Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. V ZB 38/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 710

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 38/13

vom

4. Dezember 2014

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richter [X.], [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
wird festgestellt, dass die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] vom 7. März 2013 und des [X.] -
18. Zivilkammer -
vom 22. März 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3

Gründe:
1.
Der Antrag, die im Verfahren ergangenen Beschlüsse aufzuheben, ist nach Erledigung der [X.] durch den Ablauf der Haft gegenstandslos.
Der zu dem [X.] gestellte
Feststellungsantrag des Betroffenen ist gemäß dem für die Auslegung von [X.] geltenden Grundsatz, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 2.
Juli 2004

V
ZR
290/03, NJW-RR 2005, 371, 372
mwN), dahin auszulegen, dass die 1
2
-
3
-

Feststellung der Rechtsverletzung durch die Haftanordnung und den Beschluss über die Zurückweisung seiner Beschwerde verlangt wird.
2. Dieser Antrag ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 3.
März 2013 hat den Betroffenen
deshalb in seinen Rechten verletzt, weil bekannt war, dass die Abschiebungshaft weiterhin in der [X.] und damit unter Verletzung der im
Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz
1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde
(vgl.
näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 -
V [X.], juris Rn. 2). Das Beschwerdegericht, das Kenntnis von der Unterbringung der Betroffenen in der [X.] hatte, in die der Betroffene zwischenzeitlich verlegt worden war, hätte aus dem gleichen Grund auf dessen
Beschwerde die Haft aufheben müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2013 -
18 T 1963/13 -

AG [X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
43 [X.] -
3

Meta

V ZB 38/13

04.12.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. V ZB 38/13 (REWIS RS 2014, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 710

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 189/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.