Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2014, Az. V R 9/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 3770

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Gegenstand

Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler


Leitsatz

NV: Versicherungsmakler i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG kann auch sein, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Umsätze aus der entgeltlichen Weitergabe von Versicherungsbestätigungskarten nach § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der [X.], die u.a. Kraftfahrzeugkennzeichen herstellt und vertreibt. Der Vertrieb erfolgt über eigene und fremde [X.], die sich zumeist in der Nähe von [X.] befinden. Die Klägerin betreibt ebenfalls einen Handel mit Kraftfahrzeugschildern. Den Großteil ihrer Umsätze führte sie in den Streitjahren (2004 bis 2008) aus, indem sie Versicherungsbestätigungskarten (sog. [X.]n) verkaufte. Die Klägerin war in eine Leistungskette eingeschaltet, deren Ziel es war, den Endabnehmern den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz bei Überführungsfahrten innerhalb der [X.] und bei der Ausfuhr von Fahrzeugen zu verschaffen.

3

Die Klägerin erwarb von verschiedenen Firmen, die selbst keine Versicherungsunternehmen waren, [X.] inländischer und ausländischer Versicherer mit Angeboten der Versicherer auf Abschluss einer Kurzzeitversicherung. Die Klägerin nahm diese Angebote auf Abschluss der Versicherung nicht selbst an. Im Zeitpunkt des Erwerbs der [X.] stand noch nicht fest, wer die jeweilige Kurzzeitversicherung abschließen wird. Die Klägerin verkaufte die [X.] zum Teil über eigene [X.] an die Endabnehmer, zum Teil veräußerte sie sie an fremde [X.]. Dabei stellte sie die [X.]n nach Anzahl, Versicherungsgesellschaft und Leistung für die jeweiligen Besteller zusammen und verkaufte sie ohne Umsatzsteuer an die [X.], die den Endabnehmern den Versicherungsschutz vermittelten. Die Klägerin selbst trat hierbei mit den Versicherern und den Endabnehmern, die die Karten für Überführungsfahrten und Ausfuhren nutzten, weder in rechtliche Verbindung noch bestand ein unmittelbarer Kontakt zu ihnen. Die Endabnehmer zahlten die auf der [X.] vermerkte Endprämie einschließlich Versicherungsteuer. Die Margen/Provisionen, die die Klägerin bzw. die anderen Zwischenhändler erhielten, waren in dem auf der [X.] ausgewiesenen Preis inbegriffen.

4

Die Klägerin behandelte die Umsätze aus dem Verkauf der [X.]n als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte dem im [X.] an eine [X.] nicht und unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der [X.]n dem Regelsteuersatz.

5

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 727 veröffentlichten Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Umsätze der Klägerin seien weder nach § 4 Nr. 10 UStG noch nach § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit.

6

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 11 UStG und § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG) stützt. Zur Begründung der Revision trägt sie vor, das [X.] habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sie, die Klägerin, nicht mit den Endabnehmern in Kontakt getreten sei und keinen Einfluss auf deren Auswahl genommen habe.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] sowie die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 vom 12. September 2008, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 23. September 2008, die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2009 und den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 23. April 2010 aufzuheben.

8

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Das [X.] macht geltend, eine Steuerbefreiung der von der Klägerin ausgeführten Umsätze scheide aus, weil sie keinen Kontakt zu den Endkunden gehabt habe. Ein solcher Kontakt sei für die Annahme einer Vermittlungsleistung aber unverzichtbar. Für den Vertrieb über eigene [X.] könne nichts anderes gelten, weil es sich insoweit um separate Betriebsteile gehandelt habe. Im Übrigen macht sich das [X.] die Ausführungen im [X.]-Urteil zu eigen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet, das Urteil des [X.] ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des [X.] sowohl durch den Verkauf von [X.] an eigene als auch an fremde Prägestellen nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeführt.

1. Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler befreit.

§ 4 Nr. 11 UStG dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 (bis 31. Dezember 2006 Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern [X.] 77/388/[X.]--). Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

a) Ob jemand Versicherungsmakler ist, hängt vom Inhalt seiner Tätigkeit ab (Urteile des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- vom 3. April 2008 [X.]/07, [X.], [X.]. 2008, [X.]. 17, und vom 3. März 2005 [X.], [X.], [X.]. 2005, [X.] Rdnr. 32). In richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit". Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (EuGH-Urteil [X.] in [X.]. 2005, [X.] Rdnr. 36; Urteil des [X.] --BFH-- vom 28. Mai 2009 V R 7/08, [X.], 172, [X.], 80). Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen [X.] aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten (BFH-Urteil in [X.], 172, [X.], 80). Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/[X.] umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile vom 20. November 2003 C-8/01, Taksatorringen, [X.]. 2003, [X.] Rdnr. 44; [X.] in [X.]. 2008, [X.]. 20). Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen (EuGH-Urteil [X.] in [X.]. 2008, [X.]. 26). Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (EuGH-Urteil [X.] in [X.]. 2008, [X.]. 29; BFH-Urteil in [X.], 172, [X.], 80). Das folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wonach die Wirtschaftsteilnehmer befugt sind, das Organisationsmodell zu wählen, das ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen am ehesten entspricht, ohne Gefahr zu laufen, eine Steuerbefreiung zu verlieren. Hierzu gehört auch die Befugnis, die Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/[X.] in verschiedene Dienstleistungen aufzuteilen, die ihrerseits steuerfrei sind, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (EuGH-Urteil [X.] in [X.]. 2008, [X.]n. 27, 28; BFH-Urteile in [X.], 172, [X.], 80; vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, [X.], 507, [X.], 554).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeführt. Sie hat die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungsleistung erfüllt, indem sie durch den An- und Verkauf von [X.] eine entscheidende Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt hat. Sie hat Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen gebracht, indem sie den Versicherungsnehmern einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbracht und den Kontakt zu diesem hergestellt hat. Das genügt für eine Vermittlungstätigkeit, die durch eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit gekennzeichnet ist.

Dass die Klägerin die [X.] nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmern erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt der Klägerin zu den Versicherungsnehmern im Falle des Verkaufs von [X.] an fremde Prägestellen.

2. Da die Vorentscheidung diesen Maßstäben nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

V R 9/13

24.07.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 31. Januar 2013, Az: 5 K 189/10 U, Urteil

§ 4 Nr 10 UStG 1999, § 4 Nr 11 UStG 1999, Art 135 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006, Art 13 Teil B Buchst a EWGRL 388/77, § 4 Nr 10 UStG 2005, § 4 Nr 11 UStG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.07.2014, Az. V R 9/13 (REWIS RS 2014, 3770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3770

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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