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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 42/13
vom
24. November 2014
in der Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
November 2014
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die
Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher
und
Hoffmann
sowie
die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten
Fristen
zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] vom 29.
November
2012
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents
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20
060, das vom
Patentgericht mit
Urteil vom 29.
November 2012
für nich-tig erklärt
wurde. Die dagegen von der [X.] eingelegte Berufung hat der Senat
durch Beschluss vom 12.
Februar 2014 verworfen, weil ihr
damaliger [X.]r Dr.-Ing.
G.
, ein in einem Register des nationalen Amtes für
Geistiges Eigentum der [X.] eingetragener "IP Attorney", weder zur Rechts-
noch
zur Patentanwaltschaft zugelassen ist. Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorheri-gen Stand.
II.
Der Antrag der [X.], der dahin zu verstehen ist, dass sie [X.] in die versäumte Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist be-gehrt, ist zulässig.
Dass der Senat die Berufung bereits mit Beschluss vom 12.
Februar 2014 rechtskräftig verworfen hat, steht dem nicht entgegen ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1966
IV
ZR
86/65, [X.]Z 45, 380, 384; [X.], Beschluss 1
2
-
3
-
vom 9.
Februar 2005
XII
ZB
225/04, [X.], 791, 792; Beschluss vom 15.
August 2007
XII
ZB
101/07, NJW-RR 2007,
1718).
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht ohne ihr [X.] an der
Einhaltung der Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist verhindert.
Die Beklagte meint, sie und ihr damaliger Bevollmächtigter
hätten an-nehmen dürfen, dass dieser
als Patentanwalt [X.] gewesen sei, weil das Patentgericht ihn
bereits
im erstinstanzlichen Verfahren als solchen angesehen habe. Auch vom Senat sei ihr damaliger Bevollmächtigter
in einem vorangegangenen Verfahren als vertretungsberechtigter Patentanwalt angese-hen worden. Darin
kann ihr nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung kommt
zwar eine Wiedereinsetzung aus-nahmsweise in Betracht, wenn die versäumte [X.] durch eine [X.] Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstat-bestand geschaffen wurde
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2004
1
BvR
1892/03, NJW 2004, 2887, 2888; [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 1992
X
ZB
18/91, [X.], 1700, 1701; Beschlüsse vom 26.
März 1996
VI
ZB
1/96 und
2/96, [X.], 1900, 1901). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Dem Urteil vom 29.
November 2012
ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Patentgericht
den damaligen Bevollmächtigten
der [X.] rechtsirrig (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 12.
Februar 2014) als Patentanwalt angesehen hat. Vielmehr hat sich das Patentgericht
in seinem Urteil überhaupt
nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beklagte
durch ihren damaligen Bevoll-mächtigten
vertreten lassen konnte. Auch die Bezeichnung von
"[X.]
([X.]) Dr.
G.
"
im Rubrum des Urteils als Prozessbevollmächtigter
der [X.] lässt nicht den Schluss zu, dass
das Patentgericht ihren damali-gen Bevollmächtigten
als Patentanwalt angesehen hat.
Aber selbst wenn dies 3
4
5
6
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4
-
angenommen würde, ergäbe sich jedenfalls nach dem Hinweis des Bundesge-richtshofs vom 12.
April 2013, dass nicht erkennbar sei, dass der frühere [X.] der [X.] zu deren Vertretung vor dem [X.] berechtigt sei, kein Grund mehr, auf dessen Vertretungsberechtigung zu ver-trauen. Vielmehr hätte es der [X.] oblegen, sich nunmehr durch einen Rechts-
oder Patentanwalt
als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der [X.] der Frist des §
234 ZPO Wiedereinsetzung in die zu diesem Zeitpunkt be-reits abgelaufene Berufungsfrist hätte beantragen und die Berufung innerhalb der seinerzeit noch laufenden, auf Antrag verlängerbaren
Berufungsbegrün-dungsfrist nach §
111 Abs.
2 [X.] hätte begründen können.
Der damalige Bevollmächtigte der [X.]
ist auch vom Senat in der Sache
X
ZR 82/09 zu keinem Zeitpunkt als vertretungsberechtigter Patentan-walt angesehen worden. Zutreffend
ist insoweit allein, dass ihr damaliger [X.]r
in diesem Verfahren mit Eingabe vom 26.
November 2012 ange-zeigt hat, dass er die neue Patentinhaberin vertrete,
und diese Anzeige den
7
-
5
-
Parteien
zur Kenntnis gebracht wurde. Ein vom Senat geschaffener Vertrauens-tatbestand lässt sich hieraus nicht ableiten.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
Hoffmann
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
2 Ni 26/11 -
Meta
24.11.2014
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. X ZR 42/13 (REWIS RS 2014, 1095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1095
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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