Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. 5 StR 274/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2680

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.]wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2008 beschlossen: Der Unterbringungsbefehl des [X.] vom 22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
G r ü n d e
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl gemäß §§ 275a Abs. 5, 126a Abs. 3, 126 Abs. 3 StPO aufzuheben (vgl. [X.], 1684, 1685). 1 [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 274/08

22.07.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. 5 StR 274/08 (REWIS RS 2008, 2680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2680

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Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung: Erkennbarkeit neuer Tatsachen nach der Anlassverurteilung


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