Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. X ZR 66/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1087

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 66/13
vom
24. November 2014
in der [X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
November 2014
durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie
die Richterin Schuster

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten
Fristen
zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats ([X.]) des [X.] vom 31.
Januar
2013
wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents
103
50
078, das vom
Patentgericht mit Urteil vom 31.
Januar 2013 für nichtig erklärt
wurde. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der [X.] durch Beschluss vom 12.
Februar 2014 verworfen, weil ihr
damaliger [X.] Dr.-Ing.
G.

, ein in einem Register des nationalen Amtes für
Geistiges Eigentum der [X.] eingetragener "IP Attorney", weder zur Rechts-
noch zur Patentanwaltschaft zugelassen ist. Die nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorheri-gen Stand.

II.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be-rufungs-
und Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Dass
der Senat die Beru-fung bereits mit Beschluss vom 12.
Februar 2014 rechtskräftig verworfen hat, steht dem nicht entgegen ([X.], Urteil vom 29.
Juni 1966

IV
ZR
86/65, [X.]Z 1
2
-
3
-
45, 380, 384; [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2005

XII
ZB
225/04, [X.], 791, 792; Beschluss vom 15.
August 2007

XII
ZB
101/07, NJW-RR 2007,
1718).
Der Antrag ist
aber nicht begründet.
Die Beklagte war nicht ohne ihr [X.] an der Einhaltung der Berufungs-
und Berufungsbegründungsfrist verhindert.
Die Beklagte meint, sie
und ihr damaliger Bevollmächtigter hätten an-nehmen dürfen, dass dieser
als Patentanwalt [X.] gewesen sei, weil das Patentgericht ihn
bereits
im erstinstanzlichen Verfahren als solchen angesehen habe. Auch vom Senat sei ihr damaliger Bevollmächtigter
in einem vorangegangenen Verfahren als vertretungsberechtigter Patentanwalt angese-hen worden. Darin
kann ihr nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung kommt
zwar eine Wiedereinsetzung aus-nahmsweise in Betracht, wenn die versäumte [X.] durch eine [X.] Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstat-bestand geschaffen wurde
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Mai 2004

1
BvR
1892/03, NJW 2004, 2887, 2888; [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 1992

X
ZB
18/91, [X.], 1700, 1701; Beschlüsse vom 26.
März 1996

VI
ZB
1/96 und
2/96, [X.], 1900, 1901). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Dem Urteil vom 31.
Januar 2013 ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Patentgericht den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten
rechtsirrig (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 12.
Februar 2014) als Patentanwalt ange-sehen hat. Vielmehr hat sich das Patentgericht
in seinem Urteil überhaupt
nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beklagte
durch ihren damaligen Bevollmäch-tigten
vertreten lassen konnte. Auch die Bezeichnung von
"[X.] ([X.])
3
4
5
6
-
4
-
Dr.

G.

"
im Rubrum des Urteils als Prozessbevollmächtigter der Be-
klagten lässt nicht den Schluss zu, dass
das Patentgericht diesen
als Patent-anwalt angesehen hat. Aber selbst wenn dies angenommen würde, ergäbe sich jedenfalls nach dem Hinweis
des [X.] vom 28.
Mai 2013, dass nicht erkennbar sei, dass der frühere Bevollmächtigte der Beklagten zu deren Vertretung vor dem [X.] berechtigt sei, kein Grund mehr, auf dessen Vertretungsberechtigung zu vertrauen. Vielmehr hätte es der Beklagten oblegen, sich nunmehr durch einen Rechts-
oder Patentanwalt als Bevollmäch-tigten vertreten zu lassen, der innerhalb der seinerzeit noch zwei Tage laufen-den Berufungsfrist noch hätte Berufung
einlegen, jedenfalls aber innerhalb der Frist des §
234 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte beantragen und die Berufung innerhalb der seinerzeit noch laufenden, auf Antrag verlän-gerbaren Berufungsbegründungsfrist nach §
111 Abs.
2 [X.] hätte begründen können.

Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten ist auch vom Senat in der Sache X
ZR
82/09 zu keinem Zeitpunkt als vertretungsberechtigter Patentan-walt angesehen worden. Zutreffend ist insoweit allein, dass ihr damaliger [X.] in diesem Verfahren mit Eingabe vom 26.
November 2012 ange-zeigt hat, dass er die neue Patentinhaberin vertrete, und diese Anzeige den

7
-
5
-
Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Ein vom Senat geschaffener
Vertrauens-tatbestand lässt sich hieraus nicht ableiten.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
2 Ni 27/11 -

Meta

X ZR 66/13

24.11.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2014, Az. X ZR 66/13 (REWIS RS 2014, 1087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1087

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2 Ni 27/11

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