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PDF anzeigen[X.] ZR 426/02vom27. Januar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], die Richterin [X.] [X.] und Zoll beschlossen:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom11. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daßdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildungdes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, die Grundsätze, die [X.] bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen nachder Rechtsprechung des Senats zu beachten hat (vgl. [X.] 138, 388, 391 m.w.N.), zu ergänzen oder zu ändern. Auch [X.] des [X.] führen nicht zur Zulassung der Revision.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 781.432,75 Müller[X.][X.][X.]Zoll
Meta
27.01.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. VI ZR 426/02 (REWIS RS 2004, 4845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4845
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