Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. 1 StR 167/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3013

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[X.] vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2005 wird auf Antrag des [X.] die Strafverfolgung im Fall [X.]. Nr. 7 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen [X.] beschränkt, sodass die weitergehende Verurteilung wegen zweier Fälle der Nötigung jeweils in Tateinheit mit Be-drohung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2006 unter anderem ausgeführt: 1 "Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1.) in [X.] mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen der gefähr-lichen Körperverletzung (2.) in [X.] mit Raub, sachlich zusammentreffend mit zwei tatmehr-heitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung (3.) in [X.] mit zehn rechtlich selbständigen Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (4.) in [X.] mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des ge-meinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls (5.) in [X.] mit zwei sachlich-rechtlich zusammentreffenden Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit [X.] (6.) in [X.] mit zwei selbständigen Fällen der Nötigung jeweils in Tateinheit mit Bedrohung (7.) in [X.] mit schwerer räuberischer Erpressung (8.) - 3 - in [X.] mit versuchtem Totschlag rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung (9.) unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 24. Mai 2005 und hierin einbezogen die Entscheidung vom 9. August 2004 zur Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strafe bis zur Hälfte vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zu dem [X.]. Im Übrigen erscheint das Rechtsmittel unbegründet i.S. von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das [X.] hat sich bei der rechtlichen Würdigung ([X.] un-ter V.) mit Ausnahme von [X.] zum Fall [X.].8 (ver-suchter Totschlag z.[X.]) auf die Feststellung beschränkt, dass sich der Angeklagte, so wie entschieden, 'gemäß §§ 21 I Nr. 1 StVG, 29 I Nr. 1, 1 I, 3 I BtMG in Verbindung mit der Anlage I zum BtMG, 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 230 I, 240 I, [X.], 241, 242 I, [X.], 243 I S. 2 Nr. 2, 249 I, 250 [X.] Nr. 1, 253 I, [X.], 255, 212, 21, 22, 23, 25 [X.], 52, 53, 64, 67 [X.] StGB schuldig gemacht (hat)'. Eine nähere Zuordnung hat es entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO unterlassen. Indes wird der Bestand des Urteils hierdurch nicht [X.], weil sich unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe noch nachvollziehen lässt, welches Strafgesetz das Gericht bezogen auf die im Einzelnen festgestellten Sachverhalte als erfüllt ansieht (vgl. [X.] in [X.]. § 267 Rn. 21). Der [X.] (vgl. obige Bezifferung) ist wie folgt zuzuordnen: Tenor Fall der [X.]) [X.].1 ([X.]) (2) [X.].3 (zwei unbekannte Tatopfer, [X.] 16f.) (3) [X.].5 (z.[X.]und [X.], [X.] 18) (4) [X.].4 ([X.] 17) (5) [X.].2 ([X.]f.) (6) [X.].6 (z.[X.]und B. , [X.] 19) (7) + (8) [X.].7 (z.[X.]([X.] 20, vgl. auch An- klage-schrift [X.] 656, 661 Nr. 7 [X.]. 667 [X.]) (9) [X.].8 (z.[X.][X.] 20f.) 2. Anlass für den Antrag nach §§ 154, 154a StPO ist, dass nach den Ur-teilsfeststellungen im Fall [X.].7 ([X.] 20) und der hierzu ergangenen Beweiswürdigung ([X.] 28 bis 31) unklar bleibt, von welchem tat-- 4 - sächlichen Geschehen das [X.] im Übrigen ausgeht bezie-hungsweise ob die Nötigung am Ende der Tathandlung vollendet ist." Dem schließt sich der Senat an und hat im Fall [X.]. Nr. 7 der Urteilsgründe die Strafverfolgung auf den erheblich schwereren Tatvorwurf der schweren räu-berischen Erpressung beschränkt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der vielfachen weiteren zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der Senat ausschließen, dass die [X.] auf der Grundlage des geänder-ten Schuldspruchs eine geringere Einheitsjugendstrafe ausgesprochen hätte. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Jedoch besteht Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass die [X.] Verweisung auf die nach Ansicht des [X.]s "aufgrund des festgestell-ten Sachverhalts" verwirklichten Tatbestände bei einer Vielzahl von Taten - wie sie hier gegeben sind - eine Nachprüfung erschwert und insgesamt eher fehler-geneigt ist, sodass es sich dringend empfiehlt, eine rechtliche Zuordnung der 4 - 5 - einzelnen Taten vorzunehmen und diese dabei mit den in den übrigen Abschnit-ten der Urteilsgründe verwendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen (vgl. [X.], [X.]. vom 16. Mai 2002 - 4 StR 105/02). Wahl Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 167/06

22.06.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2006, Az. 1 StR 167/06 (REWIS RS 2006, 3013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3013

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