Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 30 W (pat) 505/13

30. Senat | REWIS RS 2014, 4203

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Diakonie-Pflege Reinickendarf gGmbH (Wort-Bild-Marke)/Diakonie (Wort-Bild-Marke)" – Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 050 314

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 9. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 26. November 2012 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 301 11 358 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 050 314 angeordnet.

Gründe

I.

1

Das farbig - in blau, weiß, schwarz - gestaltete Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 18. Oktober 2011 angemeldet und am 28. November 2011 als Marke für die Dienstleistungen der

3

"Klasse 44: Krankenpflegedienste"

4

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30.12.2011.

5

Hiergegen hat der Beschwerdeführer - damals noch unter dem Namen "Diakonisches Werk der [X.] e.V." - Widerspruch erhoben aus der am 23. April 2002 eingetragenen, farbig - in blau, weiß - gestalteten [X.] Wort-/Bildmarke 301 11 358

Abbildung

6

die nach einer Umgruppierung am 3. Januar 2011 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41, 43, 44 und 45 geschützt ist:

7

Dienstleistungen von Kinderkrippen, -gärten und -tagesstätten, von [X.], Mütterheimen, Altentagesstätten und -heimen, Pflegeheimen, Krankenhäusern, Therapiezentren, Kurheimen, Sanatorien, Erholungsheimen und anderen Fürsorgeanstalten; [X.] und seelsorgerische Betreuung von Kindern, Frauen, Müttern, Familien, Straffälligen, Behinderten und deren Angehörige sowie von Menschen in der Fremde; Missionstätigkeiten, nämlich Einrichtung und Betreuung von Gebets- und Opfergemeinschaften durch zielgruppenorientierte Seelsorge und Beratung sowie volksmissionarische Tätigkeiten durch seelsorgerische und theologisch geistliche Begleitung von Personengruppen; Organisation, nämlich Verwaltung und Koordination der Kur-, Urlaubs- und Telefonseelsorge".

8

Mit Beschluss vom 26. November 2012 hat die Markenstelle für Klasse 44 des [X.]es den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke halte den mittleren Abstand ein, den die Widerspruchsmarke verlangen könne. Zwar bestehe zwischen den von der Widerspruchsmarke u. a. in Klasse 44 beanspruchten "Dienstleistungen von Pflegeheimen, Krankenhäusern, Therapiezentren, Kurheimen, Sanatorien" und der von der angegriffenen Marke in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistung "Krankenpflegedienste" eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei jedoch leicht unterdurchschnittlich. Der Wortbestandteil "[X.]" sei für sich genommen [X.], weil es sich dabei um eine allgemeingebräuchliche Bezeichnung für den Dienst an Hilfsbedürftigen (Krankenpflege, Fürsorge usw.) im Bereich der [X.] Kirchen und Gemeinden handele. "[X.]" ([X.] Dienst) bezeichne die Wahrnehmung [X.]r Verantwortung durch die [X.] im Rahmen institutionalisierter eigener [X.]r Dienste. Als kirchliche Aufgabe sei die [X.] theologisch in der Nachfolge [X.] und in der [X.] Nächstenliebe begründet ([X.] 5,13). [X.] sei auch das sogenannte "[X.]" als Symbol und Erkennungszeichen der [X.], das bereits seit 1925 im vorliegenden Sektor verwendet werde. Im maßgeblichen Gesamteindruck führe allein die konkrete farbliche Ausgestaltung von der Vorstellung einer bloßen Sachangabe weg. Eine durch intensive Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft könne der Widerspruchsmarke nicht beigemessen werden. Hierfür fehle es an hinreichend konkreten Angaben nicht nur zu den mit der Marke erzielten Umsätzen sowie zu Intensität und Dauer der Markenbenutzung, sondern auch zu dem von der Marke gehaltenen Marktanteil, zum Investitionsumfang zwecks Förderung der Marke sowie zur geografischen Verbreitung und der dadurch erreichten Bekanntheit der Marke in den beteiligten Verkehrskreisen. Aus der nicht datierten Übersicht "[X.] Kampagnenkommunikation/Ergebnisbericht [X.]" sei nicht ersichtlich, dass die Widerspruchsmarke Gegenstand der Umfrage gewesen sei. Zu bedenken sei auch, dass das [X.] und Hilfswerk der [X.] e.V. rund 31.000 selbstständige Einrichtungen (Krankenhäuser, Kindergärten, Einrichtungen der Sozialarbeit) unterschiedlicher Größe und Rechtsform umfasse. Ferner gebe es eine Reihe von Drittmarken, die der Widersprechenden nicht als Serienmarken zurechenbar seien.

9

In ihrer jeweiligen Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar im Gesamteindruck. Die angegriffene Marke enthalte gegenüber der Widerspruchsmarke die zusätzlichen Wortelemente "Pflege", "[X.]" und "gGmbH". Die Vergleichsmarken unterschieden sich deshalb in Buchstaben-, Silben- und Vokalanzahl so deutlich voneinander, dass insoweit sowohl klangliche als auch schriftbildliche Verwechslungsgefahr ausscheide. Von einer Prägung durch den in beiden Marken enthaltenen Wortbestandteil "[X.]" bzw. das Bildelement "[X.]" sei nicht auszugehen. Zwar seien die in der angegriffenen Marke weiter enthaltenen Wortelemente "Pflege", "[X.]" und "gGmbH" jeweils sehr [X.], sodass sie bei der vielfach mündlichen Benennung weggelassen werden würden, auch wenn der zwischen den Wortelementen "[X.]" und "Pflege" enthaltene Bindestrich eine gewisse Klammerwirkung erzeuge. Aber auch "[X.]" und der Bildbestandteil des [X.]es seien für die im engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen beschreibungsgeeignete Angaben und als solche nicht geeignet, die Vergleichsmarken zu prägen. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Hinblick auf einen gemeinsamen Stammbestandteil oder aus sonstigen Gründen bestehe wegen der Kennzeichnungsschwäche der gemeinsamen Elemente ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor, die Widerspruchsmarke verfüge über eine außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft, wie sich aus dem Ergebnis der im Widerspruchsverfahren vorgelegten demoskopischen Befragung "[X.] Kampagnenkommunikation Ergebnisbericht [X.]" ergebe. Nahezu auf jeder Seite sei ersichtlich, dass sich die Befragungsergebnisse auf das [X.] bezögen. Die Markenstelle gebe mit ihren Ausführungen und den Anlagen selbst die beste Begründung für den außerordentlichen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, wenn sie ausführe, es handele sich bei "[X.]" um die allgemein-gebräuchliche Bezeichnung für den Dienst an Hilfsbedürftigen im Bereich der [X.] Kirchen und Gemeinden. Der Widersprechende sei aber doch das Diakonische Werk der [X.] Kirche. Wenn es sich tatsächlich um die allgemein bekannte Bezeichnung der Dienstleistungen des Widersprechenden handele, bedeute das markenrechtlich nichts anderes, als dass es sich um ein äußerst bekanntes Zeichen für die Dienstleistungen des Widersprechenden handele. Und bei "[X.]" handele es sich zudem um die allgemein gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Widersprechenden, unter der er schlagwortartig selbst auftrete. Soweit die Markenstelle zum Bildbestandteil auf zwei Anlagen zum Zurückweisungsbeschluss verweise, werde die Widersprechende ausdrücklich als Zeicheninhaberin genannt. Die Markenstelle selbst habe Belege gefunden, wonach der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke für sich genommen allgemein als Erkennungszeichen des Widersprechenden diene und seit 1925 verwendet werde. Bei der als Beleg angeführten Veröffentlichung "Die Geschichte des [X.]es. [X.] der [X.]" in der Publikation "[X.] Impulse" handele es sich um eine hausinterne Untersuchung und Veröffentlichung des Widersprechenden, in der es gerade um die [X.], Historie und Kennzeichnungskraft der Marken des Widersprechenden gehe. Die Widerspruchsmarke insgesamt und ihre einzelnen Bestandteile seien auch nicht durch [X.] geschwächt. Der Widersprechende, "Diakonisches Werk der [X.] Kirche in Deutschland e.V.", kurz: "[X.]", sei das Diakonische Werk der [X.] Kirche in Deutschland. Ihm gehörten 21 Landesverbände an, nämlich die [X.] [X.] Kirchen in Deutschland. Er sei satzungsgemäß Inhaber der Markenrechte des [X.] der [X.] Kirche; dazu gehören neben der Widerspruchsmarke unter anderem auch die beiden Wortmarken "[X.]" sowie Bildmarken des [X.]es. Die Landes- und Fachverbände seien zur Markennutzung auf Grundlage und im Rahmen der Verbandssatzung befugt. Es handele sich bei den Marken, auf die die Markenstelle im angegriffenen Beschluss hinweise, schon nicht um [X.], sondern um Zeichen, deren Inhaber Mitglieder des Widersprechenden seien, die zur Zeichennutzung aufgrund der Satzung und der Gestattung durch den Widersprechenden befugt seien. Die Marken bzw. deren Inhaber gehörten somit zur [X.], weshalb diese Zeichen die Widerspruchsmarke nicht schwächten, sondern den Markenschutz des Widersprechenden gerade verbreiterten und verfestigten.

Zwischen den [X.] bestehe enge Ähnlichkeit; die jüngere Marke werde durch die Elemente "[X.]" und das [X.] geprägt. Die Zusätze "-Pflege" und "[X.] gGmbH" könnten für den Gesamteindruck vernachlässigt werden. Unabhängig davon, dass namentlich der Bildbestandteil grafisch besonders in Erscheinung trete, handele es sich bei den Zusätzen um glatt beschreibende und somit den Gesamteindruck nicht mitbestimmende Angaben. Eine Zuordnung der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen sei nur und ausschließlich aufgrund der Bestandteile "[X.]" und des [X.] möglich. Dabei handele es sich exakt um die Widerspruchsmarke.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 44, vom 26. November 2012 aufzuheben und Löschung der Marke 30 2011 050 314 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 11 358 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Im Widerspruchsverfahren hat sie ausgeführt, sie sei als Mitglied im "Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz" berechtigt, ihren Firmennamen schützen zu lassen, zumal eine Verwechselung der "[X.]-Stationen" innerhalb [X.] ein permanentes Problem im laufenden Verkehr der Inhaberin der angegriffenen Marke darstelle. Die Inhaberin der angegriffenen Marke sei als Mitglied im Dachverband des [X.] gehalten und berechtigt, das "[X.]" zu führen. Der Dachverband des [X.] verhalte sich rechtswidrig, wenn er seinen Mitgliedern die Führung des "[X.]es" untersage. Die angegriffene Marke trage einen ganz anderen Schriftzug und ein anderes [X.] als die Widerspruchsmarke. Auch die Farben seien unterschiedlich. Die Widerspruchsmarke enthalte einen Violett-Anteil (Hinweis auf die Designrichtlinien des "Bundesverbands des [X.] der [X.] e.V."). Das Blau der angegriffenen Marke sei klarer. Auch die Gestaltung des "[X.]es" sei gänzlich abweichend; der Strichverlauf der [X.] sei viel schlanker und dünner.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den zu vergleichenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098, Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 933, Rn. 32 - [X.]; [X.], 915, Rn. 45 - [X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235, Rn. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.], 833, Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103, Rn. 37 - Pralinenform II; [X.] GRUR 2008, 343 Nr. 48 - [X.]/[X.]).

Nach diesen Grundsätzen hat die angegriffene Marke einen weiten Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten, dem sie nicht gerecht wird.

Mit den von der Widerspruchsmarke u. a. beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 "Dienstleistungen von Pflegeheimen, Krankenhäusern, Therapiezentren, Kurheimen, Sanatorien" und den von der angegriffenen Marke beanspruchten "[X.]" stehen sich identische bis hochgradig ähnliche Dienstleistungen gegenüber.

Der deshalb erforderliche weite Abstand verringert sich durch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht.

Unter "[X.]" versteht man den "(berufsmäßigen) Dienst an Hilfsbedürftigen (Krankenpflege, Fürsorge usw.) in der [X.] Kirche" ([X.], [X.], 7. Auflage, 2011, S. 415). Der Begriff wird im Zusammenhang mit den hier zu vergleichenden Dienstleistungen der Krankenpflege seit Jahrzehnten als Hinweis auf die [X.] als Erbringerin der Dienstleistungen, bzw. auf den Widersprechenden als zum Organisationsbereich der [X.] gehörigen gemeinnützigen Verein und damit als betrieblicher Herkunftshinweis verwendet. Soweit "[X.]" als "allgemeingebräuchliche Bezeichnung für den Dienst an Hilfsbedürftigen im Bereich der [X.] Kirchen und Gemeinden" beschrieben wird [X.] (Hrsg.), Lexikon des Sozial- und Gesundheitswesens, 2. Aufl. 1996, [X.], [X.]), ist nicht ersichtlich, dass es Institutionen gibt, die ihre Pflegedienstleistungen mit dem Begriff "[X.]" kennzeichnen und dabei nicht dem Organisationsbereich des Widersprechenden angehören. Für eine beschreibende Verwendung des Wortes für Krankenpflegedienstleistungen unabhängig von dem Diakonischen Werk der [X.] Kirche und damit des Widersprechenden als Erbringer gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Angesichts der jahrzehntelangen gerichtsbekannten umfangreichen Benutzung beider Zeichenelemente als betriebliche Herkunftshinweise des Widersprechenden bzw. seiner Vorgängerorganisationen hat der Senat unabhängig von der Beweiskraft der im Amtsverfahren vorgelegten Umfrageergebnisse keinen Zweifel daran, dass der Widerspruchsmarke für die im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen der Gesundheitspflege gesteigerte Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist. Aber auch wenn man zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgeht, hält die jüngere Marke den wegen der engen Dienstleistungsähnlichkeit erforderlichen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein.

Klanglich und begrifflich stehen sich die identischen Wortbestandteile "[X.]" bzw. bei Benennung des nebenstehenden [X.] die identischen Bezeichnungen "[X.] mit [X.]" gegenüber, sodass auch insoweit eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie sei als Mitglied des [X.] zur Benutzung der Elemente der Widerspruchsmarke berechtigt, ist im Widerspruchsverfahren unbeachtlich.

Deshalb waren der Zurückweisungsbeschluss des [X.] aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Gründe für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bleibt deshalb die der Kostenfolge des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat.

Meta

30 W (pat) 505/13

09.07.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 30 W (pat) 505/13 (REWIS RS 2014, 4203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4203

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