Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 385/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1658

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 385/14

vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines
Kindes
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5.
November
2014
gemäß §
349 Abs.

4 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
März 2014 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in drei Fällen

zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Es liegt der absolute Revisionsgrund nach §
338 Nr.
5 [X.] vor.
1
2
-
3
-
1.
Dem liegt Folgendes zu Grunde:
Im Termin zur
Fortsetzung der
Hauptverhandlung am 13.
März 2014 [X.] die Nebenklägervertreterin, den Angeklagten für die Dauer der [X.] der Geschädigten auszuschließen. Staatsanwaltschaft und Verteidi-gung stimmten dem zu. Der Angeklagte verließ daraufhin den Sitzungssaal. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und mit der Verkündung folgenden Beschlus-ses fortgesetzt

247 S.
2 [X.] wird der Angeklagte für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin

W.

ausgeschlossen, um einer Re-traumatisierung entgegenzutreten und einen weiteren psychischen Schaden für

Anschließend wurde die Geschädigte ergänzend vernommen.
2.
Mit Recht rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen das Anwesen-heitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten gemäß §
230 Abs.
1 [X.]. Seine Abwesenheit während der Verkündung des [X.] war gesetzwidrig
und betraf einen wesentlichen Teil der [X.]:
Wie von §
247 Satz
2 Fall
1 [X.] vorgegeben, hat
das Gericht den
An-geklagten (nur) für die Dauer der weiteren Vernehmung der Geschädigten aus-geschlossen
(vgl. zur restriktiven Auslegung des Begriffs der Vernehmung [X.]

Großer Senat für Strafsachen

, Beschluss vom 21.
April 2010

GSSt
1/09, [X.], 87, 89
f.). Die
Verkündung des
Ausschließungsbeschlusses
selbst gehört nicht zu diesem Verfahrensabschnitt. Er muss vielmehr in Anwesenheit des Angeklagten verkündet werden ([X.], Beschluss vom 20.
August 1997

3
StR
357/97, [X.], 120; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., 3
4
5
6
-
4
-
§
247 Rn.
28; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25.
April 1986

2
StR
86/86, [X.], 377; [X.], [X.] 2012, 289, 293
f. bei [X.]/Dreeßen).
Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten zuvor erklärt
hatte,
entgegen; denn das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der [X.] ist unverzichtbar
und darf nur in den gesetzlich vorgesehe-
nen Fällen eingeschränkt werden ([X.], Beschlüsse vom 6.
Februar 1991

4
StR
35/91, [X.]R [X.] §
338 Nr.
5 Angeklagter
18,
und vom 27.
Novem-ber
1992

3
StR
549/92, [X.]R [X.] §
338 Nr.
5 Angeklagter
19).
3.
Der
Fall, dass ein Beruhen des Urteils auf dem [X.] denkgesetzlich ausgeschlossen wäre (vgl. [X.] aaO, §
247 Rn.
55 mwN), liegt hier nicht vor.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Quentin
7
8

Meta

4 StR 385/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 4 StR 385/14 (REWIS RS 2014, 1658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1658

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4 StR 385/14

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