Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 7/11

11. Senat | REWIS RS 2013, 6320

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Gegenstand

Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung - Abgrenzung zur sog. verdeckten Mitversicherung - Keine Nebenleistungen von Dritten oder an Dritte - Keine Doppelbelastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer - Textpassage in Entscheidungsgründen als Tatsachenfeststellung


Leitsatz

Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Handelsregister des [X.] eingetragene inländische Zweigniederlassung der [X.] mit Sitz und Geschäftsleitung in [X.] Sie ist Organträgerin einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, zu der im Streitjahr 1994 mehrere Versicherungsgesellschaften gehörten.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) stimmte der für den [X.] eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994 zunächst zu. Im [X.] an eine Betriebsprüfung erging am 8. Mai 2003 ein Änderungsbescheid, mit dem --neben der Änderung weiterer, im Revisionsverfahren nicht streitiger [X.] die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin um die von ihr erlösten sog. [X.]en aus Mitversicherungsgeschäften in Höhe von ... DM erhöht und bei diesen Geschäften angefallene Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM berücksichtigt wurden.

3

Bei der "offenen Mitversicherung", derer sich die Klägerin u.a. bedient, wird das Versicherungsrisiko aus einzelnen Verträgen mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen geteilt. Soll ein Risiko im Wege der offenen Mitversicherung versichert werden, bietet ein Versicherungsunternehmen einem Mitbewerber eine Beteiligung an. Ist der andere Versicherer bereit, das Risiko mitzutragen, entsteht die offene Mitversicherung technisch durch Aufnahme einer Beteiligungsklausel in den Versicherungsvertrag, wonach eine Mehrzahl von Versicherungsunternehmen anteilig nach einer bestimmten Quote Versicherungsschutz bietet. Die Versicherungsgesellschaft, die den Kundenkontakt hergestellt hat, übernimmt regelmäßig die Führung innerhalb des [X.]. Dieses sog. Führungsgeschäft beinhaltet die Durchführung der bei Begründung und Abwicklung der Verträge anfallenden Verwaltungsaufgaben wie Besichtigungen, Berechnungen, Ausstellung des Versicherungsscheins, Einziehung der Prämien, Regulierung der Schäden und Ähnliches. Die Prämie wird von dem Versicherungsnehmer entweder anteilig an die einzelnen Versicherer gezahlt oder aber --regelmäßig im Interesse der [X.] als Ganzes an die führende Gesellschaft. Von der Gesamtprämie erhält die führende Gesellschaft für den Abschluss und die Bearbeitung des Geschäftes einen bevorzugten Anteil in Höhe von 1 bis 3 % der Gesamtprämie. Der Mehranteil an Prämie, den das führende Versicherungsunternehmen erhält, wird allgemein als [X.] bezeichnet. Sie wird in Form eines Anteils an der [X.] berechnet. Eine gesonderte Vergütung anteiliger Verwaltungskosten findet nicht statt.

4

Die Klägerin behandelte die von ihr vereinnahmten [X.]en als Entgelt für nach § 4 Nr. 10 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfreie Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes ([X.]). Das [X.] hingegen sieht die [X.] als eine Tätigkeitsvergütung für die mit der "Führung" zusammenhängende Mehrarbeit der Klägerin, d.h. eine gegenüber den [X.] erbrachte selbständige sonstige Leistung an, für die eine Steuerbefreiung nicht greife. Wie der Einspruch der Klägerin in der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2004 blieb auch die Klage ohne Erfolg.

5

Das Finanzgericht ([X.]) entschied, das [X.] habe die der Klägerin mit den sog. [X.]en vergüteten sonstigen Leistungen zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen. Die im Rahmen der offenen Mitversicherung von der Klägerin infolge der [X.] erbrachten sonstigen Leistungen seien nicht i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, sondern aufgrund eines Vertrags über eine gesondert zu beurteilende Geschäftsbesorgung i.S. des § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit den an dem Versicherungsverhältnis beteiligten [X.] erbracht worden. Während noch der [X.] ([X.]) in seinem Urteil vom 21. Dezember 1931 V A 389/30 ([X.]E 30, 62, [X.], 380) die offene Mitversicherung als ein einheitliches Versicherungsverhältnis angesehen habe, das den Rechtsgrund für die Leistungen der Mitversicherer untereinander bilde und für eine selbständige Vereinbarung über die Art der Beteiligung und die Abgabe einer Sondervergütung an die führende Gesellschaft keinen Raum lasse, habe sich die zivilrechtliche Beurteilung der im Rahmen einer offenen Mitversicherung zwischen den Beteiligten entstehenden rechtlichen Beziehungen mittlerweile gewandelt. Die Existenz separater Führungsverträge sei inzwischen anerkannt; sofern eine "[X.]" vereinbart sei, werde dies als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB qualifiziert. Auch der [X.] ([X.]) habe sich, wenn auch nicht in eindeutiger Abkehr von der [X.]-Rechtsprechung, mit Urteil vom 12. November 1964 V 173/62 U ([X.]E 81, 361, BStBl III 1965, 129) dieser Betrachtungsweise angeschlossen.

6

Die aufgrund der [X.] erbrachten Leistungen der Klägerin an die Mitversicherer könnten auch nicht als unselbständige Nebenleistungen zu den steuerbefreiten Versicherungsleistungen der Mitversicherer an den Versicherungsnehmer angesehen werden. In diese Leistungsbeziehung sei die Klägerin nicht eingebunden; Nebenleistungen Dritter gebe es nicht.

7

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG komme nicht in Betracht, da die Klägerin anderen Personen nur insoweit Versicherungsschutz verschafft habe, als sie selbst (Teil-)Versicherungsschutz schulde. Die nach der Führungsvereinbarung geschuldeten Leistungen beträfen dieses Versicherungsverhältnis aber nicht, sondern vielmehr die Abwicklung des Versicherungsschutzes, den die Mitversicherer ihrerseits aufgrund selbständiger Verträge den Versicherungsnehmern verschafft hätten.

8

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]) --nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)-- berufen. Die in § 4 Nr. 11 UStG umgesetzte Richtlinienbestimmung sei für die Leistungen der Klägerin nicht einschlägig, da sie nicht zum Kreis der Versicherungsmakler und –vertreter gehöre.

9

Schließlich sei auch die gerügte Doppelbesteuerung mit Umsatz- und Versicherungsteuer nicht gegeben, da in der Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und den [X.] Versicherungsteuer nicht anfalle.

Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1101 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das [X.] leite aus der "versicherungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung" abstrakt-generell ihre Verpflichtung gegenüber den [X.] ab, ohne allerdings entsprechende Feststellungen getroffen zu haben. Neben der von einem jeden Mitversicherer geschuldeten anteiligen Risikotragung werde eine Verwaltungsdienstleistungsverpflichtung eines jeden Mitversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer unterstellt, deren Erfüllung sie als führender Versicherer vermeintlich übernommen habe. Tatsächlich werde die [X.] jedoch im Verhältnis des "Führenden" zum Versicherungsnehmer getroffen. Insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Handelsbrauch bedurft, das [X.] sei jedoch seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren zur konkreten Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen sei.

Zwar würden im Falle einer offenen Mitversicherung aus neuerer [X.] zivilrechtlicher Sicht mehrere unmittelbare Vertragsverhältnisse der Mitversicherer mit dem einen Versicherungsnehmer begründet. Jedoch sei es produkttypisch allein der führende Versicherer, der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer sämtliche Verwaltungs- und [X.] schulde und erledige, die von den übrigen [X.] gerade nicht geschuldet würden.

Allerdings sei auch auf der Basis des von dem [X.] unterstellten Sachverhalts die Klage begründet. Danach habe sie als "Führende" aufgrund der konkludent getroffenen Absprachen im eigenen Namen für Rechnung der Mitversicherer gehandelt. Damit seien die Voraussetzungen der [X.] erfüllt. Dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 17. Januar 2013 [X.]/11 --BGZ [X.] ([X.], 262, [X.] --HFR-- 2013, 270) sei zu entnehmen, dass es nicht auf das zivilrechtliche Konzept der Vertragsbeziehungen ankomme, sondern darauf, ob ein Versicherungsumsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliege.

Zumindest habe eine Vorlage an den [X.] unter dem Aspekt der [X.] und dem Stichwort der Mitversicherung zu erfolgen, um Divergenzen mit anderen nationalen Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und um das weltweit für die Versicherungswirtschaft wichtige Vertragskonzept der offenen Mitversicherung in der umsatzsteuerrechtlichen Dimension auf eine in der [X.] einheitliche tragfähige Basis zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] seien die Steuerbefreiungen des Art. 13 der [X.]/[X.] autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (z.B. [X.]-Urteile vom 8. März 2001 C-240/99 --Skandia--, [X.]. 2001, [X.], [X.]/NV Beilage 2001, 130, Rz 23; vom 3. März 2005 [X.]/03 [X.], [X.]. 2005, [X.], [X.] 2005, 201, Rz 25). Zwar erfasse die Befreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] zunächst nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne; das Wesen eines Versicherungsumsatzes sei, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen ([X.]-Urteil [X.] in [X.]. 2005, [X.], [X.] 2005, 201, Rz 34). Neben der das Wesen eines Versicherungsverhältnisses kennzeichnenden wechselseitigen Pflicht zur Zahlung der Prämie einerseits und zur Übernahme des Risikos samt Leistungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalls andererseits bildeten jedoch die Dokumentation, die Verwaltung, das Beitragsinkasso und die Abwicklung des Versicherungsverhältnisses einen integralen Bestandteil der vom Versicherer dem Versicherungsnehmer insgesamt geschuldeten Gesamtleistung von "Versicherungsschutz", für die der Versicherungsnehmer als Gegenleistung das Versicherungsentgelt erbringe. Dieser [X.] unterliege --wie im Streitfall die an die Klägerin gezahlten Versicherungsentgelte ("Gesamtprämien")-- der Versicherungsteuer und sei deswegen, um dessen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit; eine gesonderte Vergütung anteiliger Verwaltungskosten finde nach den Feststellungen des [X.] nicht statt.

Jedenfalls sei die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Hierbei sei zum Ersten der Anteil der dem Führenden wegen der Vertragsvermittlung zustehenden Prämie zu bewerten, zum [X.] die Mehrarbeit und das dafür aufgewandte Entgelt zu ermitteln, zum [X.] in jedem Fall der Teil der angeblich umsatzsteuerrelevanten Vorabprämie ("[X.]") im Verhältnis Mitversicherer zu Führendem um den eigenen (quotalen) Verwaltungsanteil des Führenden gegenüber dem Versicherungsnehmer zu reduzieren.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Bescheids vom 8. Mai 2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2004 die Umsatzsteuer für 1994 auf ... DM (./. ... €) festzusetzen,
hilfsweise die Sache dem [X.] im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen,
äußerst hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin in Erledigung der sog. Führungsaufgaben ausgeführten Umsätze steuerbar und steuerpflichtig sind.

1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der [X.]/[X.] dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, [X.], 520, [X.] 2009, 397, unter [X.]; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, [X.], 248, [X.], 1084, Rz 11 f.; vom 14. März 2012 XI R 8/10, [X.], 1667, Rz 52).

a) Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, [X.], 233, [X.] 2002, 782, unter [X.]; vom 18. März 2004 V R 101/01, [X.], 342, [X.] 2004, 798; in [X.], 520, [X.] 2009, 397). Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Unternehmer für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wird und von ihm nach § 683 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann ([X.]-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 92/01, [X.], 339, [X.] 2003, 732).

b) Wer bei einem Umsatz als [X.] bzw. als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 12. August 2009 XI R 48/07, [X.], 259, und vom 10. November 2010 XI R 15/09, [X.], 867, jeweils m.w.[X.]). Dasselbe gilt auch bei der Bestimmung des Leistungsempfängers (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 18. Februar 2009 V R 82/07, [X.], 198, [X.] 2009, 876; vom 14. Dezember 2011 XI R 32/09, [X.], 1004).

2. Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sog. Führungsleistungen bei einer "offenen Mitversicherung".

a) Unter "Mitversicherung" wird die Versicherung ein und desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr durch mehrere Versicherer verstanden ([X.] in [X.], [X.] --[X.]--, 9. Aufl., § 77 Rz 18 ff.; [X.] in Langheid/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], 1. Aufl., § 77 Rz 7; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., Vorbemerkung zu § 77 Rz 1; Langheid in [X.]/Langheid, [X.], 3. Aufl., § 77 Rz 2).

aa) Bei der sog. verdeckten (internen, stillen) Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer --anders als im [X.] nur mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag. Der Versicherer wiederum schließt weitere Verträge mit anderen [X.], wobei Prämien und Risiko aufgeteilt werden. Rechtlich liegt eine Rückversicherung vor, wobei im Gegensatz zur einfachen Rückversicherung bei der verdeckten Mitversicherung eine mehrfache Rückversicherung besteht ([X.], [X.], 3. Aufl., § 5 Rz 24 f.; [X.] in Langheid/[X.], a.a.[X.], § 77 Rz 7; Armbrüster in [X.]/ [X.], a.a.[X.], Vorbemerkung zu § 77 Rz 1; Langheid in [X.]/ Langheid, a.a.[X.], § 77 Rz 6).

bb) Bei der sog. offenen Mitversicherung tritt gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Mehrzahl von [X.] auf, um sich an der Deckung desselben Risikos zu beteiligen. Nach ganz herrschender Meinung handelt es sich hierbei nicht um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, sondern um eine Mehrzahl rechtlich selbständiger Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und dem jeweiligen [X.] (vgl. z.B. Urteil des [X.] vom 19. Februar 2008  6 U 119/07, Versicherungsrecht 2008, 1249, Rz 24; Urteil des [X.] vom 19. November 2009  8 U 238/08, Recht und Schaden 2010, 424, Rz 621; [X.], Betriebs-Berater 2011, 2141; [X.], a.a.[X.], § 5 Rz 21; [X.] in Langheid/ [X.], a.a.[X.], § 77 Rz 7; Armbrüster in [X.]/[X.], a.a.[X.], Vorbemerkung zu § 77 Rz 4; Langheid in [X.]/Langheid, a.a.[X.], § 77 Rz 7; Schaloske, Das Recht der so genannten offenen Mitversicherung, Diss., [X.] 2006, S. 69; nunmehr auch entgegen der Vorauflage [X.] in [X.], a.a.[X.], § 77 Rz 22). Danach ist jeder [X.] Träger einer eigenen Versicherung mit eigener Einzelversicherungssumme, eigener Leistungsverpflichtung, eigenem Prämienanspruch und eigenen Versicherungsbedingungen (Schaloske, a.a.[X.], S. 83).

b) Zur Vereinfachung der Vertragsdurchführung bestimmen die an der Mitversicherung beteiligten Versicherer meist einen führenden Versicherer (vgl. z.B. [X.] in Langheid/[X.], a.a.[X.], § 77 Rz 12). [X.] werden jedoch in aller Regel nicht ausdrücklich geschlossen. In Betracht kommen daher stillschweigende Vereinbarungen und die Geltung von Handelsbräuchen (Schaloske, a.a.[X.], S. 233).

Während der Zusammenschluss der [X.] zu einer offenen Mitversicherung nach überwiegender Ansicht als [X.] bürgerlichen Rechts qualifiziert wird (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], a.a.[X.], Vorbemerkung zu § 77 Rz 7; Schaloske, a.a.[X.], S. 230), ist die Führungsvereinbarung als ein von dem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss zu trennendes Rechtsverhältnis zwischen dem Führenden und den beteiligten [X.]n anzusehen. Denn der Führende vertritt im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer, da --wie oben [X.] Vertragspartner des Versicherungsnehmers jeweils der einzelne [X.] ist, nicht die (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern vielmehr den einzelnen [X.] hinsichtlich des von diesem übernommenen Anteils am Gesamtrisiko; die Führungsvereinbarung bildet das Grundverhältnis der dem Führenden von den [X.]n insoweit erteilten Vollmachten (Schaloske, a.a.[X.], S. 231).

c) Wird für die Wahrnehmung der Interessen der [X.] eine [X.] vereinbart, liegt ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), sonst ein Auftrag (§ 662 BGB) vor (vgl. [X.], a.a.[X.], § 5 Rz 22; [X.] in Langheid/[X.], a.a.[X.], § 77 Rz 12 f.; Armbrüster in [X.]/ [X.], a.a.[X.], Vorbemerkung zu § 77 Rz 9, 16; Schaloske, a.a.[X.], S. 233 ff.).

3. Nach den Feststellungen des [X.] gewährte eine Mehrzahl von [X.] --darunter die [X.] dem jeweiligen Versicherungsnehmer durch Aufnahme einer entsprechenden Beteiligungsklausel in den Versicherungsvertrag anteilig nach einer bestimmten Quote Versicherungsschutz. Die Klägerin übernahm die streitbefangenen sog. [X.] und erledigte hierbei die bei Begründung und Abwicklung der [X.] anfallenden Verwaltungsaufgaben wie Besichtigungen, Berechnungen, Ausstellung des Versicherungsscheins, Einziehung der Prämien, Regulierung der Schäden und Ähnliches, wofür sie die sog. [X.] bzw. laut Klägerin eine "Vorabprämie", d.h. einen bevorzugten Anteil von 1 bis 3 % aus dem Versicherungsentgelt erhielt.

Das [X.] hat ferner festgestellt, dass die Klägerin die [X.] "in Folge der [X.] erbracht" hat. Dabei handelt es sich dem Inhalt nach um eine Tatsachenfeststellung, auch wenn diese Passage sich in den Entscheidungsgründen findet (vgl. [X.]-Urteil vom 19. Juni 2001 [X.], [X.] 2002, 153; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 37, 39; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 [X.]O Rz 64, 81; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 118 [X.]O Rz 135, 140, 215).

Danach war die Übernahme der [X.] durch die Klägerin es den [X.]n wert, sich mit einer um die [X.] geminderten Prämie zu begnügen und nicht einen Anteil an der Gesamtprämie zu beanspruchen, der dem übernommenen Anteil am Gesamtrisiko entsprochen hätte.

4. Auf der Grundlage dieser Feststellungen --bei denen es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um "Unterstellungen" handelt-- und vor dem unter II.2. dargelegten Hintergrund ist die Entscheidung des [X.], dass die Klägerin in Erledigung des sog. Führungsgeschäfts gegenüber den [X.]n im Rahmen ihres Unternehmens jeweils eine steuerpflichtige sonstige Leistung gegen Entgelt ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG), revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß des [X.] gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) nicht vor.

a) Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, d.h. die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien erklärt und was sie gewollt haben, gehört grundsätzlich zu den "tatsächlichen Feststellungen" i.S. des § 118 Abs. 2 [X.]O, deren Vornahme dem [X.] obliegt (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, [X.], 39, [X.] 1997, 535; vom 14. Januar 2004 [X.], [X.], 96, [X.] 2004, 493; [X.] in [X.], § 118 [X.]O Rz 195 f.; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 118 Rz 24). Verstößt die Sachverhaltswürdigung des [X.] nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den [X.] selbst dann bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 19. März 2009 IV R 45/06, [X.], 334, [X.] 2009, 902; vom 20. November 2012 VIII R 57/10, [X.]E 239, 422).

Dagegen ist die rechtliche Einordnung des (nach Maßgabe des [X.]) von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen für das Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, [X.]E 186, 79, [X.] 1998, 613; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, [X.], 495, [X.] 2004, 675; [X.] in [X.], § 118 [X.]O Rz 197; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 118 Rz 24).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des [X.], dass die Klägerin mit der Erledigung der sog. Führungsaufgaben für die [X.] eine Geschäftsbesorgung übernommen und hierfür als Entgelt eine [X.] erhalten hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn die Klägerin hingegen meint, sie schulde die Erledigung von Verwaltungsaufgaben nicht aufgrund einer entsprechenden [X.] den [X.]n, sondern aufgrund des [X.] originär dem Versicherungsnehmer, setzt sie lediglich ihre Würdigung an die Stelle der vertretbaren Würdigung des [X.].

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Würdigung des [X.] auf einer tragfähigen Grundlage. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) liegt nicht vor; das Verfahren ist nicht "zur konkreten Sachverhaltsaufklärung" an das [X.] zurückzuverweisen.

Nach dem Vorbringen der Klägerin ist im Streitfall weder im Verhältnis des Führenden zum Versicherungsnehmer noch im Verhältnis zu [X.]n ein schriftlicher Vertrag mit einer ausdrücklichen "[X.]" geschlossen worden. Davon ist auch das [X.] ausgegangen. Eine Zurückverweisung mit dem Ziel der Feststellung des Inhalts vertraglich vereinbarter [X.]n scheidet danach aus.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, wegen des Fehlens schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen obliege es dem [X.], sich mit dem Handelsbrauch, also dem üblichen Inhalt von [X.]n, auseinanderzusetzen --was bisher unterblieben [X.], rechtfertigt dies keine Zurückverweisung der Sache. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, im Streitjahr 1994 habe es einen (eindeutigen) Handelsbrauch gegeben, der den Feststellungen und der tatsächlichen Würdigung des [X.] widerspreche.

bb) Die rechtliche Würdigung des [X.], die Klägerin sei gegenüber den [X.]n im Rahmen einer Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter (§ 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB) tätig geworden und habe hierbei sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) erbracht, ist frei von [X.]. Sie entspricht der unter II.2. dargelegten zivilrechtlichen Rechtslage.

cc) Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen [X.]-Urteil vom 29. April 2004 C-77/01 --EDM-- ([X.]. 2004, [X.], [X.], 292, [X.] 2004, 812, Rz 91) ergibt sich nichts anderes. Denn die Klägerin ist über die Verwaltung des bloß von ihr übernommenen Risikos hinaus tätig geworden. Gerade hierfür erhielt die Klägerin die streitbefangene [X.] oder Vorabprämie.

dd) Soweit dem [X.] in [X.], 62, [X.], 380 auch nach Ergehen des [X.]-Urteils in [X.]E 81, 361, [X.]I 1965, 129 überhaupt noch Bedeutung zukommen sollte, steht die Sichtweise des [X.], die [X.] stelle "nur einen Ausgleich für die Mehrbelastung, die der führenden Gesellschaft bei dem Versicherungsgeschäft zufällt," dar, nicht der Annahme entgegen, dass die Klägerin in Erledigung der [X.] gegenüber den [X.]n jeweils eine sonstige Leistung erbracht hat.

ee) Diese rechtliche Einordnung der Führungsleistungen bzw. der [X.] kann bereits deshalb nicht gegen einen --so die [X.] "gemeinschaftsrechtlich einheitlich verstandenen Begriff der Mitversicherung in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 78/473/[X.]" verstoßen, da diese Richtlinie in Art. 2 Abs. 2 gerade vorsieht, dass (andere) "[X.], welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen ..., weiterhin dem bei Inkrafttreten der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Recht" unterliegen. Des von der Klägerin insoweit beantragten Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] bedarf es danach nicht (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorlage: [X.]-Urteile vom 6. Oktober 1982  283/81 --[X.]I.L.F.I.T. u.a.--, [X.]. 1982, 3415, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257, Rz 21; vom 6. Dezember 2005 [X.]/03 --Gaston [X.], [X.]. 2005, [X.], [X.] 2006, 416, Rz 16; vom 15. September 2005 [X.] --Intermodal [X.], [X.]. 2005, [X.], [X.] 2005, 1236, Rz 33).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie auf der Basis des vom [X.] festgestellten Sachverhalts nicht aufgrund einer konkludent getroffenen Absprache im eigenen Namen und für Rechnung der [X.] gehandelt. Auf den Streitfall finden die Rechtsgrundsätze der Leistungskommission (vgl. § 3 Abs. 11 UStG n.F., Art. 6 Abs. 4 der [X.]/[X.]) keine Anwendung.

Die Leistungskommission setzt voraus, dass der Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. Vorliegend jedoch ist die Klägerin hinsichtlich der Verwaltung des mitversicherten Risikos nach außen hin stets im Namen Dritter, d.h. im Namen des jeweiligen [X.]s, aufgetreten. Selbst wenn aber die Annahme der Klägerin zuträfe, sie habe als "Führende" die Verwaltung der Mitversicherungen dem Versicherungsnehmer originär geschuldet, so hätte sie diesbezüglich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung gehandelt.

Auch insoweit kommt die von der Klägerin angeregte [X.]-Vorlage nicht in Betracht.

5. Die streitbefangene Führungsleistung unterfällt keiner Steuerbefreiung.

a) Nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des [X.] steuerfrei; das gilt auch, wenn die Zahlung des [X.] nicht der Versicherungsteuer unterliegt. Steuerfrei sind ferner nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird, sowie nach § 4 Nr. 11 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Diese Befreiungsvorschriften dienen der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] --nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL-- (z.B. Vorlagebeschluss des [X.] vom 16. April 2008 XI R 54/06, [X.]E 221, 464, [X.] 2008, 772, unter [X.]; Handzik in [X.]/Söhn/[X.], § 4 Nr. 10 UStG Rz 8, anders § 4 Nr. 11 UStG Rz 3). Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "die [X.] einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden".

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der [X.]/[X.] umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. z.B. [X.]-Urteile --Skandia-- in [X.]. 2001, [X.], [X.] Beilage 2001, 130, Rz 32; vom 20. November 2003 C-8/01 --[X.]en--, [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 122, Rz 36).

c) Diese Steuerbefreiungen sind autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 25. Februar 1999 [X.]/96 --CPP--, [X.]. 1999, [X.], [X.] 1999, 254, Rz 15; --Skandia-- in [X.]. 2001, [X.], [X.] Beilage 2001, 130, Rz 23).

d) Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] definiert den Begriff "Versicherungsumsätze" nicht. Gleichwohl bedarf es keiner --von der Klägerin insoweit hilfsweise [X.] Vorlage an den [X.]. Denn daran, dass die streitigen Leistungen keine "Versicherungsumsätze" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] sind, hat der Senat keinen ein Vorabentscheidungsersuchen rechtfertigenden "vernünftigen Zweifel".

aa) Zum Begriff "Versicherungsumsätze" hat der [X.] bereits ausgeführt, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen ([X.]-Urteile --CPP-- in [X.]. 1999, [X.], [X.] 1999, 254, Rz 17; --[X.]en-- in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 122, Rz 38 ff.).

Zwar hat der [X.] dargelegt, dass der Ausdruck "Versicherungsumsätze" nicht nur die von den [X.] selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt ([X.]-Urteile --CPP-- in [X.]. 1999, [X.], [X.] 1999, 254, Rz 22; --Skandia-- in [X.]. 2001, [X.], [X.] Beilage 2001, 130, Rz 38). Entsprechend der in der Rechtssache --[X.]en-- in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 122, Rz 39 angeführten Definition des Versicherungsumsatzes hat der [X.] indessen in der Rechtssache --Skandia-- festgestellt, dass die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraussetzt ([X.]-Urteile --Skandia-- in [X.]. 2001, [X.], [X.] Beilage 2001, 130, Rz 41; vom 22. Oktober 2009 [X.]/08 --Swiss [X.], [X.]. 2009, [X.], [X.] 2009, 2108, [X.] 2009, 891, Rz 36).

bb) Danach handelt es sich bei den hier streitigen Leistungen der Klägerin gegenüber den [X.]n als Leistungsempfängern weder um [X.]. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] noch gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG um Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des [X.].

Die --so die [X.] Gefahr eines Wertungswiderspruches in der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von offener Mitversicherung zu verdeckter Mitversicherung und Rückversicherung --sollten sie trotz der dargestellten Unterschiede (s.o. unter [X.]) bestehen-- könnte eine andere Beurteilung im Streitfall nicht rechtfertigen.

cc) Auch hierzu besteht angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des [X.] kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen. Die Klägerin hat insoweit auch nicht belegt, dass in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die "[X.]" in der Mitversicherung regelmäßig als Teil des gemeinschaftsweit von der Umsatzsteuer befreiten "Versicherungsumsatzes" angesehen wird.

Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die Entscheidungen des [X.] vom 18. Juni 1997 N° 133230 und des Finanzgerichts der [X.] vom 19. Oktober 2009 N° 3628/09 verweist, ist weder ersichtlich, dass diese Entscheidungen auf einer abweichenden Auslegung hier einschlägiger Vorschriften der [X.]/[X.] beruhen, noch angesichts der in den Entscheidungen enthaltenen Tatbestände überhaupt gesichert, ob den angeblichen Divergenzentscheidungen im Wesentlichen entsprechende Sachverhalte zugrunde liegen.

Insoweit ebenso wenig aussagekräftig ist der Hinweis der Klägerin auf eine Kommentierung zum [X.] UStG, wonach die [X.] lediglich einen Vorzugsprämienanteil an der Gesamtprämie darstelle, "der u.E. nach § 6 Z. 9 lit. c UStG 1972 umsatzsteuerfrei behandelt werden kann". Dasselbe gilt für die von der Klägerin vorgelegten Papiere des [X.] aus den Jahren 2006 und 2008.

dd) [X.] ist ferner entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung der Klägerin, die darin besteht, dem Versicherungsnehmer im Wege der Mitversicherung anteilig selbst Versicherungsschutz zu gewähren, zu behandeln.

Nach der Rechtsprechung des [X.], der sich der [X.] angeschlossen hat, liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 10. März 2011 [X.]/09, [X.]/09, [X.]/09 und [X.]/09 --Bog u.a.--, [X.]. 2011, [X.], [X.] 2011, 272, Rz 54; --CPP-- in [X.]. 1999, [X.], [X.] 1999, 254, Rz 30; [X.]-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, [X.] 2008, 1712, unter [X.]; vom 19. Oktober 2011 XI R 20/09, [X.]E 235, 538, [X.] 2012, 374, Rz 27, jeweils m.w.[X.]).

Die streitige Führungsleistung bezieht sich aber gerade nicht auf die von der Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer erbrachte Hauptleistung, dem Gewähren von (anteiligem) Versicherungsschutz durch sie selbst, sondern ausschließlich auf das von den [X.]n übernommene Risiko, indem die Klägerin die [X.] von entsprechenden Verwaltungsaufgaben entbindet. Vor diesem Hintergrund stehen die Gewährung von Versicherungsschutz durch die Klägerin einerseits sowie deren Wahrnehmen von Verwaltungsaufgaben bezüglich der Gewährung von Versicherungsschutz durch Dritte andererseits nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung in Bezug auf denselben Leistungsempfänger. Mehrere Leistungen können aber unter dem Gesichtspunkt von Haupt- und Nebenleistung nach der dargelegten Rechtsprechung nur dann zu einer einheitlichen Leistung "verschmolzen" werden, wenn die Leistungen gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger erbracht werden; Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt es nicht (vgl. z.B. [X.], [X.] 2009, 289 ff.; [X.], Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 10 Rz 66). Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage der Sache an den [X.].

ee) Die streitbefangenen Führungsleistungen der Klägerin sind auch dann nicht steuerfrei, wenn sie in nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerbefreite Umsätze der Leistungsempfänger, hier der [X.], eingeflossen sind. Denn maßgeblich ist, ob die streitigen Führungsleistungen selbst als Versicherungsumsätze betrachtet werden können (zu § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG vgl. Senatsurteil in [X.]E 235, 538, [X.] 2012, 374, unter II.3., m.w.[X.]); dies ist nach vorstehenden Ausführungen zu verneinen.

e) Die Klägerin ist in Erledigung der streitbefangenen Führungsaufgaben auch nicht als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter i.S. des § 4 Nr. 11 UStG und des Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] tätig geworden. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.].

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] erfasst dieser Begriff allein die "Dienstleistungen der Berufsausübenden ..., die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen, wobei klargestellt wird, dass der Makler lediglich ein Vermittler ist" ([X.]-Urteil --[X.]en-- in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 122, Rz 44). Der Beruf des Maklers wird dadurch charakterisiert, dass dieser eine Verbindung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer herstellt ([X.]-Urteil --[X.]en-- in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 122, Rz 45).

bb) Die streitigen Führungsleistungen sind nicht in diesem Sinne "Dienstleistungen der Berufsausübenden ..., die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen". Die Klägerin ist in Erledigung der Führungsaufgaben als Versicherer und nicht als Versicherungsmakler oder -vertreter tätig geworden. Es ist undenkbar, dass Führungsaufgaben der streitigen Art von Versicherungsmaklern oder -vertretern wahrgenommen werden.

Deshalb ist auch unerheblich, dass --wie die Klägerin vorträgt-- Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers ([X.]/[X.]) für den Versicherungsvertreter ausdrücklich keine Mitarbeit bei dem Zustandekommen des [X.] voraussetze, es für den [X.] für dessen Entscheidung --[X.]en-- in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 122 ausschlaggebend gewesen sei, dass der [X.] keine Befugnis hatte, den Versicherer rechtlich zu binden, und dies sich im Streitfall gerade anders verhalte.

Ebenso folgt der Senat deshalb nicht der Auffassung der Klägerin, die zentrale Tätigkeit des Führenden sei "diejenige, andere, zur Risikoübernahme [X.] bereitstehende Versicherer als [X.] zu gewinnen", so dass es zwingend sei, sämtliche Tätigkeiten, die damit in Verbindung stünden --wie hier die zum typischen Tätigkeitsbereich von Versicherungsmaklern oder -vertretern gehörenden [X.] als Nebenleistungen respektive "dazugehörige Dienstleistungen" anzusehen.

Soweit die Klägerin auf die Richtlinie 2002/92/[X.] und des Rates vom 9. Dezember 2002 über [X.] (Richtlinie 2002/92/[X.]; [X.] 2003, L 9/3) Bezug nimmt, die die [X.]/[X.] ersetzt hat, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/[X.] der Ausdruck "Versicherungsvermittlung" zwar "das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall" bezeichnet, jedoch nach Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/[X.] "diese Tätigkeiten ... nicht als Versicherungsvermittlung [gelten], wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden."

cc) Daran, dass mithin die streitigen Leistungen nicht unter den Begriff der "dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. a der [X.]/[X.] fallen, hat der Senat keine "vernünftigen Zweifel", so dass auch insoweit die von der Klägerin beantragte Vorlage der Sache an den [X.] ausscheidet.

Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten --aber einen völlig anderen Sachverhalt betreffenden-- Entscheidung des [X.] [X.] vom 7. Januar 2000 N° 201021.

f) Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG sind --wovon im Übrigen auch die Klägerin [X.] ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht anderen Personen Versicherungsschutz verschafft, da sie keinen Versicherungsvertrag zugunsten eines [X.] abgeschlossen hat (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, [X.]E 200, 126, [X.] 2003, 378).

g) Die von der Klägerin gerügte Doppelbelastung mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer liegt nicht vor. Das Gewähren von Versicherungsschutz durch die [X.] einerseits und die Durchführung der bei Begründung und Abwicklung dieser Verträge anfallenden Verwaltungsaufgaben durch die Klägerin andererseits sind keine deckungsgleichen Rechtsvorgänge, die sowohl der Versicherungsteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegen.

6. Schließlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin die im Streitfall angesetzte Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden.

a) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG) und nicht, wie die Klägerin offensichtlich meint, nach ihrer "Mehrarbeit"; Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

b) Die Gegenleistung besteht im Streitfall darin, dass sich der jeweilige [X.] zugunsten der Klägerin mit einer um die [X.] geminderten Prämie begnügte. Denn das [X.] hat festgestellt, dass die Klägerin als führende Gesellschaft "von der Gesamtprämie ... für den Abschluss und die Bearbeitung des Geschäftes einen bevorzugten Anteil in Höhe von ein bis drei Prozent der Gesamtprämie" erhalten hat. Dass in der streitbefangenen [X.] --wie die Klägerin offenkundig meint-- Entgeltanteile für die Vermittlung des Abschlusses von Mitversicherungen sowie für die Verwaltung des von der Klägerin selbst übernommenen Risikos enthalten seien, widerspricht den [X.] mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen-- Feststellungen des [X.].

Meta

XI R 7/11

24.04.2013

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Dezember 2010, Az: 6 K 4212/04, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993, § 4 Nr 10 Buchst a UStG 1993, § 4 Nr 10 Buchst b UStG 1993, § 4 Nr 11 UStG 1993, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77, Art 13 Teil B Buchst a EWGRL 388/77, § 3 Abs 9 S 1 UStG 1993, § 118 Abs 2 FGO, § 675 Abs 1 BGB, § 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 7/11 (REWIS RS 2013, 6320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6320

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