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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 211/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 i. V. m. § 275 Abs. 2 StPO ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet. [X.] von [X.][X.]
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16.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. 3 StR 211/09 (REWIS RS 2009, 2440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2440
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