Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 74/10

28. Senat | REWIS RS 2011, 737

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Gastrorelax" – Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 023 898.7

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

2

Gastro[X.]

3

als Kennzeichnung für die nachfolgend wiedergegebenen Waren der Klassen 5, 29 und 30

4

„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate, alle soweit in Klasse 5 enthalten, auch in Form von Brausetabletten, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke.

5

Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen und Fetten, unter Beigabe von Fettsäuren, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten,

6

Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten.“

7

Die Markenstelle für Klasse 29 des [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. März 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Marke um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die auch keine Unterscheidungskraft besitze. Dem Anmeldezeichen lasse sich ohne weitere Überlegung der Begriffsinhalt „[X.])-Erholung, -Entspannung“ entnehmen. Es sei dem Verkehr bekannt, dass es im Bereich des Magen-Darm-Traktes von Bedeutung sei, sich zu entspannen. Die angemeldete Bezeichnung füge sich daher in bekannte, vergleichbar zusammengesetzte Begriffe wie Gastroskopie, Gastroenterologie, Gastrohotline, Gastrountersuchung“ bzw. „[X.]“ ein. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weise die [X.] gebildete Bezeichnung daher lediglich beschreibend darauf hin, dass sie den Anwender dabei unterstützten, seinen [X.]) zu entspannen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin Zur Begründung trägt sie vor, [X.] bestünden nicht, auch wenn der Begriff „[X.]“ im [X.] bekannt sei. Dieser Umstand führe nicht dazu, dass das Markenwort insgesamt als glatt beschreibend und freihaltungsbedürftig anzusehen sei. „Gastro“ werde nicht in Alleinstellung verwendet. Eine Verbindung beider Begriffe beziehe sich ausschließlich auf den Bereich der Gastronomie sowie der Entspannung und sei damit mehrdeutig, neu und kreativ. Im medizinischen Bereich werde die Kombination nicht genutzt.

9

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 24. März 2010 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenstelle im Ergebnis zutreffend das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] angenommen hat.

Von diesem [X.] werden alle Angaben erfasst, die sich zur Beschreibung wesentlicher Merkmale der mit einer Marke beanspruchten Waren im Verkehr eignen. Damit wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass solche Angaben von [X.] frei verwendet werden können und nicht einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. [X.] GRUR 2004, 680, 681, [X.]. 35, 36 - [X.]). Der Zurückweisungsgrund der beschreibenden Angabe gilt dabei nicht nur für solche Begriffe, die sich bereits lexikalisch nachweisen lassen, sondern auch für neue Wortbildungen, sofern sie zur Produktbeschreibung dienen können. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die angemeldete Bezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer die beanspruchten Waren beschreibenden Bedeutung ohne Weiteres erkannt wird. Das ist vorliegend zu bejahen.

Ob die angemeldete Marke als schutzfähiger Gesamtbegriff zu werten ist, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits daraus, dass sich ihre Verwendung nicht belegen lässt. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] geht vielmehr hervor, dass es für die Annahme des Schutzhindernisses ausreicht, wenn Zeichen oder Angaben zur Merkmalsbeschreibung verwendet werden können.

Die lexikalisch nicht nachweisbaren Wortkombination „gastro[X.]“ ist in [X.]er Weise aus dem Begriff „gastro-„ gebildet, der in [X.] wie [X.] als Bestimmungswort im Zusammenhang mit der Bedeutung „magen-, Magen-„ existiert (vgl. [X.], [X.], 6. Auflage 2006 sowie [X.]-Oxford Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 3. Auflage, 2005, jeweils als CD-ROM). Der weitere Bestandteil „[X.]“ stammt ebenfalls aus dem [X.], hat aber in seiner übereinstimmenden Bedeutung „entspannen/erholen“ seit langem Einzug in die [X.] gefunden. Beide Wortelemente verfügen daher für sich genommen über einen klar beschreibenden Aussagegehalt im Zusammenhang mit den von der Anmelderin beanspruchten Produkten.

Durch die bloße Zusammenfügung der beiden sachbezogenen Bezeichnungen ergibt sich zwangsläufig lediglich der beschreibende Aussagegehalt, dass die so gekennzeichneten Produkte entspannend auf den Magen wirken. Ein merklicher Unterschied zwischen der angemeldeten Wortbildung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile kann nicht festgestellt werden, so dass es bezüglich der beanspruchten Kombination an jeglichen Anhaltspunkten für einen schutzbegründenden Überschuss fehlt. Der rein beschreibende Bedeutungsgehalt ist für den inländischen Verkehr auch unmittelbar verständlich. Der dabei zu berücksichtigende, mit den fraglichen Waren befasste Handel betrifft speziell Apotheken und Reformhäuser, die über besonders qualifizierte Sprachkenntnisse verfügen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 ff., [X.]. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Soweit die Anmelderin beim Bestandteil „Gastro“-„ ein Verständnis im Sinne von „Gastronomie“ zugrunde legen will, übersieht sie, dass diese Wertung im Zusammenhang mit den konkret zu beurteilenden Waren, bei denen es sich im weitesten Sinn um diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel handelt, für das Publikum jedenfalls deutlich fernliegt. Selbst wenn in diesem Zusammenhang von einer Mehrdeutigkeit der vorliegenden Wortbildung die Rede sein könnte, wäre damit das Schutzhindernis nicht ausgeräumt. Die Eintragungsfähigkeit fehlt vielmehr bereits dann, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. [X.] GRUR 2004, 680, 681, [X.]. 38 - [X.]). Davon ist vorliegend auszugehen, da die Bezeichnung „Gastro[X.]“ geeignet ist, schlagwortartig auf die Bestimmung der so gekennzeichneten Waren, nämlich für Entspannung im Magen- und Darmtrack zu sorgen, und somit auf ein wesentliches Produktmerkmal hinzuweisen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Anmelderin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte und ein solcher Termin auch nach Wertung des [X.] nicht sachdienlich war (§ 69 [X.]).

Meta

28 W (pat) 74/10

07.12.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 74/10 (REWIS RS 2011, 737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 737

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30 W (pat) 9/17

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