Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. XII ZB 203/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2590

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[X.] ZB 203/99vom25. Juni 2003in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den [X.] des [X.] 4. November 1999 wird als unzulässig verworfen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. [X.] werden nicht erstattet.Gründe:[X.] Beteiligten zu 3 und 4 sind die Eltern des am 8. August 1998 gebo-renen Kindes [X.]. Unmittelbar nach der Geburt ließ die Mutter das Kindin einem Heim zurück. Da ihr Aufenthalt zunächst weder für das Heim noch [X.] Jugendamt zu ermitteln war, gab das Jugendamt das Kind am [X.] 1998 in die Familie der Pflegeeltern, der Beteiligten zu 6. Im Wege einervorläufigen Anordnung vom 13. Oktober 1998 entzog das Familiengericht ge-mäß § 1666 BGB der Mutter die elterliche Sorge und ordnete [X.] das Jugendamt an. Am 14. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht gemäߧ 50 [X.] für das Kind den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger. [X.] an, für das Kind einen anderen Vormund zu bestellen, da das [X.] -den Aufenthalt der Mutter nicht ermittelt habe, eine Adoption des Kindes [X.] und einen Kontakt der Mutter zu dem Kind ablehne. Daraufhin bestelltedas Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 die Beteiligte zu 1 anstelledes [X.] zum Vormund. Auf ihren Antrag ordnete das [X.] Beschluß vom 23. August 1999 im Wege einer einstweiligen Anordnung an,daß die Eltern zweimal in der Woche jeweils zwei Stunden Umgang mit [X.] haben sollten. Nach Anhörung der Beteiligten, jedoch nicht der [X.], bestätigte das Amtsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 dieseeinstweilige Anordnung über die Umgangsregelung.Die Pflegeeltern haben gegen die Umgangsregelung, gegen die Bestel-lung der Beteiligten zu 1 zum Vormund sowie gegen die Bestellung des [X.] Beschwerde eingelegt und den beim [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch das Jugendamt [X.] gegen die getroffene Umgangsregelung gewandt.Das [X.] hat die Beschwerden und den Befangenheitsan-trag der Pflegeeltern "zurückgewiesen". Die Pflegeeltern haben weitere Be-schwerde eingelegt, soweit ihre Beschwerde gegen die Umgangsregelung [X.] in den Beschlüssen vom 23. August und 1. September 1999zurückgewiesen worden ist.I[X.] weitere Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. [X.] Entscheidung ist, wie das [X.] zutreffend [X.] hat, im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen. Einstweilige [X.] 4 -ordnungen in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6oder 9 ZPO (hier: Abs. 1 Nr. 2) sind lediglich Zwischenentscheidungen, keineEndentscheidungen im Sinne des hier anwendbaren § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPOa.F. (Senatsbeschluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Die Entscheidung des Oberlan-desgerichts über eine Beschwerde gegen eine solche Zwischenentscheidungkann deshalb nicht mehr mit der weiteren Beschwerde angefochten werden(BGHZ aaO).[X.][X.][X.]Prof. Dr. [X.] ist urlaubsbedingtAhltverhindert zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZB 203/99

25.06.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. XII ZB 203/99 (REWIS RS 2003, 2590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2590

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