Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2023, Az. 1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 3329

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.

2

Die [X.] sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. [X.] 140, 220 <232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des [X.] vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.).

3

Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar vom [X.] entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

4

Zudem ist auffällig, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23

15.05.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Februar 2023, Az: 3 K 41/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.05.2023, Az. 1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23 (REWIS RS 2023, 3329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3329

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