Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 4 StR 181/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4599

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 181/12

vom
17. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu
1.: versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

zu
2.: schwerer Brandstiftung u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
17.
Juli 2012
gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer M.

hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem [X.] N.

die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens
aufzuerlegen (§
109 Abs.
2, §
74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten M.

wegen versuchter
schwerer Brandstiftung wird von den Feststellungen getragen. Aus dem
Umstand, dass sich der Angeklagte M.

, nachdem
ihm der Angeklagte N.

von der bei dem gemeinschaftli-
chen Kellereinbruch in der R.

vorgenommenen Brand-
legung erzählt hatte, nicht von weiteren Brandlegungen distan-zierte, sondern mit N.

in derselben Nacht in das Gebäude
C.

einbrach, ergibt sich, dass die Inbrandsetzung
auch dieses Gebäudes durch N.

eine mögliche Tatgestal-
tung war, die vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2011

2
StR
330/11). Durch die An--
3
-
nahme einer Tatbegehung durch Unterlassen ist der Angeklagte M.

nicht beschwert.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin

Meta

4 StR 181/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 4 StR 181/12 (REWIS RS 2012, 4599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4599

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