Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 426/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 816

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BGHRBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 426/99vom19. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 19. Oktober 2000beschlossen:Die Revision des [X.]n gegen das Teilanerkenntnis- undSchlußurteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom12. November 1999 wird nicht angenommen.Der [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.023,06 [X.].Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Die Klägerin hat zu Recht nur den ihr aus der Grundstücksverwertungverbliebenen Nettoerlös von der Hauptforderung abgezogen. Die Überwälzungder Gerichts- und Notarkosten ist durch Nr. 17 Abs. 3 AGB gedeckt. Die soge-nannte [X.] des Konkursverwalters braucht die Klägerin nichtselbst zu tragen, weil der [X.] keinen Beweis dafür angetreten hat, daß die- 3 -Klägerin auf einem anderen ihr zumutbaren Wege einen höheren Nettoerlösaus der [X.] hätte erzielen können. Mit der [X.] sogenannten [X.] hat die Klägerin daher weder gegen die [X.] Sorgfaltspflichten aus der Sicherungsabrede mit dem Haupt-schuldner verstoßen, noch ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 767 Abs. 1Satz 3 BGB abgeschlossen, welches eine Forderung begründet, für die [X.] nicht einzustehen hat.Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht fürdurchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).Kreft[X.]FischerZugehörGanter

Meta

IX ZR 426/99

19.10.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 426/99 (REWIS RS 2000, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 816

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.