Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. I ZR 168/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2896

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Juni 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

EG[X.] Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden multimodalen Transport anzuwenden ist. EG[X.] Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem [X.]. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EG[X.] über das mit zu berücksichtigende Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht, die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab betreffen. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Juni 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juni 2003 - unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der [X.] mit Sitz in [X.] (im Weiteren: [X.]). Diese beauftragte die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu der 1 - 3 - [X.] in [X.]/[X.]. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 über- nommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust. 2 Die Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisa-tionsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die Klägerin habe die [X.] wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM entschädigt. Die Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. 3 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in [X.] der Haftungsbeschränkungen des [X.]. 4 Das [X.] hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksich-tigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 • verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 5 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme nebst Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt. 6 Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-lichen [X.]eils. 7 - 4 - Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet er-achtet und hat hierzu ausgeführt: Die Beklagte habe sich gegenüber der [X.] verpflichtet, das [X.] zu fixen Kosten von [X.] nach [X.]/[X.] zu befördern, und daher hin-sichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt. Da das Paket aufgrund eines einheitlichen [X.] zunächst mit dem Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe es sich um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge nicht zu beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten [X.] das Paket ver-loren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem Datenbe-stand gefertigte [X.] erbringe keinen Beweis dafür, dass das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in [X.] transportiert worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestim-mungen der §§ 407 ff. [X.]. 9 Die Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag zum Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkon-trollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestim-mung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, se-henden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe daher der Berücksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter Tatsachen nicht entgegen. Sie sei außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil 10 - 5 - das [X.] die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die Berechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte. 11 [X.] rechtfertige den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 [X.], so dass die Beklagte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdekla-rierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführe. Die [X.] der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass die [X.] der Kläge-rin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt und dieser damit konkludent die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche [X.] habe. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der [X.] durch den Verlust des Pakets ein Schaden in Höhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur inso-weit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der [X.] bei der Entstehung des Schadens verneint hat. 12 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die [X.] der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 [X.] i.V. mit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 [X.] unbeschränkt haftet. 13 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwi-schen der [X.] und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeför-derungsvertrag das [X.] Recht anzuwenden ist. 14 - 6 - aa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der [X.] ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. [X.], [X.]. v. 13.9.2004 - II ZR 276/02, [X.], 3706, 3708). Außerdem wird bei einem Güterbeför-derungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EG[X.] vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 28 EG[X.] [X.]. 321 m.w.[X.] in [X.]. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtver-träge i.S. des § 452 [X.] ([X.] 2002, 246; Koller, [X.], 5. Aufl., § 452 [X.] [X.]. 1 m.w.[X.] in [X.]. 4). Im Streitfall spricht nichts dafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat beste-hen. 15 bb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der [X.] anwendbare [X.] Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EG[X.] insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missver-ständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem [X.] auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen ([X.] 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-[X.]/[X.], Art. 32 EG[X.] [X.]. 16; [X.].[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 32 EG[X.] [X.]. 36, jeweils m.w.[X.]). Nach dem [X.] bestimmt sich ins-besondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen ([X.]/[X.], [X.], 16 - 7 - 13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EG[X.] [X.]. 46; AnwK-[X.]/[X.] aaO Art. 32 EG[X.] [X.]. 18, jeweils m.w.[X.]). 17 cc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EG[X.] ist das nach dem [X.] nicht anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den [X.] geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den [X.] eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt, Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in [X.] entwi-ckelten strengen Maßstäben erheblich abweichen würden. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EG[X.] bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die ledig-lich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tat-sächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen (vgl. [X.]/[X.] aaO Art. 32 EG[X.] [X.]. 84-87). Sie erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haf-tungsmaßstab - betreffen ([X.]/[X.] aaO Art. 32 EG[X.] [X.]. 81 m.w.[X.]). b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu [X.] vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten [X.] das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine [X.] er-hoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a [X.] und damit - anders als das [X.] angenommen hat - auch kein Raum für eine Anwendung der Bestimmungen des [X.]. 18 c) Wie der [X.] nach Zulassung der Revision entschieden hat, kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl. 19 - 8 - [X.], [X.]. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, [X.], 1458, 1459 f.; [X.]. v. 2.4.2004 - [X.], [X.], 2382, 2383; [X.]. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761). 20 Aus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das Berufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des [X.]s gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn in der Berufungsbegründung gerügt hätte. d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegen-ständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen [X.] hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein den Vorwurf der be-wussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 [X.] (vgl. [X.] 158, 322, 330 ff.). [X.] stellen sich die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehenen [X.]n, ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den tatsächlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche [X.] der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob der Frachtführer im Rahmen der §§ 425, 435 [X.] seiner sekundären Darle-gungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsauf-zeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen ge-gebenenfalls zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich dar. 21 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] durch den Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden [X.] von 52.300 US-Dollar entstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 22 - 9 - 3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen insoweit, als dieses ein den [X.] minderndes Mitverschulden der [X.] verneint hat. 23 24 a) Der [X.] ist auch im Fall des qualifizierten [X.] von § 435 [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206 m.w.[X.]). b) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 [X.] greift den Rechtsgedanken des § 254 [X.] auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Ver-haltens des [X.] in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus erge-ben, dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.] vom 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 [X.] übertragen (vgl. [X.] [X.] 2006, 205, 206). 25 c) Danach traf die [X.] angesichts des Werts der Sendung [X.] von 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermögli-chen, geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die [X.], ob die [X.] Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass die Beklagte [X.] mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den tat-sächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209). 26 d) Ein Mitverschulden wegen [X.] von einem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, 27 - 10 - dass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem [X.] die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaß-nahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen [X.]s kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine be-sonderen Maßnahmen ergriffen hätte ([X.] [X.] 2006, 208, 209). Die [X.] hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht einge-treten wäre, wenn die [X.] die gebotene Wertangabe gemacht hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus fol-gerichtig - bislang nicht nachgegangen. I[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines [X.] auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die 28 - 11 - Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der [X.] zu entscheiden haben. [X.] Herr Ri[X.] Dr. v. Ungern- Bornkamm

Sternberg ist wegen Ur-

laubs an der Unterschrift

verhindert. [X.]

Pokrant Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 - [X.], Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -

Meta

I ZR 168/03

29.06.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. I ZR 168/03 (REWIS RS 2006, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2896

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