Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 353/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5013

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Januar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 426 Abs. 2 Satz 2Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von [X.] unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nureinen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-)Schaden involler Höhe ersetzt hat.BGB § 426 Abs. 2 Satz 2, § 779Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genom-men und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamtleugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, indem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangtenBetrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daßder Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere [X.] Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten [X.] soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.] - [X.]LG Frankfurt a.M.- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Dr. Fischer, Raebel und für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 1999 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war Lieferantin der [X.](nachfolgend: [X.]oder Gemeinschuldnerin), die 1979 in Konkurs fiel. [X.] Klägerin und einer anderen Lieferantin gebührenden Kaufpreise waren [X.] gestundet worden und sollten von der [X.]aus [X.] be-zahlt werden. Als Treuhänderin schalteten die beiden [X.] die[X.] - die durch Verschmelzung in die [X.] Beklagte aufgegangen ist - (nachfolgend: M. oder [X.] Beklagten) ein. Die Geschäftsführer der [X.] schafften jedoch [X.] den Lieferanten zustehende Verkaufserlöse beiseite.Zur [X.] im Verfahren gegen [X.] meldete die [X.] eine Forderung von 30.329.828,40 DM an. Die beiden [X.]- 3 -nahmen die [X.] auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch,diese habe ihre Pflichten aus den Treuhandverträgen durch mangelhafteÜberwachung verletzt. Die Klägerin verlangte insgesamt rund 29,5 Mio. [X.] verpflichtete sich M. am 12. November 1985, "zum Aus-gleich sämtlicher gegenseitiger Forderungen der Parteien aus dem Vertrags-verhältnis zwischen den Parteien und der Firma [X.]" an die Klägerin insge-samt 12.195.606,21 DM zu zahlen. Nachdem die Zahlungen erbracht wordenwaren, ermäßigte die Klägerin ihre zur [X.] angemeldete Forderungauf 20.313.717,84 DM. An eine weitere, ebenfalls geschädigte Lieferantinzahlte M. vergleichsweise 2.779.550 DM Schadensersatz. Durch rechts-kräftiges Urteil wurden die von [X.]angemeldeten Forderungen in [X.] insgesamt 14.148.550 DM zur [X.] festgestellt.Inzwischen steht aus der Konkursmasse ein Betrag von 568.450 [X.] an die Beklagte auf die von [X.]zur Tabelle [X.] bereit. Die Klägerin macht daran ein Quotenvorrecht gemäߧ 426 BGB wegen solcher von ihr zur [X.] angemeldeter Forderun-gen geltend, die über den im Vergleich festgelegten Betrag von 12.195.000 [X.]. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem [X.] den Vorrang hinsichtlich eines Betrages von 568.450 DM für dieKlägerin einzuräumen und Ausschüttungen auf die von ihr zur Tabelle [X.] Forderungen nur im Nachrang nach der vorab zu befriedigendenKlägerin zu beanspruchen. Die Klage, die vor dem [X.] Erfolg hatte,wurde vom [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich die [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Vergleich der Klägerinmit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 12. November 1985 ergebe sichnicht, daß die Klägerin bevorrechtigte Befriedigung aus der [X.] er-halten solle. Mangels jeglichen Vortrags hierzu müsse davon ausgegangenwerden, daß das Problem eines Vorrangs seinerzeit nicht bedacht worden sei.§ 426 Abs. 2 Satz 2 BGB finde keine Anwendung, weil die übrigen [X.] der Klägerin gegen die [X.]im Verhältnis zur Forderung der [X.] gegen diese Gemeinschuldnerin andere Forderungen, also keine Ge-samtforderungen mehr seien. Zwar bestehe trotz des [X.] ein [X.]. Die Rechtsvorgängerin der [X.] habe aber in vollem Umfang denjenigen Betrag ausgeglichen, den sieals Gesamtschuldnerin mit der [X.]geschuldet habe. Infolgedessen sei [X.] die Schuldsumme begrenzt worden. Unter Aufhebung der Prozeßko-sten habe man sich auf den mittleren Bereich des von der Klägerin bean-spruchten Gesamtbetrags geeinigt, wobei offensichtlich die mit einer zweitenKlage geltend gemachten Schadensersatzansprüche in vollem Umfang unbe-gründet gewesen seien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei mit [X.] aus ihrer Verpflichtung insgesamt entlassen worden. [X.] könne einen Vorrang auch nicht hinsichtlich eines Betrages von- 5 -285.714 DM - als Differenz zwischen dem mit der ersten Klage auf Schadens-ersatz gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch und der [X.] - beanspruchen. Auch insoweit gebe es keine Anhaltspunkte, daß derKlägerin weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte überden Vergleichsbetrag hinaus zugestanden hätten.[X.] rügt die Revision: Nach dem Wortlaut des § 426 Abs. 2Satz 2 BGB solle der Gläubiger von jedem Nachteil, den der gesetzliche Forde-rungsübergang für ihn verursachen könnte, freigestellt werden. Zwar habe [X.] zu § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt, daß der Vorrang [X.] nicht für "andere Forderungen, für die sich der Bürge nicht ver-bürgt" hat, gelte. Diese Einschränkung könne aber für § 426 Abs. 2 Satz 2 [X.] gelten, weil das [X.]. § 426 BGB - anders als beider Bürgschaft - keine rechtsgeschäftliche Begründung voraussetze. [X.] deliktischen Ansprüchen gegen zwei Schädiger habe der geschädigteGläubiger auf die Auswahl seiner Gesamtschuldner nicht den geringsten [X.], so daß es unbillig erscheine, ihm irgendeinen Nachteil dadurch aufzubür-den, daß durch Teilleistung eines Gesamtschuldners der zweite [X.] von einem weiteren Gläubiger bedrängt werde.Aber sogar wenn man die zu § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB entwickelte Ein-schränkung des [X.] sinngemäß auf § 426 Abs. 2 Satz 2 [X.], treffe die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, daß es sich beider von der Klägerin weiterverfolgten Forderung um eine "andere [X.] -und keine Gesamtforderung mehr" gehandelt habe. Der [X.] das zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und [X.] beste-hende [X.] nicht umgestaltet. Ob die von der Klägerin [X.] hinaus gegen die [X.] geltend gemachten Ansprüche begründet ge-wesen seien, habe der Vergleich gerade offengelassen. Der die Forderung [X.] aufgrund des Vergleichs zum Teil tilgende Gesamtschuldner er-halte infolge des Vergleichs die Stellung eines Bürgen, der wegen einer Teil-oder Höchstbetragsbürgschaft nur einen Teil der Hauptforderung abdeckt; wieein solcher Bürge müsse der tilgende Gesamtschuldner den Vorrang [X.] auch für den nicht abgedeckten Teil der Hauptforderung [X.].[X.] von der Klägerin hier geltend gemachte Vorrang gemäß § 426Abs. 2 Satz 2 BGB steht ihr gegenüber der Beklagten nicht zu.1. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß § 426Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, [X.] der Beklagten habe einen übergegangenen [X.] "gemäß § 426 Abs. 2 BGB" im Konkursverfahren gegen die [X.] an-gemeldet.Die Revisionserwiderung hält dies nicht für eine tatsächliche Feststel-lung, sondern nur für eine nicht bindende Wertung. Darauf kommt es [X.] den nachfolgenden Gründen (s.u. 3.) ebensowenig an wie auf die [X.] 7 -frage, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagte gegen die [X.] ausschließlich einen eigenen originären Ausgleichsanspruch gemäß § 426Abs. 1 BGB zur Tabelle angemeldet hätte (vgl. dazu [X.]. § 426 Rn. 17 einerseits und [X.]/[X.], [X.]. § [X.]. 142 andererseits).2. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von [X.] Ausgleichung verlangen kann, geht zwar die [X.] Gläubigers gegen diese nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den leistendenGesamtschuldner über; der Übergang kann aber nicht zum Nachteil des [X.] geltend gemacht werden (Satz 2). Ob dies auch gilt, wenn der [X.] nur bis zur Höhe der von ihm erbrachten Zahlung verpflichtet war,also seine eigene Schuld voll erfüllt hat, während dem Gläubiger weitergehen-de Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner zustehen, wurde bisher nichtentschieden.a) Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbaren Vorschrift des§ 774 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das [X.] ausgesprochen, sie [X.] nicht aus, daß der Bürge den [X.] zum Nachteil anderer selb-ständiger Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner alsder verbürgten geltend macht ([X.], 40, 44). Hingegen bleibt der Vorrangbestehen, wenn ein Bürge nur einen Teilbetrag der durch die [X.] (Gesamt-)Forderung bezahlt hat ([X.]Z 110, 41, 45). Insoweit begrün-det es keinen Unterschied, ob der Bürge sich für die gesamte Schuld verbürgtund diese nur teilweise bezahlt hat, oder ob er von vornherein lediglich [X.] gestellt und diese voll bedient hat ([X.]Z 92, 374, 378 f im [X.] -schluß an [X.], 195, 198; [X.] 1917, 811, 812; [X.]/[X.], aaO § 774 Rn. 12).Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls vergleichbaren Vorschriftdes § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der [X.] entschieden, daß einnachrangiger Grundschuldgläubiger, der einen aus dem erstrangigen Teil einerhöheren Grundschuld vollstreckenden vorrangigen Gläubiger wegen [X.] voll befriedigt, damit nur einen letztrangigen Teil der ersten Grundschulderlangt (Beschl. v. 13. März 1990 - [X.], Rpfleger 1990, 379 f). [X.] gewährt § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Gläubiger keinen Vorrang für [X.] Ansprüche als die im Einzelfall vom [X.] abgelösten ([X.] 1914,Nr. 275 a.[X.]) Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, diese Grundsätzeauch im Rahmen des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB eingreifen zu lassen. [X.] bereitet dies, wenn die mehreren Gesamtschuldner gemäߧ 830 BGB haften.Fraglich wird die Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn - [X.] vorliegenden Fall (vgl. Senatsurt. v. 19. Dezember 1996 - [X.], 341) - die Gesamtschuldner aus unterschiedlichem Schuldgrundund demzufolge möglicherweise in unterschiedlicher Höhe haften. [X.] Geschäftsführer der [X.] den gesamten Schaden der Klägerin durchvorsätzlich unerlaubte Handlungen verschuldet haben, war die M. vertrag-lich eingeschaltet, um durch Überwachung solche Schädigungen zu verhin-dern. Streitig blieb, in welcher Höhe ihre mangelhafte Kontrolle den Schadenmit verursacht hat. Hätte sie ebenfalls den gesamten Schaden zu vertreten, so- 9 -hätte sie mit der vergleichweise übernommenen Zahlung nur einen Teil [X.] ersetzt; das spräche für eine Anwendbarkeit des § 426 Abs. 2 Satz [X.]. Wie dagegen zu entscheiden ist, wenn die Rechtsvorgängerin der [X.] - wie diese geltend macht - durch eigene Vertragsverletzungen [X.] jedenfalls keinen größeren Schaden verschuldet hätte als in dervergleichsweise anerkannten Höhe, ist zweifelhaft. Dann hätte die Klägerin ausihrer Sicht dennoch nur einen Teil ihres von mehreren Beteiligten gesamt-schuldnerisch angerichteten Schadens ausgeglichen erhalten. [X.] die Rechtsvorgängerin den von ihr selbst zu vertretenden Schadensteil invollem Umfang ausgeglichen; eine weitergehende Gesamtschuld hätte demBetrage nach nie bestanden.3. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn jedenfalls auf-grund des Vergleichs der Parteien vom 12. November 1985 ist die Klägeringehindert, wegen ihrer weitergehenden Forderungen gegen die [X.] einenVorrang gegenüber der Beklagten geltend zu machen.a) Das Berufungsgericht legt den Vergleich der Parteien vom 12. No-vember 1985 nicht nur dahin aus, daß dieser selbst keine Grundlage für einenVorrang der Klägerin mit etwa weitergehenden Ansprüchen gegen die [X.] im Verhältnis zur Beklagten begründet. Es führt auch aus, die Rechtsvorgänge-rin der Beklagten sei mit dem [X.] aus ihrer Verpflichtung ins-gesamt entlassen worden. Die Klägerin habe seinerzeit nicht zum Ausdruckgebracht, daß sie nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, die Beklagte schul-de alles.b) Diese Auslegung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision [X.] ist der Revision darin zuzustimmen, daß der Vergleich kaum dieAnnahme des Berufungsgerichts stützt, daß "offensichtlich die mit der zweitenKlage geltend gemachten Schadensersatzansprüche" der Klägerin "in [X.] unbegründet" gewesen seien: Mit dem beiderseitigen Nachgeben(§ 779 Abs. 1 BGB) haben die [X.] die Rechtsfrage nachder ursprünglichen Begründetheit gerade offengelassen.Mit dem Aufzeigen solcher Zweifel allein vermag die Klägerin aber nichtden Umstand zu entkräften, daß der Vergleich ausdrücklich "zum Ausgleichsämtlicher gegenseitigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischenden Parteien und der Firma [X.] " abgeschlossen worden ist. Schließen [X.] einen solchen Vergleich, so wollen sie damit regelmäßig jedesWiederaufgreifen nicht nur der ursprünglichen Streitpunkte, sondern auch ei-nen Streit über zusätzliche Rechtsfolgen wenigstens im Zusammenhang mitdemselben Streitgegenstand ausschließen. Das gilt sogar dann, wenn sie nochnicht sämtliche möglichen Auswirkungen ihrer Regelung - wie hier die [X.] (s.o. [X.]) - bedacht haben. Derartige Ungewißheiten können sichpotentiell zum Vor- oder Nachteil jedes Vertragsschließenden auswirken; [X.] folgenden Risiken nehmen sie typischerweise in Kauf. Diejenige Partei,die einen Vorrang daraus ableiten will, daß ihre Forderungen doch in weiterge-hendem Umfange berücksichtigt werden dürfen als vergleichsweise geregelt,muß deshalb wenigstens darlegen, daß der Vergleich dieser Rechtsverfolgungnicht entgegensteht. Dazu hat die Klägerin hier nichts vorgebracht.Nur eine solche Auslegung entspricht der Befriedigungsfunktion [X.]. In den beiden Vorprozessen der Parteien wurde darüber- 11 -gestritten, welche weitergehenden Schäden der Klägerin im einzelnen entstan-den sein und auf welche Weise diese durch vertragswidriges Verhalten [X.] mitverursacht worden sein sollen. Die nur noch aus Reststückenbestehenden Akten 29 O 85/80 und 29 O 185/81 lassen insoweit keine selb-ständigen Feststellungen mehr zu. Beenden die Parteien solche Prozessedurch einen Vergleich "zum Ausgleich sämtlicher gegenseitigen Forderungen",so wollen beide sich auf eine endgültige Erledigung der Angelegenheit als Fol-ge der Vergleichsabwicklung einstellen können. Ein solches Vertrauen darf nurunter besonderen Umständen enttäuscht werden.c) Ein abweichender Rechtsstandpunkt ergibt sich nicht aus dem [X.] vom 19. Dezember 1996 ([X.], aaO). Unter [X.], dritter Ab-satz dieses Urteils hat der Senat den Gläubiger, der einen Vorrang bean-sprucht, nur allgemein auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Rechtsfrage au-ßerhalb des Konkursverfahrens durch eine Klage geltend zu machen. Er hatsich aber nicht mit der Auslegung befaßt, inwieweit der Vergleich der [X.] 12. November 1985 einen solchen Vorrang hier zuläßt.[X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 353/99

09.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 353/99 (REWIS RS 2003, 5013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5013

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