV-Kanal desM. [X.]es verbreitet werden. Voraussetzung für die [X.] dieser Mediendienste ist die Installation eines von der [X.] zurVerfügung gestellten und mit einer individuellen Kennung versehenen Kabel-modems, das die [X.] in für Personal-Computer lesbare Datensi-gnale rückumwandelt (decodiert). Der Zugang zum [X.] erfordert außerdemein Telefonmodem zur Anforderung von Daten über die als Rückkanal genutzteTelefonleitung.- 5 -Die Beklagte schloß mit mindestens einem Bewohner der von der [X.] verkabelten Wohnanlage einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung ihrerMediendienste. Verhandlungen der Parteien über eine von der [X.] fürdie Durchleitung von Signalen durch das Kabelnetz der Klägerin zu [X.] Vergütung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb [X.] der Signaldurchleitung in Anspruch. Hilfsweise möchte sie [X.] verbieten lassen, den mit der Klägerin vertraglich verbundenenEmpfängern Zugangsmöglichkeiten zu den genannten [X.] durchdas Kabelnetz der Klägerin zu verschaffen. Wiederum hilfsweise begehrt siedie Feststellung, daß sie nicht zur unentgeltlichen Signaldurchleitung ver-pflichtet ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung derKlägerin hat das [X.] der Klage mit dem Hauptantrag stattgege-ben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebtdie Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.[X.] Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlas-sung der Signaldurchleitung gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]. Indem die Beklagte [X.] Netzebene 3 Signale einspeise, die durch den Übergabepunkt auch in dieNetzebene 4 gelangten, greife sie in das Eigentum der Klägerin an dem von ihrerrichteten und betriebenen Kabelnetz ein. Eine Duldungspflicht im Sinne von§ 1004 Abs. 2 [X.] treffe die Klägerin nicht. Aus den zwischen einem Kabel-netzbetreiber und seinen Kunden geschlossenen Verträgen lasse sich [X.] 6 -mäßig kein Durchleitungsanspruch von [X.] herleiten. Einekartellrechtliche oder medienrechtliche Duldungspflicht habe die Beklagte nichtdargelegt. Selbst [X.]n die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur dadurcherfüllen könne, daß sie auf die Einspeisung ihrer Signale in die Netzebene 3gänzlich verzichte, und dies einer Einstellung der von ihr betriebenen [X.] gleichkomme, stelle das Unterlassungsbegehren der Klägerin [X.] solange keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb der [X.] dar, als die Klägerin gegen Zahlung eines angemesse-nen Entgelts zur Duldung der Durchleitung bereit sei.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist mitdem auf Unterlassung der Signaldurchleitung gerichteten Hauptantrag unbe-gründet.Das Eigentum der Klägerin an den von ihr verlegten Breitbandkabeln,bei denen es sich lediglich um Scheinbestandteile des Grundstücks handelt, indas sie eingefügt worden sind (§ 95 [X.]), wird nicht dadurch beeinträchtigt,daß die von der [X.] produzierten Signale durch das Kabelnetz der Klä-gerin geleitet werden, also am Übergabepunkt in dieses Kabelnetz gelangenund von den Inhabern der daran angeschlossenen Wohnungen empfangenwerden können. Diese Signaldurchleitung entspricht vielmehr den von der Klä-gerin selbst in Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse getroffenen Dispositio-nen. Damit fehlt es insoweit an einem dem Inhalt ihres Eigentumsrechts (§ 903[X.]) widersprechenden Zustand, der einen Abwehranspruch gemäß § 1004- 7 -Abs. 1 [X.] auslösen könnte (vgl. Senat, [X.]Z 66, 37, 39; [X.]. v. 22. [X.] 2000, [X.], NJW-RR 2001, 232; [X.]/[X.], [X.] [1999],§ 1004 Rdn. 17).Richtig ist allerdings, daß die Beklagte mit der Einspeisung von [X.] die Netzebene 3 auf das Kabelnetz der Klägerin einwirkt. Mit der [X.] verfolgt die Beklagte den Zweck, die mit ihr vertraglich verbundenenund über Breitbandkabel der Netzebene 4 an die Netzebene 3 angeschlosse-nen Empfänger mit Inhalten aus dem [X.] und aus einem Stadtinformati-onsdienst zu beliefern (Nr. 2 der von der [X.] ver[X.]deten [X.]). Übertragen werden die von der [X.] gesendetenSignale allerdings nicht nur an deren Kunden. Im Gegensatz zum Telefonnetz,bei dem es sich um ein auf Punkt-zu-Punkt-Verbindungen beruhendes [X.] handelt, stellt das [X.] ein baumförmig struktu-riertes Verteilnetz dar, bei dem die eingespeisten Signale grundsätzlich an alleangeschlossenen Teilnehmer verteilt werden. Erst die Nutzung der von der [X.] produzierten Signale erfordert die Ver[X.]dung eines von ihr zur Verfü-gung gestellten Kabelmodems, das die empfangenen Signale decodiert undden jeweiligen Empfänger mittels einer individuellen Kennung zur Nutzung au-torisiert. Hieraus folgt, daß die Beklagte, indem sie ihre Signale in die [X.] einspeist, auf sämtliche Breitbandkabel der Netzebene 4 einwirkt, [X.] ihre Signale gelangen, und zwar unabhängig davon, ob an die betreffendenKabel oder Kabelnetze Kunden der [X.] angeschlossen sind oder nicht.Zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt die Einwirkung auf eine frem-de Sache jedoch nur dann, [X.]n sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt([X.], 335, 336; [X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 1004 Rdn. 6; [X.] 8 -dinger/[X.], [X.] [1999], § 1004 Rdn. 24; [X.]Raiser, [X.] Aufl., § 87 I 2, S. 347; [X.], WRP 1975, 523, 525; vgl. auch [X.]Z 44, 288,293). Durch eine seinem Willen entsprechende Einwirkung wird der [X.] in der ihm durch § 903 [X.] eingeräumten Dispositionsbefugnis - mit [X.] nach Belieben zu verfahren - nicht nachteilig betroffen, so daß es aneinem Widerspruch zum Inhalt seines Eigentumsrechts fehlt. Insoweit hat [X.] nicht berücksichtigt, daß die auf die Einspeisung von [X.] in die Netzebene 3 zurückzuführende Einwirkung auf fremde [X.] 4 maßgeblich vom Willen der jeweiligen Kabelnetzbetreiber [X.] ist. Diese allein entscheiden durch die technische Ausgestaltung ihrer An-lagen darüber, welche der in der Netzebene 3 befindlichen Signale in unddurch ihre Breitbandkabel geleitet werden. Dagegen haben die Anbieter [X.] und [X.] nach Einspeisung ihrer Signale in die [X.] keinerlei Einfluß mehr auf die technische Verbreitung dieser Signaleinnerhalb des [X.]es.Die Klägerin hat ein Kabelnetz [X.] 4 mit einer dem [X.] [X.] 3 entsprechenden Bandbreite errichtet und die Zusam-menschaltung beider Netzebenen veranlaßt. Dies führt aufgrund der techni-schen Gegebenheiten zwangsläufig dazu, daß sämtliche in die Netzebene 3eingespeisten Signale, auf deren Zusammensetzung die Klägerin keinen [X.] hat, auch in das Kabelnetz der Klägerin eingeleitet und darin bis zu [X.] der angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet werden. [X.] die Klägerin die Möglichkeit, die Einleitung bestimmter, ihr unerwünschterSignale durch das Anbringen geeigneter Sperrvorrichtungen am Übergabe-punkt zu unterbinden. Dies tut sie jedoch nicht. Vielmehr nimmt sie es hin, daßauch solche Signale in ihr Kabelnetz gelangen, die sie selbst zur Belieferung- 9 -der angeschlossenen Wohnungen mit Rundfunkprogrammen nicht benötigt undzu deren Anlieferung die [X.] aufgrund des mit der [X.] über die Zusammenschaltung der Netzebenen mög-licherweise nicht einmal berechtigt ist. Damit ist es nicht die Beklagte, sonderndie Klägerin selbst, die durch den Betrieb ihres zur Netzebene 3 uneinge-schränkt geöffneten Kabelnetzes die Durchleitung der von der [X.] pro-duzierten Signale bewirkt (in diesem Sinne auch [X.], [X.], 550 mit [X.]. [X.]. [X.], [X.], 528; [X.], [X.]. v.13. April 2000, 29 U 2077/00). Zwar ist die Eröffnung dieser Durchleitungsmög-lichkeit für die Beklagte durchaus von Nutzen, weil sie ansonsten die an [X.] der Klägerin angeschlossenen Empfänger mit ihren Signalen nichterreichen könnte. [X.] und deshalb nach § 1004 Abs. 1 [X.] abwehrfähigist die in der Signaldurchleitung als solcher liegende Nutzung indes nicht, [X.] auf der von der Klägerin selbst vorgenommenen Ausgestaltung ihres [X.]es und ihrem damit zum Ausdruck gebrachten Eigentümerwillen beruht.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom [X.] inseiner Entscheidung zur Pay-TV-Durchleitung ([X.], [X.]. v. 19. März 1996,[X.], NJW 1996, 2656; vgl. auch [X.], [X.], 371) getroffe-nen Feststellung, daß der Betreiber eines Kabelnetzes [X.] 4 vorbehalt-lich abweichender Regelungen im Landesmedienrecht ohne eine Vereinbarungüber die Vergütung nicht zur Durchleitung von Programmsignalen verpflichtetist und daß umgekehrt ein Programmanbieter keinen Anspruch gegen den [X.] auf unentgeltliche Durchleitung hat. Aus dem Fehlen einerVerpflichtung zur unentgeltlichen Signaldurchleitung folgt keineswegs denk-not[X.]dig ein Anspruch auf Unterlassung der Signaldurchleitung (a. [X.], [X.], 528, 529 und [X.], 222, 225), solange es, wie- 10 -hier, der Kabelnetzbetreiber selbst ist, der die nicht geschuldete Signaldurch-leitung tatsächlich bewirkt. Hat der Kabelnetzbetreiber die technischen Voraus-setzungen für eine [X.] unbeschränkte [X.] Durchleitung selbst geschaffen, [X.] es an ihm, diese Voraussetzungen wieder zu beseitigen, [X.]n eine ver-tragliche Vereinbarung mit dem Programmanbieter über die für die Signal-durchleitung zu entrichtende Vergütung nicht zustande kommt. In diesem Falleist der Kabelnetzbetreiber nach der vorgenannten Entscheidung des Bundes-gerichtshofs aufgrund seines Eigentums am Kabelnetz dazu befugt, [X.] anzubringen, um die Durchleitung zu unterbinden. Einenweitergehenden Anspruch auf Unterlassung hat er dagegen nicht.Die Klage ist daher mit dem auf Unterlassung der Signaldurchleitung ge-richteten Hauptantrag unbegründet.[X.] wird das Eigentum der Klägerin jedoch dadurch, daß [X.] das Kabelnetz der Klägerin ohne deren Einverständnis zu dem [X.] nutzt, ihren Kunden den Zugang zum [X.] und zu einem Stadt-informationsdienst zu ermöglichen. Der hiergegen gerichtete Hilfsantrag derKlägerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 [X.] begründet. Hierüber kann der Senataufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.).Als Betreiberin des von ihr errichteten [X.]es erbringt dieKlägerin zwei unterschiedliche Telekommunikationsdienstleistungen. Ihr selbst- 11 -geht es in erster Linie darum, den an das Kabelnetz angeschlossenen [X.] gegen Entgelt den Empfang von Rundfunkprogrammen zu ermögli-chen, die über das Breitbandkabel verbreitet werden. Gleichzeitig erbringt sieeine [X.] unentgeltliche [X.] Dienstleistung zugunsten der Programmanbieter, [X.] Verbreitung ihrer Inhalte auf Durchleitungsmöglichkeiten angewiesen sind(vgl. [X.], [X.]. v. 19. März 1996, [X.], NJW 1996, 2656, 2657). [X.] die Klägerin weder nach der Herkunft noch nach dem Zweck dervon ihr durchgeleiteten Signale. Diese Dienstleistung nimmt auch die Beklagtein Anspruch, soweit sie als sogenannter Content-Provider (vgl. [X.]/[X.], Recht der Multimedia-Dienste, § 3 [X.] Rdn. 14 f.) und als Ser-vice-Provider (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.] Rdn. 16 f.) eigene oderfremde Inhalte verteilt oder auf Anforderung zur Nutzung übermittelt (vgl. §§ 2Abs. 2 Nr. 3 und 4, 3 Nr. 1 [X.]). Hierauf beschränkt sich die Beklagte aller-dings nicht. Vielmehr schließt sie mit interessierten Empfängern entgeltlicheVerträge, in denen sie sich als sogenannter Access-Provider (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 3 [X.] Rdn. 18; zu den verschiedenen Arten von [X.]. auch v. [X.]/[X.], ZUM 1997, 821, 822) dazu verpflichtet, ihren Kun-den über das Breitbandkabel den Zugang zum [X.] und zu einem von ihrangebotenen [X.] zu ermöglichen (Nr. 2.1. Satz 2 der vonder [X.] ver[X.]deten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Inhalt dieserVerpflichtung ist nicht die Belieferung mit bestimmten Signalen, sondern dieSchaffung der technischen Voraussetzungen hierfür. Soweit die [X.] der [X.], wie zumindest in einem Fall, an das von der Klägerin be-triebene Kabelnetz angeschlossen sind, kann die Beklagte diese Verpflichtungnur erfüllen, indem sie die von der Klägerin verlegten Breitbandkabel zur [X.] (vgl. § 3 Nr. 1 letzte Alt. [X.]) nutzt. Die Beklagte machtdamit die Breitbandkabel der Klägerin zum Gegenstand einer von ihr selbst- 12 -angebotenen Dienstleistung. Diese gewerbliche Nutzung ihres [X.] Zweck der Zugangsvermittlung ist [X.] im Gegensatz zur Signaldurchleitungals solcher [X.] keine unmittelbare Folge der von der Klägerin veranlaßten Zu-sammenschaltung der Netzebenen 3 und 4, sondern wurde hierdurch lediglichermöglicht. Es bedurfte daher einer weitergehenden Entscheidung darüber, ob,durch [X.] und unter welchen Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Ge-brauch gemacht werden sollte. Diese Entscheidung oblag nach § 903 [X.]ausschließlich der Klägerin als Eigentümerin des Kabelnetzes. Die [X.], mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren, umfaßt [X.], die Art und Weise ihrer Nutzung zu bestimmen. Insbesondere ist [X.] die Entscheidung überlassen, ob und wie er seine Sache gewerb-lich nutzen will ([X.], [X.]. v. 20. September 1974, [X.], NJW 1975, 778;[X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Soergel/[X.], [X.], 12.Aufl., § 1004 Rdn. 71; Soergel/ [X.], [X.], 13. Aufl., § 903 Rdn. 33; Wolf,Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 45; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Die Klä-gerin hat sich mit der Nutzung ihres Kabelnetzes durch die Beklagte zumZweck der gewerblichen Zugangsvermittlung weder ausdrücklich noch durchihr tatsächliches Verhalten einverstanden erklärt. Indem die Beklagte das [X.] gleichwohl zu diesem Zweck nutzt, greift sie in die eigentumsrechtlicheDispositionsbefugnis der Klägerin ein. Eine solche unbefugte Nutzung fremderSachen widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts und stellt deshalb eineEigentumsbeeinträchtigung dar (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1999], § 1004Rdn. 24).Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung ihres [X.] zu dulden (§ 1004 Abs. 2 [X.]). Selbst [X.]n die an ihr Kabelnetz ange-schlossenen Empfänger aufgrund des zwischen der Klägerin und der [X.] -stückseigentümerin geschlossenen Gestattungsvertrags oder aufgrund eigenerEinzelanschlußverträge zur Nutzung des [X.] als [X.]zugangberechtigt sein sollten, ergäbe sich hieraus kein Anspruch beliebiger Dritter,dieses Kabelnetz ohne eine gesonderte Vereinbarung mit der Klägerin und oh-ne eine an diese zu entrichtende Vergütung zur gewerblichen Verschaffungvon Zugangsmöglichkeiten zu [X.] 14 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZR 319/01

19.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. V ZR 319/01 (REWIS RS 2003, 1594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1594

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