Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017, Az. 1 C 25/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 10023

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Gegenstand

Vorlage zur Vorabentscheidung


Tenor

Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Stehen Art. 67 Abs. 2 A[X.]V sowie Art. 22, 23 der Verordnung ([X.]) 2016/399 des [X.] und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen ([X.] Grenzkodex) der nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, die Busunternehmen im Linienverkehr über eine Schengen-Binnengrenze im Ergebnis verpflichtet, die Grenzübertrittsdokumente ihrer Passagiere vor dem Überschreiten einer Binnengrenze zu kontrollieren, um einer Beförderung von Ausländern ohne Pass und Aufenthaltstitel in das Gebiet der [X.] entgegen zu wirken?

Insbesondere:

a) Stellt die generelle gesetzliche Pflicht oder die an einzelne Beförderungsunternehmen gerichtete behördliche Verpflichtung, Ausländer nicht ohne den erforderlichen Pass oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel in das [X.] zu befördern, die nur durch eine Kontrolle der [X.] aller Passagiere vor Überschreiten der Binnengrenze durch die Beförderungsunternehmen erfüllt werden kann, eine Personenkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne von Art. 22 [X.] Grenzkodex dar bzw. ist sie einer solchen gleichzustellen?

b) Ist die Auferlegung der unter 1) genannten Pflichten an Art. 23 Buchst. a [X.] Grenzkodex zu messen, obwohl die [X.] keine "polizeilichen Befugnisse" im Sinne dieser Vorschrift ausüben und mit der staatlichen Inpflichtnahme zu Kontrollen auch nicht förmlich zur Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse ermächtigt werden?

c) Falls Frage 1 b) bejaht wird: Liegt in den von den [X.]n geforderten Kontrollen unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 23 Buchst. a Satz 2 [X.] Grenzkodex eine unzulässige Maßnahme gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen?

d) Ist die Auferlegung der unter 1) genannten Pflichten, soweit sie Busunternehmen im Linienverkehr betrifft, an Art. 23 Buchst. b [X.] Grenzkodex zu messen, wonach die Befugnis von [X.]n zu Sicherheitskontrollen bei Personen in See- und Flughäfen das Ausbleiben von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht berührt? Folgt daraus die Unzulässigkeit von Kontrollen im Sinne von Frage 1 auch außerhalb von See- und Flughäfen, wenn sie keine Sicherheitskontrollen darstellen und nicht auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen?

2. Gestatten Art. 22, 23 [X.] Grenzkodex nationale Regelungen, nach denen zur Einhaltung der Pflicht eine Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung gegen ein Busunternehmen erlassen werden kann, wenn infolge der unterlassenen Kontrollen auch Ausländer ohne Pass und Aufenthaltstitel in das Gebiet der [X.] befördert worden sind?

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet si[X.]h gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr die Beförderung von Ausländern ohne erforderli[X.]hen Pass und Aufenthaltstitel untersagt und zuglei[X.]h ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht wurde.

2

Sie ist eine Aktiengesells[X.]haft [X.] Re[X.]hts, die ein grenzü[X.]ers[X.]hreitend tätiges Busunternehmen [X.]etrei[X.]t, das Linienverkehre in Westeuropa an[X.]ietet. Die Buslinien der Klägerin errei[X.]hen das [X.] regelmäßig ü[X.]er die [X.] Grenze.

3

Im Zuge der Auswertung von Fällen, [X.]ei denen Ausländer in [X.] ohne die erforderli[X.]hen Papiere aufgegriffen worden waren, stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in erhe[X.]li[X.]her Anzahl Ausländer ohne die erforderli[X.]hen Reisedokumente in die Bundesrepu[X.]lik [X.] [X.]efördert hatte.

4

Mit einem als "A[X.]mahnung" [X.]ezei[X.]hneten S[X.]hrei[X.]en vom 6. Novem[X.]er 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin allein am 13. Okto[X.]er 2013 insgesamt 15 Ausländer transportiert ha[X.]e, die ni[X.]ht die erforderli[X.]hen Grenzü[X.]ertrittsdokumente mit si[X.]h geführt hätten. Für den Fall der Vornahme weiterer unerlau[X.]ter Beförderungen wurde der Klägerin eine Untersagungsverfügung na[X.]h § 63 A[X.]s. 2 [X.] angekündigt.

5

Mit Untersagungsverfügung vom 26. Septem[X.]er 2014 ga[X.] die Beklagte der Klägerin auf, Ausländer ni[X.]ht ohne einen erforderli[X.]hen Pass und einen erforderli[X.]hen Aufenthaltstitel auf dem Landweg na[X.]h [X.] zu [X.]efördern, und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 € an. Gemäß § 63 A[X.]s. 1 [X.] sei die Klägerin dazu verpfli[X.]htet, alle zumut[X.]aren Anstrengungen zu unternehmen, um die Beförderung von Ausländern ohne die erforderli[X.]hen Grenzü[X.]ertrittsdokumente na[X.]h [X.] in jedem Einzelfall zu verhindern. Die Ü[X.]erprüfung der erforderli[X.]hen Grenzü[X.]ertrittsdokumente sei [X.]eim Zustieg in die Busse vorzunehmen; Reisende, die ni[X.]ht im Besitz der erforderli[X.]hen Dokumente seien, seien wirksam von der Beförderung auszus[X.]hließen. Bestimmungen des [X.]sre[X.]hts stünden der Anwendung des § 63 [X.] ni[X.]ht entgegen.

6

Auf die hiergegen erho[X.]ene Klage hat das Verwaltungsgeri[X.]ht den angefo[X.]htenen Bes[X.]heid in der Gestalt des Widerspru[X.]hs[X.]es[X.]heides aufgeho[X.]en. Zur Begründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

7

Die tat[X.]estandli[X.]hen Voraussetzungen des zu einer Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung ermä[X.]htigenden § 63 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] lägen zwar vor. Die Vors[X.]hrift sei jedo[X.]h aufgrund des Anwendungsvorrangs des [X.]sre[X.]hts auf Beförderungsunternehmen, die Ausländer ü[X.]er eine S[X.]hengen-[X.] na[X.]h [X.] [X.]efördern, ni[X.]ht anwend[X.]ar. § 63 [X.] verstoße insoweit gegen die Bestimmungen der Art. 67 A[X.]s. 2 und Art. 77 A[X.]s. 2 A[X.]V sowie gegen Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 ([X.] - [X.] 2006 [a.F.]). Gemäß Art. 20 [X.] (a.F.) dürften die [X.]n una[X.]hängig von der Staatsangehörigkeit der [X.]etreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen ü[X.]ers[X.]hritten werden. Gemäß Art. 21 Bu[X.]hst. a Satz 2 [X.] dürften die den Mitgliedstaaten vor[X.]ehaltenen Befugnisse ni[X.]ht in einer Weise ausgeü[X.]t werden, dass sie die glei[X.]he Wirkung wie Grenzü[X.]ertrittskontrollen hätten. Vielmehr müssten sie in einer Weise gehandha[X.]t werden, die si[X.]h eindeutig von systematis[X.]hen Personenkontrollen an den Außengrenzen unters[X.]heide. Diesen Vorga[X.]en des [X.]sre[X.]hts werde § 63 [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht, denn er ha[X.]e die glei[X.]he Wirkung wie Grenzü[X.]ertrittskontrollen. Dies gelte zunä[X.]hst in quantitativer Hinsi[X.]ht. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s der [X.] [X.]estehe Wirkungsglei[X.]hheit sonstiger Maßnahmen mit Grenzü[X.]ertrittskontrollen ins[X.]esondere dann, wenn die sonstigen Maßnahmen flä[X.]hende[X.]kend dur[X.]hgeführt werden. Dies sei hier der Fall, da das [X.] na[X.]h § 63 [X.] dem erkenn[X.]aren Gesetzeszwe[X.]k diene, die Einhaltung der Pass- und Visumpfli[X.]ht in jedem Einzelfall si[X.]herzustellen. Die Wirkungsglei[X.]hheit gelte ferner au[X.]h in qualitativer Hinsi[X.]ht. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s der [X.] sei geklärt, dass eine Wirkungsglei[X.]hheit ins[X.]esondere dann vorliege, wenn die Kontrolle an der Grenze oder davor stattfinde. Die von § 63 [X.] geforderten Kontrollmaßnahmen fänden [X.]ereits vor dem Errei[X.]hen der Grenze, nämli[X.]h [X.]eim Einstieg in das Verkehrsmittel statt, und entsprä[X.]hen in ihrer Wirkung somit Grenzü[X.]ertrittskontrollen. Im Ü[X.]rigen ha[X.]e eine Unglei[X.]h[X.]ehandlung vers[X.]hiedener Verkehrsträger mit Bli[X.]k auf das Ausmaß etwaiger Kontrollpfli[X.]hten Indizwirkung für eine unzulässige Wirkungsglei[X.]hheit. Eine sol[X.]he Unglei[X.]h[X.]ehandlung liege hier in der Weise vor, dass Eisen[X.]ahnunternehmen gemäß Nr. 63.1.1 der [X.] zum [X.] von Kontrollpfli[X.]hten freigestellt seien, Busunternehmen hingegen ni[X.]ht. Die [X.] na[X.]h § 63 [X.] könne ni[X.]ht dur[X.]h eine unionsre[X.]htskonforme Auslegung [X.]eseitigt werden. Dies ha[X.]e zur Folge, dass die Norm auf Beförderungsunternehmen, deren Verkehrsange[X.]ote ledigli[X.]h eine Landgrenze im Sinne von Art. 20 [X.] (a.F.) ü[X.]ers[X.]hreiten, unangewendet [X.]lei[X.]en müsse.

8

Mit der vom Verwaltungsgeri[X.]ht zugelassenen ([X.] ma[X.]ht die Beklagte geltend:

9

Die A[X.]s[X.]haffung der Grenzkontrollen dur[X.]h den [X.] ha[X.]e speziellere und damit vorhergehende unionsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften, die eine Regelung wie § 63 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h zuließen, un[X.]erührt gelassen. Die Bundesrepu[X.]lik [X.] sei unionsre[X.]htli[X.]h [X.]ere[X.]htigt und verpfli[X.]htet, Sanktionen gegen diejenigen zu verhängen, die Beihilfe zur unerlau[X.]ten Einreise oder zum unerlau[X.]ten Aufenthalt leisten. § 63 [X.] sei Teil der auf [X.] vera[X.]redeten und dur[X.]h unionsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften vorgege[X.]enen Maßnahmen zur Verhinderung unerlau[X.]ter Einreisen. Die Bestimmung stehe ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zu [X.]sre[X.]ht, da ins[X.]esondere der [X.] die unionsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften zur Bekämpfung der Beihilfe zur unerlau[X.]ten Einreise au[X.]h ü[X.]er [X.]n ni[X.]ht außer [X.] gesetzt ha[X.]e. Na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2002/90/[X.] vom 28. Novem[X.]er 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlau[X.]ten Ein- und Dur[X.]hreise und zum unerlau[X.]ten Aufenthalt lege jeder Mitgliedstaat angemessene Sanktionen für diejenigen fest, die einer Person vorsätzli[X.]h da[X.]ei helfen, in das Hoheitsge[X.]iet eines Mitgliedstaates unter Verletzung seiner Re[X.]htsvors[X.]hriften ü[X.]er die Einreise oder die Dur[X.]hreise von Ausländern einzureisen oder dur[X.]h dessen Hoheitsge[X.]iet zu reisen. Der Rahmen[X.]es[X.]hluss des Rates vom 28. Novem[X.]er 2002 (2002/946/[X.]) enthalte nähere Vorga[X.]en für die zu verhängenden Sanktionen. Diese Ri[X.]htlinien seien ni[X.]ht auf die unerlau[X.]te Einreise ü[X.]er Außengrenzen [X.]es[X.]hränkt, denn ihre Vors[X.]hriften knüpften ganz allgemein an die Einreise in das Hoheitsge[X.]iet eines Mitgliedstaates unter Verletzung seiner Re[X.]htsvors[X.]hriften ü[X.]er die Einreise oder die Dur[X.]hreise an und zielten darauf a[X.], unerlau[X.]ten Grenzü[X.]ertritt zu [X.]ekämpfen. Au[X.]h aus Erwägungsgrund 4 der Ri[X.]htlinie 2001/51/[X.] vom 28. Juni 2001 erge[X.]e si[X.]h, dass die Beförderungsunternehmen dur[X.]h nationale Regelungen verpfli[X.]htet werden können, die für die Außengrenzen vorges[X.]hrie[X.]enen Kontrollen der Reisedokumente au[X.]h [X.]ei der Beförderung ü[X.]er [X.] dur[X.]hzuführen. Die Vors[X.]hrift des § 63 A[X.]s. 1 und 2 [X.] sei a[X.]er au[X.]h mit dem [X.] verein[X.]ar. Grenzkontrollen im Sinne von Art. 22 [X.] lägen s[X.]hon deshal[X.] ni[X.]ht vor, weil die dur[X.]h § 63 [X.] auferlegten Kontrollpfli[X.]hten ni[X.]ht dur[X.]h Grenzs[X.]hutz- oder Polizei[X.]eamte dur[X.]hgeführt würden. Es liege a[X.]er au[X.]h keine Maßnahme glei[X.]her Wirkung im Sinne von Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] n.F. vor. Denn es werde ni[X.]ht das Ziel verfolgt, den Grenzü[X.]ertritt, sondern die Bea[X.]htung der Einreisevors[X.]hriften zu kontrollieren. Au[X.]h [X.]lie[X.]en die von den Beförderungsunternehmen na[X.]h § 63 [X.] dur[X.]hzuführenden Kontrollen na[X.]h Umfang und Tiefe wesentli[X.]h hinter der Kontrolldi[X.]hte [X.]ei Grenzü[X.]ertrittskontrollen zurü[X.]k. So könnten die [X.] den Betreffenden weder festhalten no[X.]h festnehmen, hätten kein Re[X.]ht auf Identitätsfeststellung, könnten weder die Person no[X.]h deren Sa[X.]hen dur[X.]hsu[X.]hen und keine Daten[X.]anka[X.]frage vornehmen.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und hält in Ü[X.]ereinstimmung mit dem Verwaltungsgeri[X.]ht die Anwendung des § 63 [X.] auf [X.], die Personen ledigli[X.]h ü[X.]er [X.] transportieren, für unionsre[X.]htswidrig. Sie [X.]eruft si[X.]h darauf, dass Art. 5 A[X.]s. 3 [X.] n.F. die Mitgliedstaaten nur dazu verpfli[X.]hte, Sanktionen für das un[X.]efugte Ü[X.]ers[X.]hreiten der Außengrenzen, ni[X.]ht a[X.]er der [X.]n vorzusehen. Entspre[X.]hendes gelte für die in Art. 26 A[X.]s. 2 [X.] Dur[X.]hführungsü[X.]ereinkommen ([X.]) geregelte Sanktionsverpfli[X.]htung, die dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2001/51/[X.] vom 28. Juni 2001 ergänzt werde. [X.] na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2002/90/[X.] und dem Rahmen[X.]es[X.]hluss 2002/946/[X.] [X.]erührten das Ver[X.]ot von Grenzkontrollen und wirkungsglei[X.]hen Maßnahmen na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht. Die Anwendung von § 63 [X.] an den [X.]n der [X.] sei a[X.]er mit den Vorga[X.]en des [X.] ni[X.]ht verein[X.]ar. [X.] sei hier Art. 23 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.], der deutli[X.]h ma[X.]he, dass au[X.]h ni[X.]htstaatli[X.]he "Personenkontrollen" [X.]eim Ü[X.]ers[X.]hreiten der [X.]n grundsätzli[X.]h unzulässig seien.

II

Der Re[X.]htsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 A[X.]V ist eine Vora[X.]ents[X.]heidung des [X.]s der [X.] ([X.]) zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen, die der [X.] dem [X.] mit Bes[X.]hluss vom heutigen Tag no[X.]h in einem weiteren Verfahren (1 C 23.16) unter[X.]reitet hat, [X.]etreffen die Auslegung der Verordnung ([X.]) 2016/399 des [X.] und des Rates vom 9. März 2016 ü[X.]er einen Gemeins[X.]haftskodex für das Ü[X.]ers[X.]hreiten der Grenzen dur[X.]h Personen ([X.] - [X.] [X.]). Da es um die Auslegung von [X.]sre[X.]ht geht, ist der [X.] zuständig.

1. Die re[X.]htli[X.]he Beurteilung der auf Aufhe[X.]ung des Bes[X.]heides vom 2. Okto[X.]er 2014 geri[X.]hteten Anfe[X.]htungsklage ri[X.]htet si[X.]h im nationalen Re[X.]ht na[X.]h § 63 [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 25. Fe[X.]ruar 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 4 des [X.] ausländis[X.]her Personen in der Grundsi[X.]herung für Ar[X.]eitsu[X.]hende na[X.]h dem [X.] und in der Sozialhilfe na[X.]h dem [X.] vom 22. Dezem[X.]er 2016 ([X.]). Aus dem [X.]sre[X.]ht ist der [X.] ([X.]) vom 9. März 2016 maßge[X.]li[X.]h. Es ist auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung des [X.] a[X.]zustellen, weil die angefo[X.]htene Untersagungsverfügung und die angefo[X.]htene Zwangsgeldandrohung fortdauernde Re[X.]htswirkungen entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezem[X.]er 2004 - 1 C 30.03 - BVerwGE 122, 293 <301>). Allerdings sind Re[X.]htsänderungen während des Revisionsverfahrens zu [X.]ea[X.]hten, wenn das Verwaltungsgeri[X.]ht - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.). Das führt zur Anwendung der im Zeitpunkt der Revisionsents[X.]heidung maßge[X.]li[X.]hen Fassung des [X.]es und des [X.].

Den hierna[X.]h maßge[X.]li[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Rahmen des Re[X.]htsstreits [X.]ilden die folgenden Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts:

§ 63 [X.]

Pfli[X.]hten der Beförderungsunternehmer

(1) Ein [X.] darf Ausländer nur in das [X.] [X.]efördern, wenn sie im Besitz eines erforderli[X.]hen Passes und eines erforderli[X.]hen Aufenthaltstitels sind.

(2) Das [X.] oder die von ihm [X.]estimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem [X.] und digitale Infrastruktur einem [X.] untersagen, Ausländer entgegen A[X.]satz 1 in das [X.] zu [X.]efördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspru[X.]h und Klage ha[X.]en keine aufs[X.]hie[X.]ende Wirkung; dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Festsetzung des Zwangsgeldes.

(3) Das Zwangsgeld gegen den [X.] [X.]eträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung na[X.]h A[X.]satz 2 zuwider [X.]efördert, mindestens 1 000 und hö[X.]hstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld kann dur[X.]h das [X.] oder die von ihm [X.]estimmte Stelle festgesetzt und [X.]eigetrie[X.]en werden.

(4) Das [X.] oder die von ihm [X.]estimmte Stelle kann mit [X.]n Regelungen zur Umsetzung der in A[X.]satz 1 genannten Pfli[X.]ht verein[X.]aren.

Auf der Grundlage des [X.]es hat der [X.] mit Zustimmung des Bundesrates eine Verwaltungsvors[X.]hrift erlassen, die die Ausländer[X.]ehörden [X.]ei der Anwendung des Gesetzes zu [X.]ea[X.]hten ha[X.]en, ohne dass sie für die Geri[X.]hte ver[X.]indli[X.]h ist ([X.] zum [X.] vom 26. Okto[X.]er 2009 - [X.] 2009, 878). Die für die Anwendung von § 63 [X.] eins[X.]hlägigen Nummern der Verwaltungsvors[X.]hrift lauten auszugsweise wie folgt:

63.1 Kontroll- und Si[X.]herungspfli[X.]hten

63.1.1 Die Vors[X.]hrift untersagt es [X.]n, Ausländer ohne die erforderli[X.]hen Reisedokumente in das [X.] zu [X.]efördern. Das Ver[X.]ot gilt sowohl für Beförderungen auf dem Luft- und Seeweg als au[X.]h für Beförderungen auf dem Landweg mit Ausnahme des grenzü[X.]ers[X.]hreitenden Eisen[X.]ahnverkehrs. Das [X.] muss ni[X.]ht angeordnet werden. Aus dem gesetzli[X.]hen Ver[X.]ot, Ausländer ni[X.]ht in das [X.] zu [X.]efördern, wenn sie ni[X.]ht im Besitz eines erforderli[X.]hen Passes oder eines erforderli[X.]hen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit [X.]enötigen, ergi[X.]t si[X.]h zuglei[X.]h die Pfli[X.]ht des [X.]s, Pass und Visum ausrei[X.]hend zu kontrollieren. Dur[X.]h die Kontrollpfli[X.]ht soll si[X.]hergestellt werden, dass der Ausländer die für den Grenzü[X.]ertritt na[X.]h § 13 A[X.]satz 1 erforderli[X.]hen Voraussetzungen erfüllt. Eine Kontrollpfli[X.]ht ist au[X.]h in Annex 9 zum ICAO-Ü[X.]ereinkommen festgelegt.

63.1.3.1 Die Kontrollpfli[X.]ht na[X.]h § 63 A[X.]satz 1 fordert von dem [X.], vor dem Transport zu prüfen, o[X.] der Ausländer im Besitz der erforderli[X.]hen Dokumente ist ...

63.2 Untersagung der Beförderung und Zwangsgeld

63.2.0 Sowohl das [X.] als au[X.]h die Androhung, Festsetzung und Vollstre[X.]kung von [X.] soll dazu dienen, den [X.] zur Kontrolle der Einhaltung der Pass- und Visumpfli[X.]ht in jedem Einzelfall anzuhalten.

2. Die Vorlagefragen sind ents[X.]heidungserhe[X.]li[X.]h und [X.]edürfen einer Klärung dur[X.]h den [X.] der [X.].

a) Na[X.]h § 63 A[X.]s. 1 [X.] darf ein [X.] Ausländer nur in das [X.] [X.]efördern, wenn sie im Besitz eines erforderli[X.]hen Passes und eines erforderli[X.]hen Aufenthaltstitels sind. § 63 A[X.]s. 1 [X.] statuiert ein unmittel[X.]ar und generell wirkendes, gesetzli[X.]hes Ver[X.]ot der Beförderung von Ausländern ohne die erforderli[X.]hen Reisedokumente. Aus dem [X.] ergi[X.]t si[X.]h die daraus a[X.]geleitete Pfli[X.]ht des [X.]s, den Pass und den Aufenthaltstitel der [X.]eförderten Ausländer zu kontrollieren. Dur[X.]h die Kontrollpfli[X.]ht soll si[X.]hergestellt werden, dass der Ausländer die für den Grenzü[X.]ertritt erforderli[X.]hen Voraussetzungen erfüllt. Da[X.]ei ü[X.]erlässt es der Gesetzge[X.]er dem [X.], auf wel[X.]he Art und Weise und mit wel[X.]hen Mitteln er seinen Pfli[X.]hten na[X.]hkommt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <336>). Das [X.] zieht positive Verhaltenspfli[X.]hten in Gestalt von Kontrollpfli[X.]hten na[X.]h si[X.]h, die im Gesetz ni[X.]ht näher [X.]estimmt werden. Das entspri[X.]ht au[X.]h dem Verständnis der Vors[X.]hrift in Ziffer 63.1.1 der [X.] zum [X.]. Das gesetzesunmittel[X.]are [X.] des § 63 A[X.]s. 1 [X.] wird, falls erforderli[X.]h, dur[X.]h eine Untersagungsverfügung na[X.]h § 63 A[X.]s. 2 [X.] konkretisiert und individualisiert. Verstößt ein [X.] gegen die ihm na[X.]h § 63 A[X.]s. 1 [X.] o[X.]liegende Pfli[X.]ht, kann das hierzu ermä[X.]htigte [X.] na[X.]h § 63 A[X.]s. 2 [X.] eine Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung gegen den Unternehmer erlassen. Im Fall weiterer Zuwiderhandlungen kann für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 € und hö[X.]hstens 5 000 € festgesetzt werden.

Die mit dem [X.] ver[X.]undenen Kontrollpfli[X.]hten stellen eine Form der Indienstnahme privater Unternehmen zur Vermeidung von Verstößen gegen Einreise[X.]estimmungen dar, ohne dass den Beförderungsunternehmen insoweit hoheitli[X.]he Befugnisse ü[X.]ertragen werden. Die Ü[X.]erprüfung der Passagiere im Hin[X.]li[X.]k auf die Reisedokumente ist in den Beförderungsvorgang einge[X.]ettet, der im Rahmen des privatre[X.]htli[X.]hen [X.] erfolgt (BVerwG, Bes[X.]hluss vom 14. April 1992 - 1 C 48.89 - NVwZ 1992, 682 <683>).

Den [X.] trifft die na[X.]h o[X.]jektiven Maßstä[X.]en [X.]emessene Verpfli[X.]htung, Verstöße gegen die Einreise[X.]estimmungen soweit wie irgend mögli[X.]h und in jedem Einzelfall zu vermeiden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des vorlegenden Geri[X.]hts dürfen an den [X.] jedo[X.]h keine re[X.]htli[X.]h oder tatsä[X.]hli[X.]h unerfüll[X.]aren Anforderungen gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <336>). Das [X.] ist so auszulegen, dass es nur Verstöße erfasst, die [X.]ei [X.] Auslegung des Ver[X.]ots o[X.]jektiv re[X.]htswidrig ers[X.]heinen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezem[X.]er 2004 - 1 C 30.03 - BVerwGE 122, 293 <298>). Kann von einem [X.] die Kontrolle der Ausweisdokumente seiner Passagiere [X.]ei der Beförderung ü[X.]er eine S[X.]hengen-[X.] na[X.]h [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht verlangt werden, verletzt er dur[X.]h das Unterlassen einer Kontrolle ni[X.]ht seine Pfli[X.]ht na[X.]h § 63 A[X.]s. 1 [X.]. Im Streit steht daher ni[X.]ht die Frage einer [X.] der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrift des § 63 [X.], sondern die unionsre[X.]htskonforme Bestimmung ihres [X.]. [X.] ist die Frage, o[X.] [X.]sre[X.]ht - hier: der [X.] vom 9. März 2016 - den von der Beklagten geforderten Kontrollmaßnahmen entgegensteht. Zur Beantwortung dieser Frage, die der [X.] der [X.] no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden hat, werden unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsauffassungen vertreten. Es [X.]esteht daher unionsre[X.]htli[X.]her Klärungs[X.]edarf.

[X.]) 1. Vorlagefrage

Die 1. Vorlagefrage zielt auf die Klärung, o[X.] Art. 67 A[X.]s. 2 des Vertrages ü[X.]er die Ar[X.]eitsweise der [X.] (A[X.]V) sowie Art. 22, 23 des [X.] ([X.]) vom 9. März 2016 der nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die Busunternehmen im Linienverkehr ü[X.]er eine S[X.]hengen-[X.] im Erge[X.]nis verpfli[X.]htet, die Grenzü[X.]ertrittsdokumente ihrer Passagiere vor dem Ü[X.]ers[X.]hreiten einer [X.] zu kontrollieren, um einer Beförderung von Ausländern ohne Pass und Aufenthaltstitel in das Ge[X.]iet der Bundesrepu[X.]lik [X.] entgegenzuwirken. Na[X.]h Art. 67 A[X.]s. 2 A[X.]V stellt die [X.] si[X.]her, dass Personen an den [X.]n ni[X.]ht kontrolliert werden. Art. 22 [X.] präzisiert dies dahin, dass die [X.]n una[X.]hängig von der Staatsangehörigkeit der [X.]etreffenden Person an jeder Stelle ohne Personenkontrollen ü[X.]ers[X.]hritten werden dürfen. Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] ver[X.]ietet Maßnahmen, die die glei[X.]he Wirkung wie Grenzü[X.]ertrittskontrollen ha[X.]en. Art. 23 Bu[X.]hst. [X.] [X.] legt fest, dass [X.]n unter näher [X.]estimmten Bedingungen Kontrollen dur[X.]hführen dürfen. Die vom vorlegenden Geri[X.]ht unter[X.]reitete Unterfrage a) zielt auf den näheren Inhalt von Art. 22 [X.], die Unterfragen [X.]) und [X.]) auf den Inhalt von Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] und die Unterfrage d) auf den Inhalt von Art. 23 Bu[X.]hst. [X.] [X.].

(1) Mit der Unterfrage 1 a) ersu[X.]ht das vorlegende Geri[X.]ht um die Klärung der Frage, o[X.] die hier von der Klägerin geforderten [X.] eine "Personenkontrolle" an den "[X.]n" im Sinne von Art. 22 [X.] darstellen oder einer sol[X.]hen Personenkontrolle glei[X.]hzustellen sind. Da[X.]ei ist aus Si[X.]ht des vorlegenden Geri[X.]hts von den Definitionen der eins[X.]hlägigen Begriffe in Art. 2 [X.] auszugehen. Art. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] definiert den Begriff der "[X.]" u.a. als gemeinsame Landgrenze der Mitgliedstaaten. Für den Begriff der "Personenkontrolle" findet si[X.]h in Art. 2 [X.] zwar keine eigene Definition, wohl a[X.]er für den Begriff der "Grenzü[X.]ertrittskontrollen" in Art. 2 Nr. 11 [X.]. Darunter sind die Kontrollen zu verstehen, die an den Grenzü[X.]ergangsstellen erfolgen und der Feststellung dienen, o[X.] die [X.]etreffenden Personen mit ihrem Fort[X.]ewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sa[X.]hen in das Hoheitsge[X.]iet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsge[X.]iet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen. Soweit hierna[X.]h der in Art. 22 [X.] verwendete Begriff der "Personenkontrollen" als ein Unterfall von Grenzü[X.]ertrittskontrollen im Sinne von Art. 2 Nr. 11 [X.] zu verstehen sein sollte, stellt si[X.]h die Frage, o[X.] Kontrollen außerhal[X.] von Grenzü[X.]ergangsstellen ü[X.]erhaupt als "Personenkontrollen" im Sinne von Art. 22 [X.] angesehen werden können. Darauf kommt es hier an, weil die von der Klägerin (wie von [X.] generell) geforderte [X.] vor Beginn der Beförderung verlangt wird, also [X.]eim Besteigen des Busses und damit vor Errei[X.]hen der zu ü[X.]erquerenden S[X.]hengen-[X.]. Der [X.] hat si[X.]h [X.]isher nur mit hoheitli[X.]hen Maßnahmen [X.]efasst, die innerhal[X.] des Hoheitsge[X.]iets eines Mitgliedstaats an der Grenze oder im Grenzge[X.]iet vorgenommen werden, a[X.]er ni[X.]ht mit Maßnahmen, die vor der Grenze stattfinden ([X.], Urteile vom 22. Juni 2010 - [X.]/10 und [X.]/10 [[X.]:[X.]:C:2010:363], [X.] und A[X.]deli - Rn. 68 und vom 19. Juli 2012 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - [X.] - Rn. 56). Gegen eine "Personenkontrolle" im Sinne von Art. 22 [X.] könnte zudem spre[X.]hen, dass die Kontrolle von Mitar[X.]eitern privater Beförderungsunternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 15 [X.] dur[X.]hzuführen ist und ni[X.]ht von staatli[X.]hen Grenzs[X.]hutz[X.]eamten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 [X.]. Andererseits könnte es eine effektive Dur[X.]hsetzung des Ver[X.]ots von Personenkontrollen an [X.]n na[X.]h Art. 67 A[X.]s. 2 A[X.]V (effet utile) ge[X.]ieten, in das Ver[X.]ot au[X.]h Kontrollen im Vorfeld der Grenze dur[X.]h Private einzu[X.]eziehen, wenn den Privatunternehmern die Kontrollpfli[X.]ht vom Staat auferlegt wird, si[X.]h diese nur auf die Beförderung ü[X.]er die Grenze [X.]ezieht und si[X.]h für die Betroffenen ähnli[X.]h wie eine ver[X.]otene Grenzü[X.]ertrittskontrolle auswirkt.

Na[X.]h der Begründung des [X.] vom 26. Mai 2004 zu der Vorläuferregelung des Art. 22 [X.] ist "jede systematis[X.]he oder sti[X.]hpro[X.]enmäßige Kontrolle, die auss[X.]hließli[X.]h aufgrund des Ü[X.]ers[X.]hreitens einer [X.] dur[X.]hgeführt wird, [...] unverein[X.]ar mit dem Konzept eines Raumes ohne Grenzen und daher ni[X.]ht zulässig" (KOM(2004) 391 endgültig [X.]). Das spri[X.]ht eher für eine weite Auslegung des Begriffs der Kontrollmaßnahmen na[X.]h Art. 22 [X.]. Zudem hat die [X.] in einer Stellungnahme vom 20. Fe[X.]ruar 2014 die Ts[X.]he[X.]his[X.]he Repu[X.]lik aufgefordert, ihre Re[X.]htsvors[X.]hriften so zu ändern, dass Beförderungsunternehmen, die ausländis[X.]he Reisende ohne die entspre[X.]henden Reisedokumente auf Flügen innerhal[X.] des S[X.]hengen-Raums [X.]efördern, ni[X.]ht mit Sanktionen [X.]elegt werden. Sie hat die Verpfli[X.]htung von Beförderungsunternehmen zur Dur[X.]hführung systematis[X.]her Personenkontrollen als Verstoß gegen die [X.]-Re[X.]htsvors[X.]hriften zur A[X.]s[X.]haffung der Kontrollen an den [X.]n angesehen (Beri[X.]ht der [X.] an das Europäis[X.]he Parlament und den Rat vom 26. Mai 2014 - [X.]) 292 final S. 6).

(2) Mit der Unterfrage 1 [X.]) ersu[X.]ht das vorlegende Geri[X.]ht um die Klärung der Frage, o[X.] die Auferlegung der hier streitgegenständli[X.]hen Kontrollpfli[X.]ht an Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] zu messen ist, o[X.]wohl die [X.] keine "polizeili[X.]hen Befugnisse" ausü[X.]en und au[X.]h ni[X.]ht förmli[X.]h zur Wahrnehmung hoheitli[X.]her Befugnisse ermä[X.]htigt werden. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s können Personenkontrollen im Umfeld der Grenze unter [X.]estimmten Voraussetzungen unter das Ver[X.]ot wirkungsglei[X.]her Maßnahmen im Sinne von Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] fallen ([X.], Urteile vom 22. Juni 2010 - [X.]/10 und [X.]/10 - Rn. 68 ff. und vom 19. Juli 2012 - [X.]/12 - Rn. 57 ff.). Der [X.] [X.]eurteilt die Frage, o[X.] eine wirkungsglei[X.]he Maßnahme vorliegt, aufgrund einer Gesamts[X.]hau der Kriterien in Art. 23 Bu[X.]hst. a Ziffer i [X.]is iv [X.]. Dana[X.]h kann für eine Wirkungsglei[X.]hheit etwa spre[X.]hen, dass Kontrollen das glei[X.]he Ziel ha[X.]en wie Grenzü[X.]ertrittskontrollen und systematis[X.]h und ni[X.]ht ledigli[X.]h sti[X.]hpro[X.]enmäßig dur[X.]hgeführt werden ([X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.]/10 und [X.]/10 - Rn. 70 ff.). Na[X.]h § 63 A[X.]s. 1 [X.] gilt die aus dem [X.] herzuleitende Verpfli[X.]htung zur [X.] für alle Beförderungsvorgänge auf dem Land-, Luft- und Seeweg. Der Eisen[X.]ahnverkehr ist dur[X.]h die o.g. Verwaltungsvors[X.]hrift ausgenommen, die jedo[X.]h das Gesetz ni[X.]ht a[X.]ändern kann. Diese Verpfli[X.]htung zielt auf Personenkontrollen auss[X.]hließli[X.]h im grenzü[X.]ers[X.]hreitenden Verkehr und auf systematis[X.]he Kontrollen, die jeden Einzelfall der Beförderung [X.]etreffen und ni[X.]ht allein sti[X.]hpro[X.]enmäßig erfolgen. Damit werden einige der vom [X.] als wesentli[X.]h era[X.]htete Gesi[X.]htspunkte für eine wirkungsglei[X.]he Maßnahme erfüllt.

Zu klären ist jedo[X.]h, o[X.] si[X.]h die Kriterien des Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] ü[X.]erhaupt auf Personenkontrollen dur[X.]h private [X.] [X.]eziehen. Dagegen könnte spre[X.]hen, dass die Regelung si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h nur auf "die Ausü[X.]ung der polizeili[X.]hen Befugnisse" [X.]ezieht (Art. 23 Bu[X.]hst. a Satz 1 und 2 [X.]). Die Kontrollen werden hier a[X.]er von privaten [X.]n verlangt. Diese ü[X.]en [X.]ei Dur[X.]hführung der Kontrollen keine polizeili[X.]hen Befugnisse aus und sind au[X.]h ni[X.]ht förmli[X.]h zur Wahrnehmung hoheitli[X.]her Befugnisse ermä[X.]htigt. Die von ihnen verlangte Ü[X.]erprüfung der Grenzü[X.]ertrittsdokumente ihrer Passagiere ersetzt ni[X.]ht die [X.]ehördli[X.]hen Grenzkontrollen, sofern diese zulässig sind (vgl. BVerwG, Bes[X.]hluss vom 14. April 1992 - 1 C 48.89 - NVwZ 1992, 682 <683> Rn. 16). Dafür könnte spre[X.]hen, dass die Beförderungsunternehmen die Kontrollmaßnahmen ni[X.]ht aufgrund eigener Ents[X.]heidung ausü[X.]en, etwa aus Si[X.]herheitsgründen, sondern weil der deuts[X.]he Staat dies von ihnen zum Zwe[X.]ke der Einhaltung der Einreise[X.]estimmungen fordert und die Erfüllung der gesetzli[X.]hen Pfli[X.]ht mit Zwangsmitteln dur[X.]hsetzt. Insofern stellt si[X.]h die Frage, o[X.] Art. 23 Bu[X.]hst. a [X.] au[X.]h Maßnahmen erfasst, die si[X.]h praktis[X.]h ähnli[X.]h wie Grenzü[X.]ertrittskontrollen auswirken, a[X.]er von Privatunternehmern ausgehen, die damit eine gesetzli[X.]he Pfli[X.]ht erfüllen.

(3) Mit Unterfrage 1 [X.]) ersu[X.]ht das vorlegende Geri[X.]ht für den Fall der Bejahung der Unterfrage 1 [X.]) um Klärung, o[X.] die im vorliegenden Fall geforderten Kontrollen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kriterien des Art. 23 Bu[X.]hst. a Satz 2 [X.] eine unzulässige Maßnahme glei[X.]her Wirkung darstellen. Da[X.]ei wird zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass die [X.] auss[X.]hließli[X.]h im grenzü[X.]ers[X.]hreitenden Verkehr erfolgen und der Verhinderung des illegalen Grenzü[X.]ertritts dienen. Die Glei[X.]hgeri[X.]htetheit ihres Zieles mit staatli[X.]hen Grenzü[X.]ertrittskontrollen führt für si[X.]h genommen a[X.]er no[X.]h ni[X.]ht zur Wirkungsglei[X.]hheit. Die Kontrollpfli[X.]ht zielt a[X.]er auf jeden Einzelfall der Beförderung. Die Beförderungsunternehmen sind zu systematis[X.]hen Kontrollen verpfli[X.]htet und ni[X.]ht allein zu Sti[X.]hpro[X.]enkontrollen, wollen sie dem umfassenden gesetzesunmittel[X.]aren [X.] entspre[X.]hen. Gegen eine Wirkungsglei[X.]hheit mag a[X.]er spre[X.]hen, dass die Kontrollen ni[X.]ht die glei[X.]he Tiefe ha[X.]en wie [X.] der Polizei. Die Busfahrer sind - trotz ange[X.]otener Fort[X.]ildungsmaßnahmen - ni[X.]ht verglei[X.]h[X.]ar fa[X.]hkundig, um Dokumentenfäls[X.]hungen zu erkennen. Sie ha[X.]en keinen Zugriff auf öffentli[X.]he Daten[X.]anken. Au[X.]h stehen ihnen ne[X.]en dem Auss[X.]hluss von der Beförderung keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, ü[X.]er die die Polizei verfügt, etwa eine Inhaftnahme.

(4) Mit [X.]) wird um Klärung ersu[X.]ht, o[X.] die im vorliegenden Fall geforderten Kontrollen an Art. 23 Bu[X.]hst. [X.] [X.] zu messen sind [X.]zw. o[X.] diese Vors[X.]hrift Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Rei[X.]hweite des Kontrollver[X.]ots erlau[X.]t. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift [X.]erührt die Befugnis von [X.]n zu Si[X.]herheitskontrollen [X.]ei Personen in See- und Flughäfen ni[X.]ht das Ver[X.]ot von Grenzkontrollen an den [X.]n, sofern diese Kontrollen au[X.]h [X.]ei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhal[X.] des Mitgliedstaats unternehmen. Für das vorlegende Geri[X.]ht stellt si[X.]h die Frage, o[X.] daraus im Umkehrs[X.]hluss die Unzulässigkeit der streitgegenständli[X.]hen Kontrollen a[X.]geleitet werden kann, weil sie keine Si[X.]herheitskontrollen darstellen und ni[X.]ht au[X.]h [X.]ei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhal[X.] des Mitgliedstaats unternehmen. Die auf der Grundlage von § 63 A[X.]s. 1 [X.] geforderten Kontrollen werden von [X.]n im Sinne von Art. 23 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verlangt und dienen der Ü[X.]erprüfung, o[X.] [X.]eförderte Ausländer ü[X.]er die für einen Grenzü[X.]ertritt erforderli[X.]hen Dokumente verfügen. Sie stellen keine Si[X.]herheitskontrollen dar. Allerdings werden sie - a[X.]wei[X.]hend vom Erfordernis des Art. 23 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht an See- oder Flughäfen verlangt, sondern vor Fahrtantritt im grenzü[X.]ers[X.]hreitenden [X.].

Die Vors[X.]hrift des Art. 23 Bu[X.]hst. [X.] [X.] kann als Sonderregelung für die grenzü[X.]ers[X.]hreitende Beförderung von See- und Flughäfen angesehen werden oder als eine verallgemeinerungsfähige Regelung, wona[X.]h au[X.]h [X.]n Personenkontrollen ver[X.]oten sind, die si[X.]h für den Passagier - anders als Si[X.]herheitskontrollen - als wirkungsglei[X.]he Maßnahme wie ver[X.]otene Grenzkontrollen darstellen. Da die Vors[X.]hrift ausdrü[X.]kli[X.]h Beförderungsunternehmen umfasst, könnte die Norm dahin auszulegen sein, dass au[X.]h staatli[X.]h veranlasste Kontrollmaßnahmen Privater gegen das Ver[X.]ot wirkungsglei[X.]her Maßnahmen verstoßen können, wenn sie si[X.]h ähnli[X.]h wie Grenzü[X.]ertrittskontrollen auswirken. Eine sol[X.]he Auslegung mag zur effektiven Dur[X.]hsetzung des in Art. 67 A[X.]s. 2 A[X.]V verankerten Ge[X.]ots [X.]eitragen, dass Personen an den [X.]n ni[X.]ht kontrolliert werden. In diesem Sinne kann die Stellungnahme der [X.] zur [X.] von sanktionierten Kontrollpfli[X.]hten, die die Ts[X.]he[X.]his[X.]he Repu[X.]lik Fluggesells[X.]haften auferlegt hatte (vgl. [X.]) 292 final S. 6), zu verstehen sein. A[X.]er au[X.]h hier wird zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass die Kontrollen der [X.] ni[X.]ht die glei[X.]he Tiefe wie [X.] der Polizei ha[X.]en und ihren Bes[X.]häftigten ne[X.]en dem Auss[X.]hluss von der Beförderung keine den polizeili[X.]hen Maßnahmen verglei[X.]h[X.]aren Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

[X.]) 2. Vorlagefrage

Die 2. Vorlagefrage soll klären, o[X.] Art. 22, 23 [X.] einer nationalen Regelung wie der hier maßge[X.]li[X.]hen des § 63 A[X.]s. 2 [X.] entgegenstehen, na[X.]h der zur Einhaltung der aus § 63 A[X.]s. 1 [X.] a[X.]geleiteten Pfli[X.]ht zur [X.] eine Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung gegen ein Busunternehmen erlassen werden kann, wenn infolge der unterlassenen Kontrollen au[X.]h Ausländer ohne Pass und Aufenthaltstitel in das Ge[X.]iet der Bundesrepu[X.]lik [X.] [X.]efördert worden sind. Da[X.]ei [X.]ezieht si[X.]h die Frage der Sa[X.]he na[X.]h auf die streitgegenständli[X.]hen Maßnahmen zur zwangsweisen Dur[X.]hsetzung der Kontrollpfli[X.]ht [X.]ei der Personen[X.]eförderung ü[X.]er eine S[X.]hengen-[X.]. Die verfügten Maßnahmen [X.]ilden im Rahmen eines gestuften Verfahrens der Vollstre[X.]kung die Grundlage für die Mögli[X.]hkeit der Festsetzung von [X.] von mindestens 1 000 € und hö[X.]hstens 5 000 € für jeden künftigen Einzelfall der Zuwiderhandlung. Sie ha[X.]en daher eine höhere Eingriffsintensität als eine ni[X.]ht sanktions[X.]ewehrte Kontrollpfli[X.]ht. Die Gesi[X.]htspunkte, die für und gegen einen Verstoß gegen Art. 22, 23 [X.] angeführt werden können, entspre[X.]hen im Ü[X.]rigen den Ausführungen zu Vorlagefrage 1. Bei der Beantwortung der 2. Vorlagefrage könnte au[X.]h Art. 11 des Zusatzprotokolls gegen die S[X.]hleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Ü[X.]ereinkommen der [X.] gegen die grenzü[X.]ers[X.]hreitende organisierte Kriminalität vom 15. Novem[X.]er 2000 zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen sein. Na[X.]h Art. 11 A[X.]s. 2 des Zusatzprotokolls trifft jeder Vertragsstaat gesetzge[X.]eris[X.]he oder andere geeignete Maßnahmen, um so weit wie mögli[X.]h zu verhindern, dass die von gewer[X.]li[X.]hen [X.]n [X.]etrie[X.]enen Beförderungsmittel für die Begehung der in Art. 6 A[X.]s. 1 Bu[X.]hst. a des Zusatzprotokolls ums[X.]hrie[X.]enen Straftaten, d.h. zur S[X.]hleusung von Migranten, [X.]enutzt werden. Art. 11 A[X.]s. 3 des Zusatzprotokolls sieht hierzu ausdrü[X.]kli[X.]h vor, dass die Vertragsstaaten den [X.]n eine Kontrollpfli[X.]ht auferlegen können.

3. Das vorlegende Geri[X.]ht sieht in diesem Zusammenhang indes keinen Klärungs[X.]edarf zur Frage, in wel[X.]hem Verhältnis die Regelungen der Art. 22, 23 [X.] zur Ri[X.]htlinie 2002/90/[X.] vom 28. Novem[X.]er 2002 ([X.] L 328 S. 17) und dem Rahmen[X.]es[X.]hluss 2002/946/[X.] des Rates vom glei[X.]hen Tag [X.]etreffend die Verstärkung des strafre[X.]htli[X.]hen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlau[X.]ten Ein- und Dur[X.]hreise und zum unerlau[X.]ten Aufenthalt ([X.] L 328 S. 1) stehen. Die genannte Ri[X.]htlinie und der Rahmen[X.]es[X.]hluss verlangen von den Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen für private und juristis[X.]he Personen, die vorsätzli[X.]h Beihilfe zur unerlau[X.]ten Ein- und Dur[X.]hreise oder zum unerlau[X.]ten Aufenthalt leisten. Es kann offen[X.]lei[X.]en, o[X.] diese Regelungen - wie Art. 5 A[X.]s. 3 [X.], Art. 26 [X.] Dur[X.]hführungsü[X.]ereinkommen ([X.]) ([X.] L 239 S. 19) und Art. 4 der Ri[X.]htlinie 2001/51/[X.] vom 28. Juni 2001 - Sanktionen nur für das un[X.]efugte Ü[X.]ers[X.]hreiten von S[X.]hengen-Außengrenzen vorsehen (zum Inhalt von Art. 5 A[X.]s. 3 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2016 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:C:2016:408], [X.] - Rn. 91). Denn diese Regelungen [X.]estimmen ni[X.]ht die Rei[X.]hweite der zulässigen Personenkontrollen. Diese ergi[X.]t si[X.]h vielmehr aus Art. 22, 23 [X.]. Nur wenn eine Kontrollmaßnahme mit dem [X.] verein[X.]ar ist, darf sie au[X.]h na[X.]h den Regeln der Ri[X.]htlinie 2002/90/[X.] vom 28. Novem[X.]er 2002 und des Rahmen[X.]es[X.]hlusses des Rates vom glei[X.]hen Tag (2002/946/[X.]) sanktioniert werden. Im Ü[X.]rigen knüpfen die Zwangsmaßnahmen des § 63 A[X.]s. 2 [X.] an jeden o[X.]jektiven Verstoß gegen ein [X.] an, während die Ri[X.]htlinie 2002/90/[X.] und der Rahmen[X.]es[X.]hluss 2002/946/[X.] nur vorsätzli[X.]hes Verhalten sanktionieren, wie es in Fällen wie dem vorliegenden typis[X.]herweise ni[X.]ht vorliegt. Die Beförderung von Passagieren, die ni[X.]ht im Besitz der erforderli[X.]hen Reisedokumente sind, stellt in der Regel keine vorsätzli[X.]he Beihilfe zur unerlau[X.]ten Einreise dar. Vielmehr ist die Dur[X.]hführung genehmigter Personen[X.]eförderungen im [X.] zunä[X.]hst eine [X.]erufstypis[X.]he "neutrale" Handlung (vgl. dazu: [X.], Urteile vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - NJW 2001, 2409 <2410> und vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12 - [X.] 2014, 139 juris Rn. 26, 29), [X.]ei der der [X.] darauf vertrauen darf, dass die Passagiere dieses ni[X.]ht zur Begehung einer Straftat ausnutzen werden. Er hat regelmäßig keine positive Kenntnis von einer unerlau[X.]ten Einreise und will diese au[X.]h ni[X.]ht wissentli[X.]h unterstützen.

Keinen Klärungs[X.]edarf sieht der [X.] weiterhin in Bezug auf Art. 26 [X.] i.V.m. der Ri[X.]htlinie 2001/51/[X.] und deren Erwägungsgrund 4. Wegen des Außengrenzen[X.]ezuges dieser Regelungen folgt hieraus keine Befugnis, [X.]n an [X.]n Kontrollpfli[X.]hten aufzuerlegen.

4. Bei der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen mag vom [X.] zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen sein, dass die Außengrenzen der [X.] derzeit nur unzurei[X.]hend gesi[X.]hert sind und im S[X.]hengen-Binnenraum in [X.]eträ[X.]htli[X.]hem Umfang eine illegale Sekundärmigration stattfindet. Das könnte dem öffentli[X.]hen Interesse an wirksamen Gegenmaßnahmen zusätzli[X.]hes Gewi[X.]ht ge[X.]en. Wegen der [X.]egrenzten Disfunktionalität des S[X.]hengen-Raums hat die [X.] mehrfa[X.]h der vorü[X.]ergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an [X.]estimmten [X.]n zugestimmt. Hinsi[X.]htli[X.]h der hier streitgegenständli[X.]hen [X.]n Grenze liegt ein Bes[X.]hluss der Bundesrepu[X.]lik [X.], Grenzkontrollen vorü[X.]ergehend wieder einzuführen (vgl. Art. 25 ff. [X.]), allerdings ni[X.]ht vor.

Meta

1 C 25/16

01.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend VG Potsdam, 24. Mai 2016, Az: VG 11 K 1938/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017, Az. 1 C 25/16 (REWIS RS 2017, 10023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10023

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 468/12

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