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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Änderung des [X.] vom 28. September 2023.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang berücksichtigt. Der [X.] hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nicht gegeben erachtet und insoweit seinen den Antrag ablehnenden Beschluss eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Begründung beigefügt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein, ob die Beklagte [X.] geworden ist. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Verwalter in dem Insolvenz-verfahren über das Vermögen eines Miterben an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 ff BGB zu beteiligen ist und in welcher Form Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nach Abschluss der [X.] im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Miterben zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, wenn der Schuldner wie im Streitfall die Beklagte - sei es auch nur aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 1954 ff BGB in Verbindung mit §§ 119, 120, 123 BGB - nicht Erbe geworden ist. Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung die Kausalität des Irrtums über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten bejaht hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß des [X.]s gegen das Willkürverbot geltend macht, ist sein Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt dem [X.] keinen Anlass, von der Entscheidung vom 28. September 2023 abzuweichen.
Schoppmeyer |
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[X.] |
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Harms |
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Weinland |
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Kunnes |
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Meta
21.12.2023
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 28. September 2023, Az: IX ZA 14/23, Beschluss
§ 83 Abs 1 S 1 InsO, § 84 Abs 1 S 1 InsO, § 1954 Abs 1 BGB, § 1956 BGB, § 2042 BGB, §§ 2042ff BGB, § 2046 Abs 1 S 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. IX ZA 14/23 (REWIS RS 2023, 9334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9334 MDR 2024, 125-126 REWIS RS 2023, 9334
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 14/23 (Bundesgerichtshof)
Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens
B 5 R 2/22 R (Bundessozialgericht)
Rückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines …
VIII ZA 11/23 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 174/20 (Bundesgerichtshof)
Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung der Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten; Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege; Berechnung …
(Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen - Am Todestag noch nicht entstandene Steuerschulden …
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