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PDF anzeigen[X.] 689/10 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Begünstigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2011 be-schlossen: [X.] Im Fall I[X.] (3) der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es die Angeklagte [X.]betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Ange-klagten. I[X.] Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2010 mit der [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit vorsätzli-cher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Mona-ten verurteilt ist. II[X.] Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles I[X.] (3) der Urteils-gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die bisherigen Fest-stellungen des [X.] die Annahme, die Angeklagte habe Heroin in den Verkehr gebracht, nicht zu tragen geeignet sind (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1258 und 1271). 1 - 3 - Im Übrigen enthält das Urteil keinen die Angeklagte belastenden Rechts-fehler. Die Einstellung des Verfahrens im Fall I[X.] (3) berührt den übrigen Straf-ausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] für die verblie-bene Tat eine mildere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es das Verfahren be-reits selbst eingestellt hätte. 2 Da die Angeklagte sich in diesem Verfahren länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat, kam eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, [X.]St 31, 25, 27 ff.). Die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem [X.] überlassen (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 1995 - 1 [X.]; [X.], Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 [X.], NJW 1988, 2483, 2485). 3 [X.]Wahl Graf Jäger Sander
Meta
15.02.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 689/10 (REWIS RS 2011, 9470)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9470
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