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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 181/12
vom
17. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu
1.: versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
zu
2.: schwerer Brandstiftung u. a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
17.
Juli 2012
gemäß §
349 Abs.
2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer M.
hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem [X.] N.
die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens
aufzuerlegen (§
109 Abs.
2, §
74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten M.
wegen versuchter
schwerer Brandstiftung wird von den Feststellungen getragen. Aus dem
Umstand, dass sich der Angeklagte M.
, nachdem
ihm der Angeklagte N.
von der bei dem gemeinschaftli-
chen Kellereinbruch in der R.
vorgenommenen Brand-
legung erzählt hatte, nicht von weiteren Brandlegungen distan-zierte, sondern mit N.
in derselben Nacht in das Gebäude
C.
einbrach, ergibt sich, dass die Inbrandsetzung
auch dieses Gebäudes durch N.
eine mögliche Tatgestal-
tung war, die vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2011
2
StR
330/11). Durch die An--
3
-
nahme einer Tatbegehung durch Unterlassen ist der Angeklagte M.
nicht beschwert.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 4 StR 181/12 (REWIS RS 2012, 4599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4599
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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