Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. IX ZA 14/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9334

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Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des [X.] vom 28. September 2023.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der [X.] hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben erachtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.

2

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Beklagte [X.] geworden ist. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verwalter in dem Insolvenz-verfahren über das Vermögen eines Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff BGB zu beteiligen ist und in welcher Form Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nach Abschluss der [X.] im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Miterben zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, wenn der Schuldner wie im Streitfall die Beklagte - sei es auch nur aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 1954 ff BGB in Verbindung mit §§ 119, 120, 123 BGB - nicht Erbe geworden ist. Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Kausalität des Irrtums über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten bejaht hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß des [X.]s gegen das Willkürverbot geltend macht, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt dem [X.] keinen Anlass, von der Entscheidung vom 28. September 2023 abzuweichen.

Schoppmeyer     

      

[X.]     

      

Harms 

      

Weinland     

      

Kunnes     

      

Meta

IX ZA 14/23

21.12.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 28. September 2023, Az: IX ZA 14/23, Beschluss

§ 83 Abs 1 S 1 InsO, § 84 Abs 1 S 1 InsO, § 1954 Abs 1 BGB, § 1956 BGB, § 2042 BGB, §§ 2042ff BGB, § 2046 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. IX ZA 14/23 (REWIS RS 2023, 9334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9334 MDR 2024, 125-126 REWIS RS 2023, 9334

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