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PDF anzeigenBGHRBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 426/99vom19. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 19. Oktober 2000beschlossen:Die Revision des [X.]n gegen das Teilanerkenntnis- undSchlußurteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom12. November 1999 wird nicht angenommen.Der [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.023,06 [X.].Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Die Klägerin hat zu Recht nur den ihr aus der Grundstücksverwertungverbliebenen Nettoerlös von der Hauptforderung abgezogen. Die Überwälzungder Gerichts- und Notarkosten ist durch Nr. 17 Abs. 3 AGB gedeckt. Die soge-nannte [X.] des Konkursverwalters braucht die Klägerin nichtselbst zu tragen, weil der [X.] keinen Beweis dafür angetreten hat, daß die- 3 -Klägerin auf einem anderen ihr zumutbaren Wege einen höheren Nettoerlösaus der [X.] hätte erzielen können. Mit der [X.] sogenannten [X.] hat die Klägerin daher weder gegen die [X.] Sorgfaltspflichten aus der Sicherungsabrede mit dem Haupt-schuldner verstoßen, noch ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 767 Abs. 1Satz 3 BGB abgeschlossen, welches eine Forderung begründet, für die [X.] nicht einzustehen hat.Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht fürdurchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).Kreft[X.]FischerZugehörGanter
Meta
19.10.2000
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 426/99 (REWIS RS 2000, 816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 816
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