Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. XI ZB 33/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3084

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 16. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.], 4 a) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 [X.] ([X.]) gestellt werden kann, findet § 7 Abs. 1 [X.] keine Anwendung. b) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgesetzt, ist gegen den [X.] beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der [X.] des § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] ebenfalls keine Anwendung findet.
[X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.]

LG München I - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 16. Juni 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] und der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2008 aufge-hoben, soweit in ihm die sofortigen Beschwerden des [X.] und der Beklagten zu 1) als unzulässig [X.] worden sind, und der Beschluss des [X.] vom 23. September 2008 insgesamt aufgehoben. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 28.750 •.
Gründe: [X.] Der Kläger macht u.a. gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: [X.]) Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im 1 - 3 - Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der [X.]

Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend Fonds) geltend. 2 Er hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die [X.] in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. So sei ihm von dem für die Beklagte täti-gen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank-garantie die volle Rückzahlung seines Anlagebetrages absichere und daher die Beteiligung an dem Fonds für ihn risikolos sei. Auf die steuer-rechtlichen Risiken sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf [X.] Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die Beklagte ihm nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die unrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlagebe-raterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr ob-liegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt und keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Erklärungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie keine Kenntnis gehabt. Außerdem beruft sie sich auf [X.]. Unter dem Aktenzeichen [X.] 2/07 ist beim [X.] ein Verfahren nach dem [X.] ([X.]) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche auf-grund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend 3 - 4 - gemacht werden. Die Bekanntmachung des [X.] im Klage-register erfolgte am 27. Juni 2008. Das [X.] hat daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2008 auch das vorliegende Streitverhältnis ausgesetzt, in dem der Kläger gegen die Beklagte aus-schließlich Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend macht. Dabei hat es sich sowohl auf § 7 Abs. 1 [X.] als auch auf § 148 ZPO ge-stützt und die Ansicht vertreten, dass das im Musterverfahren zu [X.] oder Unrichtigkeit des Prospektes auch für den Anspruch des [X.] gegen die Beklagte aus einem Bera-tungsvertrag vorgreiflich sei.
Die sofortigen Beschwerden des [X.] und der Beklagten gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht in Bezug auf das oben ge-nannte Streitverhältnis der beiden Beschwerdeführer als unzulässig [X.]. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset-zungsbeschluss des [X.] unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 [X.] nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht [X.] in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das 4 - 5 - Feststellungsziel des [X.] von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 5 Mit den - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-schwerden begehren der Kläger und die Beklagte die Aufhebung des [X.]. I[X.] 1. a) [X.] sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 6 b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.). 7 aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er-gangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] unan-fechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am [X.] für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompen-sierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. KK-[X.]/[X.], § 7 Rn. 45), bedarf keiner nähe-ren Erörterung, weil § 7 [X.] auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. 8 - 6 - bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das [X.] richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines [X.] sein. Ein Antrag nach § 1 [X.] müsste zurückgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] können [X.], in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlagebera-ter oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-stützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines [X.] sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei-nes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat [X.] 177, 88, [X.]. 15; [X.], [X.] vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 110, [X.]. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - [X.], juris, [X.]. 15 ff.). 9 cc) Entgegen der Ansicht des [X.] werden [X.], in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 [X.] gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 [X.] von vornherein nicht er-fasst. 10 (1) Der vom Beschwerdegericht vertretene —weite Beteiligten-begrifffi widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfol-gen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur Verfahren erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise gestellt werden kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt wer-den, in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen [X.] - 7 - talmarktinformationen und [X.] nach dem Wertpapierer-werbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch nicht vorlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich regeln müssen (vgl. KK-[X.]/[X.], § 7 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] 2009, 172, 173). (2) Entgegen der Ansicht des [X.] spricht auch die Gesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vor-lagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 [X.]. Nach der Begründung des [X.] (BT-Drucksache 15/5091, [X.]) sind [X.], die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus-zusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist bei [X.] ein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist [X.] davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststel-lungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1 [X.] ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsaus-schusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.], nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus-terverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des [X.] behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695, [X.]). Diese Gefahr besteht in Rechtstreitigkeiten, in denen keine [X.] nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend gemacht werden oder in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] kein Musterantrag zulässig ist, nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren - wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungs-antrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit [X.]. 12 - 8 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie-rungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, [X.]) für das Berufungs-verfahren von einer —[X.] auch in Bezug auf entscheidungsreife Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechts-schutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht will-kürlich beschnitten werden darf ([X.], NJW 2009, 572, [X.]. 16 f. m.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum bei [X.] - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs-instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen [X.] (vgl. [X.] 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus-terverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine [X.] ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fäl-len, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die [X.] mit [X.] und zusätzlichen Kosten verbunden, ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch KK-[X.]/[X.], § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass [X.], die nach § 1 [X.] nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 [X.] in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.[X.], [X.], 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner Entscheidung, weil die von den Rechtsbeschwerden angegriffene Aus-setzung nicht im [X.], sondern bereits durch das [X.] erfolgt ist. Zum anderen ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen, dass die von ihr postulierte —[X.] nur den Fall der [X.] erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht vorlagefähiges Verfahren erstrecken. Dass die Gesetzesbegründung eine solche —[X.] in 13 - 9 - Bezug auf andere nach § 1 [X.] nicht vorlagefähige Verfahren nicht postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren über § 7 Abs. 1 [X.] erfassen wollte (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2009, 172, 173 f.). 14 (3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das [X.] soll die Interessen verschiedener Kläger mit gleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 [X.]). Die Gleichrichtung des Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le-benssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu [X.] Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorlie-gen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens-sachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor-werk/Wolf/[X.], [X.], § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten Interessen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise in den Verfahren, in denen mehrere Anleger [X.] aus §§ 44 ff. [X.] wegen eines unrichtigen Börsenprospektes geltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver-halt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die [X.] gegen [X.] geltend machen, und Anlegern, die Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage-beratung verfolgen (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2009, 172, 174). - 10 - 15 Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes steht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 [X.] entgegen. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage-beratung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare [X.] auf das Ergebnis des [X.] warten muss, wenn nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des [X.] in seinem Prozess tat-sächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des [X.] mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen [X.]ablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachli-cher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines [X.] zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht ent-scheidungserheblich ist.
c) Die Entscheidung des [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entschei-dung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die [X.] Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Ausset-zung (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem Grundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 [X.] eine Ausnahme für die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnet. Diese [X.] findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung. Das [X.] hätte die Aussetzung 16 - 11 - - wie es dies mit seiner Hilfsbegründung auch getan hat - allenfalls auf § 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.], so dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbe-schlusses bleibt (vgl. KK-[X.]/[X.], § 7 Rn. 50; [X.]/[X.], [X.] 2009, 172, 174 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das [X.] die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 [X.] gestützt hat, ist die Ausset-zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-genstand eines [X.] sein kann (vgl. KK-[X.]/[X.], § 7 Rn. 50). 17 Soweit das [X.] die Aussetzung auf § 148 ZPO gestützt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vor-schrift nicht vor. Entgegen den Ausführungen des [X.] ist die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes für eine Haftung der [X.] nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Ent-scheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des [X.] nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreif-lichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung ([X.] 162, 373, 375 m.w.N.). 18 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. 19 - 12 - ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 1289, 1290). [X.]
[X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 29 O 7189/08 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 W 2678/08 -

Meta

XI ZB 33/08

16.06.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2009, Az. XI ZB 33/08 (REWIS RS 2009, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3084

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.