Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 3 StR 352/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4003

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131016B3STR352.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 352/16
vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Koblenz vom 11. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

349 Abs.
2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des [X.] war die Angeklagte als allei-nige mit Gesellschafterbeschluss bestellte und eingetragene Geschäftsführerin gemäß §
14 Abs.
1 Nr.
1 StGB strafrechtlich verantwortliches Organ der [X.]

, auch
wenn das Unternehmen tatsächlich vom
nichtrevidierenden
Mit-angeklagten
M.

geführt wurde. Ebenso wenig kann der Senat der [X.] darin folgen, dass der Angeklagten die gebotene Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich unmöglich gewesen sei.
Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öf--
3
-
fentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von [X.] einschließt. Dies gilt auch dann, wenn für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auftritt, dass sie ihrerseits als
fakti-scher Geschäftsführer anzusehen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2002
-
5 StR 16/02, [X.]St 47, 318, 324
ff.;
ferner Urteil vom 22.
September 1982
-
3 [X.], [X.]St 31, 118, 122
f. [zu §
84 GmbHG]).
Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm
-
als
sog. "[X.]" -
rechtsgeschäftlich im Innenverhält-nis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen (so aber [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2000 -
1 Ss 1337/99, [X.], 173; KG, Beschluss vom 13.
März 2002 -
(5) 1 [X.] (6/02), [X.], 313, 314
f.; [X.], [X.] 2015, 102, 103; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
266a Rn.
5; LK/Schünemann, StGB, 12.
Aufl., §
14 Rn.
75; [X.], 4.
Aufl., §
266a Rn.
30). Es trifft nicht zu, dass er in diesem Fall nur mit dem sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsschein ausgestattet wäre. Denn der [X.], der formal wirksam bestellt ist, hat
von Gesetzes wegen stets alle
rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten. [X.] knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit an die Organ-stellung, nicht -
auch -
an das regelmäßig zugleich bestehende dienstvertragli-che Anstellungsverhältnis (vgl. Maurer, wistra 2003, 174, 175; ferner S/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
14 Rn.
16/17).
Ebenso wenig ist dem "[X.]"-Geschäftsführer die gebotene Ab-führung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tatsächlich unmöglich (so aber [X.] aaO; KG aaO,
S.
315
[zu §
283 StGB]; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., § 266a Rn.
36; S/[X.]
aaO). Stehen die tat-sächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann -
4
-
und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um sei-nen Einfluss geltend zu machen, anderenfalls er gehalten ist, sein Amt nieder-zulegen (ebenso Maurer aaO,
S. 175 f.; [X.], [X.], 525, 527; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
84 Rn.
57; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
84 Rn.
27;
vgl. auch [X.]/[X.], [X.],
1821, 1822;
Michalski/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
84 Rn.
27; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
84 GmbHG Rn.
19; [X.]/Altmeppen, GmbHG, 8.
Aufl., §
84 Rn. 4).
Die
vom Landgericht vorgenommene rechtsfehlerhafte Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten beschwert
sie allerdings nicht.
[X.] Gericke

Spaniol [X.]

Meta

3 StR 352/16

13.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2016, Az. 3 StR 352/16 (REWIS RS 2016, 4003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4003

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3 StR 352/16

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