Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 5 StR 300/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 892

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Gegenstand

Verständigung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines zeitnahen Geständnisses nach gerichtlichem Verständigungsvorschlag


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in hiesiger Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte beanstandet insoweit, dass das Gericht ihn trotz eines am letzten (fünften) Hauptverhandlungstag im Rahmen seines letzten Wortes abgelegten Geständnisses ohne vorherigen Hinweis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, obwohl es in einem am ersten Hauptverhandlungstag unterbreiteten Verständigungsvorschlag (dem der Angeklagte nicht zugestimmt hatte) für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Strafe zwischen drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt hatte.

Einen Rechtsfehler zeigt die Revision damit nicht auf. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist in derartigen Konstellationen nicht erforderlich. Denn einem vom Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlag liegt regelmäßig - für alle Beteiligten ersichtlich - die Erwartung zugrunde, dass der Angeklagte zeitnah dazu ein Geständnis ablegt und damit die [X.] verkürzt. Ein solcher Vorschlag begründet nicht das für die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; [X.]/[X.], 27. Aufl., § 265 Rn. 47) Vertrauen dahingehend, dass die ursprüngliche Strafrahmenzusage auch für ein späteres Geständnis gilt (vgl. zur Problematik [X.], Urteile vom 2. September 2020 - 5 [X.], [X.], 749, 750; vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463; OLG Düsseldorf StraFo 2019, 158; [X.] NStZ 2018, 232, 233).

Da bislang eine Entscheidung über den nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmenden Anrechnungsmaßstab für die in [X.] in dieser Sache erlittene Auslieferungshaft fehlt, hat der Senat diesen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf 1:1 festgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19 mwN).

[X.]     

        

Berger     

        

[X.]

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 300/21

23.11.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 26. März 2021, Az: 512 KLs 27/20

§ 257c StPO, § 265 Abs 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 5 StR 300/21 (REWIS RS 2021, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 892

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