Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. 8 AZR 468/09

8. Senat | REWIS RS 2011, 9060

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Gegenstand

Betriebsübergang - Annahmeverzug


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2009 - 7 [X.] 726/08 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in einem Folgeprozess darüber, ob die Beklagte wegen Annahmeverzugs in einem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum von April bis Dezember 2007 zu zahlen.

2

Im Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht den auf Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Frühruhestandsverhältnisses gerichteten Hauptantrag des [X.] abgewiesen, seinen Widerspruch jedoch für wirksam gehalten und deswegen ein Anstellungsverhältnis mit den nachgeordneten Zahlungsansprüchen bestätigt ([X.], Urteil vom 21. Mai 2007 - 1 [X.]/07 lev -). Mit seiner am 29. November 2007 beim Arbeitsgericht anhängig gewordenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund des festgestellten Arbeitsverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum von April bis Dezember 2007 Vergütung, Urlaubsgeld, eine tarifliche Jahresleistung sowie eine Einmalzahlung zu leisten.

3

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt April 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen.

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Mai 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen.

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juni 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,50 Euro brutto (Urlaubsgeld 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 431,69 Euro brutto (Einmalzahlung nach Ziffer 3 Chemietarifpaket 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Juli 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.737,60 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt August 2007) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.332,16 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.

        

8.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt September 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 zu zahlen.

        

9.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu zahlen.

        

10.     

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt November 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

        

11.     

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.606,18 Euro brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2007) abzüglich bezogener Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.421,87 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

        

12.     

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.335,80 Euro brutto (tarifliche Jahresleistung 2007) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

4

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass mangels eines wirksamen Widerspruchs des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem [X.] am 1. November 2004 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

5

Das [X.] hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2008 - 2 Ca 2037/07 lev - stattgegeben. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger hat die Beklagte die durch das [X.] ausgeurteilten Beträge an den Kläger unter [X.] abgerechnet und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge verzinst an den Kläger ausgezahlt sowie die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgeführt.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] - wie im Hauptsacheverfahren - die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt und mittels Widerklage die Zurückerstattung der aufgrund des vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteils an den Kläger geleisteten Zahlungen verlangt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

8

Das [X.] hat die Abweisung der Klage vorliegend wie im Hauptsacheverfahren damit begründet, dass der Kläger sein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] gegenüber der Beklagten verwirkt habe. Im Hauptsacheverfahren hat der [X.] durch Urteil vom 24. Februar 2011 - 8 [X.] - die Begründung des Berufungsgerichts hierfür nicht als rechtsfehlerfrei befunden und die Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Als Folgesache sind die vom Kläger vorliegend geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche davon abhängig, ob infolge des Widerspruchs des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] vom 23. Juni 2005 zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht und wenn ja, welcher Art es ist. Sollte der Kläger, wie er behauptet, beweisen können, dass er ein „[X.]“ schon mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin begründet hatte, wären Annahmeverzugslohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ebenso unbegründet wie im Falle eines unwirksamen Widerspruchs. Über die hier geltend gemachten Vergütungsansprüche kann der [X.] nicht entscheiden, weil diese von der Entscheidung über den Bestand und den Inhalt eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien abhängen und dafür vom [X.] noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dementsprechend war auch nicht über die von der Beklagten gem. § 717 ZPO erhobene Widerklage zu entscheiden.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Lüken    

        

    Wankel    

                 

Meta

8 AZR 468/09

24.02.2011

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Solingen, 18. März 2008, Az: 2 Ca 2037/07 lev, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB, § 615 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2011, Az. 8 AZR 468/09 (REWIS RS 2011, 9060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9060

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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