Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. 3 StR 488/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15960

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 488/14
vom
5. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 5. Februar 2015 gemäß §
356a [X.] beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Januar 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November
2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. April 2014 mit Beschluss vom 27. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a [X.]).

Der Rechtsbehelf ist unbegründet.

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des [X.] folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 [X.] entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

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1. Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf die er-hobene Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 3 [X.] nicht ausdrücklich [X.] ist, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schließen. § 349 Abs. 2 [X.] sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 [X.] durch die ge-setzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 [X.]) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 [X.]) Genüge getan ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07, juris Rn.
22). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Ge-richte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu beschei-den (vgl. [X.] aaO). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des [X.] ist auch nicht aufgrund der [X.] geboten ([X.],
Entscheidung vom 13. Februar 2007 -
Beschwer-de Nr. 15073/03, [X.], 274, 276).

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2. Was den weiter gerügten Verstoß gegen § 229 Abs. 3 [X.] anbe-langt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. November 2014 bereits [X.], dass es wegen der Unanfechtbarkeit des Beginn und Ende einer Fris-tenhemmung feststellenden Gerichtsbeschlusses auf das nunmehr wiederholte Beschwerdevorbringen nicht ankam.

[X.]Schäfer

Mayer Spaniol
5

Meta

3 StR 488/14

05.02.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. 3 StR 488/14 (REWIS RS 2015, 15960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15960

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