Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 C 11/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 4100

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Gegenstand

Prämienberechtigung einer GmbH & Co. KG


Leitsatz

1. Eine GmbH & Co. KG kann als Vereinigung einer juristischen Person und einer natürlichen Person Betriebsinhaberin im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 sein.

2. Zur Frage missbräuchlicher Rechtsgestaltung (hier verneint).

Tenor

Die Urteile des [X.] vom 4. Oktober 2017 und des [X.] für das [X.] vom 11. April 2019 werden geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Betriebs- und Umverteilungsprämie für das [X.] 2014 zu bewilligen sowie auf den zu bewilligenden Betrag Zinsen in Höhe von einem halben Prozent je vollem Monat seit dem 29. April 2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Bezug der Betriebs- und der Umverteilungsprämie.

2

Die Klägerin ist ein 2013 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gegründetes Geflügelaufzuchtunternehmen. [X.] ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sowie einziger Kommanditist der Klägerin (Ein-Mann GmbH & Co. KG). Mit [X.] vom 13. Mai 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung der Betriebs- und der Umverteilungsprämie für das [X.] 2014 und meldete Flächen in der Größe von rund 14,4 ha an. Parallel hierzu beantragte [X.] die Gewährung dieser Prämien für einen von ihm als Einzelunternehmer geführten, rund 90 ha großen Betrieb. Während der Beklagte dem Antrag von [X.] statt gab, lehnte er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2015 ab. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes sei.

3

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht Betriebsinhaberin sei. Dabei könne offenbleiben, ob eine GmbH & Co. KG überhaupt Betriebsinhaberin sein könne. Selbst wenn das der Fall wäre, sei nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer, [X.], Betriebsinhaber. Der [X.] stelle für den Begriff des Erzeugers beziehungsweise Betriebsinhabers nicht auf die Rechtsform, sondern auf die Funktion des Betreffenden und die Wahrnehmung der Verantwortung ab. Die Verwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs setze eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit voraus. Bei der Prämienregelung für Junglandwirte, die sich erstmals als Betriebsinhaber in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederließen, komme es für die Betriebsinhaberschaft einer Person, die sich mittels einer Aktiengesellschaft niederlasse, auf deren tatsächliche und dauerhafte Herrschaft an. Hier beherrsche [X.] den Betrieb der Klägerin. Zudem sei ein beihilferechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass die Klägerin die Betriebsprämie erhalte, nicht erkennbar. Es handele sich um eine individuelle Einkommensbeihilfe. Würde die hier gewählte Gesellschaftsform anerkannt, so bestünde die Gefahr des Missbrauchs. Auf einen konkret gegebenen Missbrauch und damit die [X.] komme es daher nicht an.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Unionsrecht anerkenne als Betriebsinhaber auch eine Vereinigung einer natürlichen und einer juristischen Person und damit eine GmbH & Co. KG. Es schließe nicht aus, dass eine Person einen eigenen Betrieb innehabe und zugleich Gesellschafter einer Ein-Personen-Gesellschaft sei, die ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Die in dem angefochtenen Urteil herangezogene Rechtsprechung des [X.] lasse sich nicht übertragen. [X.] unterschiedlicher Begriffsinhalte beziehe sie sich auf den Begriff des Betriebs. Im Zusammenhang mit den Regelungen für Junglandwirte habe der Begriff eine andere Bedeutung. Die Tatsache, dass die Betriebs- und die Umverteilungsprämie Einkommensbeihilfen seien, werde nicht in Frage gestellt. Die Betriebs- und die Umverteilungsprämie seien auch nicht wegen Missbrauchs ausgeschlossen. Maßgeblich sei insofern allein die [X.]. Deren Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor; das werde von dem Beklagten auch nicht behauptet. [X.] sei es bei der Gründung der Klägerin allein um eine Begrenzung des [X.] gegangen, was im Rahmen der Tierproduktion üblich sei.

5

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist darüber hinaus der Auffassung, als Betriebsinhaber komme nur eine Vereinigung entweder aus natürlichen Personen oder aus juristischen Personen in Betracht. Die Klägerin als Vereinigung aus einer juristischen Person und einer natürlichen Person scheide daher von vornherein aus. Zudem übe sie auch keine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, denn sie selbst könne tatsächlich gar nicht handeln. Es handele nur ihr Geschäftsführer und dieser letztlich für sich selbst.

6

Der Vertreter des [X.] bei dem [X.] ist im Einvernehmen mit dem [X.] der Auffassung, dass die Klägerin Betriebsinhaberin sei. Ausgehend von den Feststellungen des [X.] habe die Klägerin einen Betrieb und übe eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus. Die angeführten Entscheidungen des [X.] seien unergiebig. Die Gewährung der Betriebs- und der Umverteilungsprämie sei auch nicht wegen Missbrauchs ausgeschlossen. Hinsichtlich der Betriebsprämie sei ein denkbarer Vorteil allenfalls geringfügig. Die Umverteilungsprämie sei zwar nicht zu gewähren, wenn ein Betrieb einzig um ihrer Willen aufgespaltet worden sei. Das Umgehungsrisiko sei aber gering und hinreichende Anhaltspunkte für eine Umgehung seien nicht ersichtlich. Für eine Besserstellung im Falle einer Verletzung der [X.] gelte nichts Anderes. Eine planvolle Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen könne nicht unterstellt werden.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit revisiblem Re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO) ni[X.]ht vereinbar und erweist si[X.]h im Ergebnis au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat Anspru[X.]h auf die Betriebs- und die Umverteilungsprämie für das [X.] 2014. Weder ihre Re[X.]htsform no[X.]h sonstige Gründe oder Missbrau[X.]h stehen dem Anspru[X.]h entgegen. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; der [X.] ist zur Bewilligung der beantragten Prämien zu verpfli[X.]hten sowie zur Zahlung von Zinsen zu verurteilen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 4 und 5 Satz 1 VwGO).

8

1. Re[X.]htsgrundlage der Betriebs- und der Umverteilungsprämie für das [X.] ist die Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe [...] ([X.] [X.]) in der für das [X.] geltenden, zuletzt geänderten Fassung der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 994/2014 der [X.] vom 13. Mai 2014 [...] ([X.] L 280 S. 1).

9

Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der [X.] bei Aktivierung eines Zahlungsanspru[X.]hs je beihilfefähige Hektarflä[X.]he gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprü[X.]hen besteht Anspru[X.]h auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Darüber hinaus steht dem Betriebsinhaber na[X.]h Aktivierung von Zahlungsansprü[X.]hen die Umverteilungsprämie zu. Sie beruht auf Art. 72[X.] ([X.]) Nr. 73/2009, der die Mitgliedstaaten ermä[X.]htigt hat, bereits vor Inkrafttreten der Agrarreform für das [X.] Betriebsinhabern eine Umverteilungsprämie zu gewähren. Davon hat [X.] mit dem Umverteilungsprämiengesetz 2014 ([X.] [X.]) Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

2. Die Klägerin ist Betriebsinhaberin im Sinne von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009.

a) Der [X.] der Klägerin steht ihre Re[X.]htsform ni[X.]ht entgegen. Eine [X.] kann als Vereinigung einer juristis[X.]hen Person und einer natürli[X.]hen Person Betriebsinhaber sein. Das ist auf der Grundlage der Definition des Begriffs Betriebsinhaber na[X.]h herkömmli[X.]hen Auslegungsgrundsätzen und aufgrund der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht zweifelhaft, weshalb eine Vorabents[X.]heidung gemäß Art. 267 A[X.]V ni[X.]ht erforderli[X.]h ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 [[X.]:[X.]:C:1982:335], [X.] - Rn. 21).

Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 definiert den Begriff Betriebsinhaber. Als Inhaber kommt na[X.]h dieser Definition eine natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person oder eine Vereinigung natürli[X.]her oder juristis[X.]her Personen in Frage, unabhängig davon, wel[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Re[X.]hts haben. Na[X.]h dem gewöhnli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h erfasst dieser Wortlaut zwanglos au[X.]h die Vereinigung einer oder mehrerer natürli[X.]her Personen mit einer juristis[X.]hen Person, wie dies bei einer [X.] der Fall ist. Gegenteiliges ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Spra[X.]hfassungen. Weder das [X.] Wort "or" no[X.]h das [X.] "ou" stehen allein für eine auss[X.]hließende Disjunktion im Sinne eines "entweder/oder". Vielmehr erlauben diese ebenso wie die anderen Spra[X.]hfassungen die Deutung der Verknüpfung au[X.]h als "und/oder" und damit eine Kombination von natürli[X.]hen und juristis[X.]hen Personen. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der [X.] an einigen Stellen der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 ausdrü[X.]kli[X.]h "und/oder" formuliert, denn ebenso verwendet er die Formulierung "entweder/oder" und dessen Entspre[X.]hungen (en: either/or; fr: soit/soit). Aus diesen spra[X.]hli[X.]hen Unters[X.]hieden kann ni[X.]ht auf eine bestimmte Bedeutung des Wortes "oder" in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 ges[X.]hlossen werden. Die unters[X.]hiedli[X.]hen Formulierungen belegen ledigli[X.]h, dass der [X.] in vers[X.]hiedenen Normen unters[X.]hiedli[X.]hen Anlass gesehen hat, mehr oder weniger deutli[X.]h zu ma[X.]hen, ob ein auss[X.]hließendes oder ein ni[X.]ht auss[X.]hließendes "Oder" gemeint ist. Daher führen au[X.]h etwaige Unters[X.]hiede in den Spra[X.]hfassungen der Verordnung nur darauf zurü[X.]k, dass aus dem Zusammenhang heraus und na[X.]h dem Zwe[X.]k der Regelung beantwortet werden muss, wel[X.]he Bedeutung das Wort "oder" im Einzelfall hat ([X.], Urteil vom 25. Juli 2018 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:C:2018:597], [X.] und [X.] - Rn. 38 m.w.N.).

Der Kreis der mögli[X.]hen Bere[X.]htigten ist weit gefasst. Das kommt insbesondere darin zum Ausdru[X.]k, dass es unerhebli[X.]h ist, wel[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder im jeweiligen Mitgliedstaat haben. Wie der Generalanwalt unter Verweis auf die [X.] ausgeführt hat, ist das kein Zufall und zielt darauf, einen mögli[X.]hst umfassenden Personenkreis zu errei[X.]hen, um die betreffenden Unionsregelungen entspre[X.]hend ihrer Zwe[X.]ke auf den gesamten Agrarberei[X.]h anwenden zu können ([X.], S[X.]hlussanträge vom 10. Februar 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 22).

Eine Begrenzung ergibt si[X.]h - entgegen der Auffassung des [X.] - au[X.]h ni[X.]ht aus dem Charakter der landwirts[X.]haftli[X.]hen Stützungsregelungen. Ri[X.]htig ist zwar, dass sie als direkte Einkommensbeihilfen vor allem darauf geri[X.]htet sind, der landwirts[X.]haftli[X.]hen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu si[X.]hern (vgl. Erwägungsgründe 23, 25 VO <[X.]> Nr. 73/2009). Ihr Zwe[X.]k wird aber ebenso wie im Falle einer juristis[X.]hen Person bei einer [X.] dadur[X.]h errei[X.]ht, dass die ihr gewährten Beihilfen wirts[X.]haftli[X.]h der Lebenshaltung der beteiligten natürli[X.]hen Personen, Bes[X.]häftigten und Lohnunternehmer zu Gute kommen. Dementspre[X.]hend ist kein Grund dafür ersi[X.]htli[X.]h, weshalb neben natürli[X.]hen und juristis[X.]hen Personen Vereinigungen aus entweder natürli[X.]hen oder juristis[X.]hen Personen Betriebsinhaber sein können, Vereinigungen aus natürli[X.]hen und juristis[X.]hen Personen aber ni[X.]ht. Etwas Anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus einem allgemeinen Missbrau[X.]hsrisiko ableiten. Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass die Anerkennung einer [X.] als Betriebsinhaberin für si[X.]h gesehen und anders als etwa diejenige einer juristis[X.]hen Person Missbrau[X.]h begünstigen würde.

Bestätigt wird dieses Ergebnis dur[X.]h das Urteil des [X.] vom 17. April 1997 - [X.]/95 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] Kerlast -. Ihm lag der [X.]begriff des Art. 12 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5[X.] ([X.]) Nr. 804/68 im Sektor Mil[X.]h und Mil[X.]herzeugnisse ([X.] [X.]) zugrunde. [X.] konnte hierna[X.]h nur ein landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebsleiter als "natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person oder als Vereinigung natürli[X.]her oder juristis[X.]her Personen" sein. Diese Ums[X.]hreibung de[X.]kt si[X.]h mit dem hier maßgebli[X.]hen Ausgangspunkt der Definition eines Betriebsinhabers. Der Geri[X.]htshof sah bei einer stillen Gesells[X.]haft, die si[X.]h aus einer natürli[X.]hen Person und einer juristis[X.]hen Person [X.]n Re[X.]hts (Exploitation agri[X.]ole à responsabilité limitée - [X.]) zusammensetzte, die [X.]eigens[X.]haft insoweit ohne weiteres als mögli[X.]h an und spra[X.]h zwanglos von einer "Vereinigung oder Gruppe von natürli[X.]hen und juristis[X.]hen Personen" ([X.], Urteil vom 17. April 1997 a.a.[X.] Rn. 2, 4, 7, 25).

b) Au[X.]h im Übrigen erweist si[X.]h die [X.] der Klägerin als ni[X.]ht zweifelhaft. Sie setzt einen Betrieb der Klägerin sowie weiter voraus, dass die Klägerin eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit ausübt (Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] <[X.]> Nr. 73/2009).

aa) Mit den Flä[X.]hen eins[X.]hließli[X.]h von Stallungen, die sie von ihrem Ges[X.]häftsführer - [X.] - gepa[X.]htet und in ihrem Sammelantrag geltend gema[X.]ht hat, erfüllt die Klägerin die Voraussetzung eines ihr zuzuordnenden Betriebs.

Ein Betrieb bezei[X.]hnet gemäß Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die si[X.]h im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden, wozu insbesondere Flä[X.]hen gehören (vgl. Art. 2 Bu[X.]hst. j VO <[X.]> Nr. 1120/2009 der [X.] vom 29. Oktober 2009 mit Dur[X.]hführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung <[X.]> Nr. 73/2009 [...], [X.] L 316, S. 1).

Der [X.] hat si[X.]h mehrfa[X.]h mit der Frage befasst, unter wel[X.]hen Umständen eine Produktionseinheit einem Betrieb und dessen Inhaber zuzuordnen ist, und hat den Begriff "verwaltet" (en: managed; fr: géré) ausgelegt. In Bezug auf die Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 hat er in seinem Urteil vom 2. Juli 2015 in der Sa[X.]he [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] Rn. 44 ausgeführt, dass Flä[X.]hen zum Betrieb eines Landwirts dann gehören, wenn er befugt ist, diese zu verwalten, d.h. wenn er hinsi[X.]htli[X.]h dieser Flä[X.]hen über eine hinrei[X.]hende Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit verfügt (so au[X.]h [X.], Urteil vom 2. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:C:2015:439], [X.] - Rn. 58, beide unter Bezug auf [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 58 ff.). Zur Bestimmung einer Futterflä[X.]he, die für die Rinderprämien als Betriebsflä[X.]he zur Verfügung stehen musste, hat der Geri[X.]htshof ents[X.]hieden, dass es auf die tatsä[X.]hli[X.]he Nutzung der Flä[X.]he ankommt ([X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:C:2010:365], [X.] u.a. - Rn. 59 ff.). Dem lag ein Betriebsbegriff zugrunde, der einen Betrieb als Gesamtheit der in demselben Mitgliedstaat ansässigen und von einem [X.] geleiteten (en: managed; fr: géré) Produktionseinheiten definierte und damit - soweit hier bedeutsam - glei[X.]h bestimmt war (vgl. Art. 3 Bu[X.]hst. [X.] <[X.]> Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleis[X.]h <[X.] L 160 S. 21>). In glei[X.]hem Sinne hat der Geri[X.]htshof zur Mil[X.]hquotenregelung ents[X.]hieden. Grundlage - soweit hier bedeutsam - war, dass si[X.]h der Begriff [X.] definierte als "Betriebsinhaber - eine natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person oder eine Vereinigung natürli[X.]her oder juristis[X.]her Personen", der "einen Betrieb ... bewirts[X.]haftet ..." (Art. 9 Bu[X.]hst. [X.] VO <[X.]> Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Mil[X.]hsektor <[X.] L 405 S. 1>), beziehungsweise als der "landwirts[X.]haftli[X.]he Betriebsleiter als natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person oder als Vereinigung natürli[X.]her oder juristis[X.]her Personen ..." (Art. 12 Bu[X.]hst. [X.] VO <[X.]> Nr. 857/84); Betrieb wurde als die Gesamtheit der vom [X.] bewirts[X.]hafteten Produktionseinheiten im Gemeins[X.]haftsgebiet definiert (Art. 9 Bu[X.]hst. d VO <[X.]> Nr. 3950/92 bzw. Art. 12 Bu[X.]hst. d VO <[X.]> Nr. 857/84). Der Geri[X.]htshof stellte für die Zuordnung eines Betriebs auf die selbstständige, eigenverantwortli[X.]he und klar vom Verpä[X.]hter getrennte Bewirts[X.]haftung ab und betra[X.]htete im Pa[X.]htverhältnis gegebenenfalls den Pä[X.]hter als [X.] und Betriebsinhaber beziehungsweise Betriebsleiter ([X.], Urteile vom 15. Januar 1991 - [X.]/89 [[X.]:[X.]:C:1991:11], [X.] - Rn. 17, vom 9. Juli 1992 - [X.]/90 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 11, vom 27. Januar 1994 - [X.]/91 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 20 und vom 17. April 1997 - [X.]/95, [X.] Kerlast - Rn. 25).

Na[X.]h diesen Maßstäben ist der in den gepa[X.]hteten Flä[X.]hen und Stallungen verkörperte Betrieb der Klägerin zuzuordnen. Sie hat im Verwaltungsverfahren auf Anforderung des [X.]n Re[X.]hnungen und Na[X.]hweise vorgelegt, die eine eigenständige Bewirts[X.]haftung des Betriebs belegen. Entspre[X.]hend hat sie vorgetragen, sie nehme na[X.]h nationalem Re[X.]ht als selbstständige Gesells[X.]haft am Re[X.]htsverkehr teil und betreibe auf eigene Re[X.]hnung Landwirts[X.]haft; sie bewirts[X.]hafte ihre Flä[X.]hen dur[X.]h Lohnunternehmen und führe den Betrieb getrennt von jenem des [X.] Anhaltspunkte dafür, dass dies ni[X.]ht zutrifft, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Der [X.] ist dem au[X.]h ni[X.]ht entgegengetreten.

bb) Die Klägerin übt dementspre[X.]hend au[X.]h eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit aus. Eine landwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit besteht unter anderem im Anbau landwirts[X.]haftli[X.]her Erzeugnisse wie Getreide und der Zu[X.]ht von Tieren für landwirts[X.]haftli[X.]he Zwe[X.]ke (Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] und f VO <[X.]> Nr. 73/2009). Mit der Aufzu[X.]ht von Geflügel und der mit dem Sammelantrag geltend gema[X.]hten Flä[X.]hennutzung sind diese Voraussetzungen ohne weiteres gegeben. Das ist zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitig und dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht festgestellt worden. Diese Tätigkeit ist der Klägerin au[X.]h zuzure[X.]hnen. Das gilt für die von Lohnunternehmen für die Klägerin dur[X.]hgeführten Arbeiten ebenso wie etwa für die Tätigkeit ihres Ges[X.]häftsführers. Tätigkeiten, denen natürli[X.]he Personen im Rahmen einer Vereinigung im Sinne von Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 na[X.]hgehen, sind sol[X.]he der Vereinigung (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2013 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:[X.]], Agrargenossens[X.]haft Neuzelle - Rn. 50).

[X.][X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] lässt si[X.]h aus den besonderen Förderbestimmungen für [X.]e und der diesbezügli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]ht ableiten, dass die Klägerin ni[X.]ht Betriebsinhaberin ist.

Grundlage dieser Re[X.]htspre[X.]hung war die Verordnung ([X.]) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwi[X.]klung des ländli[X.]hen Raums dur[X.]h den Europäis[X.]hen Landwirts[X.]haftsfonds für die Entwi[X.]klung des ländli[X.]hen Raums - ELER - ([X.] L 277 S. 1). Sie ermögli[X.]hte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit die Stärkung des [X.] dur[X.]h Beihilfen für Personen unter 40 Jahren, die si[X.]h erstmals als Betriebsinhaber niederlassen (Art. 20 Bu[X.]hst. a Ziffer ii, Art. 22 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] <[X.]> Nr. 1698/2005). Der [X.] hatte hierzu die Frage zu beantworten, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen si[X.]h ein [X.] bereits einmal als Betriebsinhaber niedergelassen hat, wenn er im Rahmen einer juristis[X.]hen Person tätig war ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:C:2012:673], [X.] -). Unter Hinweis darauf, dass der Begriff Betriebsinhaber je na[X.]h den speziellen Zielen einer Vors[X.]hrift unters[X.]hiedli[X.]h verwendet werden kann ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 a.a.[X.] Rn. 52), hat der Geri[X.]htshof ents[X.]hieden, dass in diesem Zusammenhang eine natürli[X.]he Person dann als Betriebsinhaber zu betra[X.]hten ist, wenn sie den landwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieb und dessen Verwaltung tatsä[X.]hli[X.]h und dauerhaft beherrs[X.]ht ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 a.a.[X.] Rn. 55 f.). Das entspri[X.]ht der speziellen Ausri[X.]htung auf die Förderung von [X.]en und hat zur Konsequenz, dass auf [X.] als Betriebsinhaber abzustellen wäre, ginge es um die Regelung zur Förderung von [X.]en. Auf die Betriebsinhabereigens[X.]haft im Rahmen der [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 lässt si[X.]h dies jedo[X.]h offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht übertragen. Eine Bes[X.]hränkung auf natürli[X.]he Personen wäre mit der in Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 vorgesehenen Anerkennung von juristis[X.]hen Personen und Vereinigungen als Betriebsinhaber ni[X.]ht zu vereinbaren. Die Unters[X.]hiede zwis[X.]hen den beiden Regelungen werden dadur[X.]h bestätigt, dass der Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 in der [X.]n Fassung als "farmer" und in der [X.]n als "agri[X.]ulteur" bezei[X.]hnet wird, während der Betriebsinhaber im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] ([X.]) Nr. 1698/2005 "[X.]" beziehungsweise "[X.]hef [X.]" genannt wird. Zu Re[X.]ht verweist die Klägerin au[X.]h auf die differenzierenden Regelungen für die im Zuge der [X.] vorgesehene vorrangige Zuweisung von Zahlungsansprü[X.]hen an [X.]e und die Zahlungen für [X.]e unter inhaltli[X.]her Beibehaltung der Definition des Betriebsinhabers (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. a, Art. 30 Abs. 6 und 11, Art. 50 Abs. 2 und 11 der Verordnung <[X.]> Nr. 1307/2013 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vors[X.]hriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik [...], [X.] L 347 S. 608, sowie Erwägungsgrund 64, Art. 49 f. der Delegierten Verordnung <[X.]> Nr. 639/2014 der [X.] vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung <[X.]> Nr. 1307/2013 [...], [X.] L 181 S. 1).

dd) Au[X.]h im Übrigen ergibt si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ni[X.]hts, was gegen die [X.] der Klägerin spre[X.]hen würde. Wie bereits aufgezeigt, bestätigt sie die Zuordnung des Betriebs und der landwirts[X.]haftli[X.]hen Tätigkeit zur Klägerin. Die in dem angefo[X.]htenen Urteil in Bezug genommenen weiteren Urteile des [X.] tragen zu den hier maßgebli[X.]hen Fragen ni[X.]hts weiter aus ([X.], Urteile vom 20. Juni 2002 - [X.]/99 [[X.]:[X.]:C:2002:387], [X.] - Rn. 33 und vom 7. Juni 2007 - [X.]/06 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 26 f.). Ni[X.]hts anderes gilt für den Bes[X.]hluss des Niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.], auf den si[X.]h der [X.] im Ans[X.]hluss an das Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts stützt ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juli 2009 - 10 [X.], 56). Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat für die [X.]eigens[X.]haft einer Ehegatten-GbR maßgebli[X.]h darauf abgestellt, ob die Gesells[X.]hafter als Personenmehrheit den Betrieb geleitet haben. In seinem re[X.]htli[X.]hen Ansatz stützt si[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht auf ein Urteil des [X.], das der vorbezei[X.]hneten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] folgt ([X.], Urteil vom 25. September 2007 - [X.]/06 -, [X.]E 218, 448 <451>). S[X.]hließli[X.]h hilft au[X.]h der Hinweis ni[X.]ht weiter, dass ein Betriebsinhaber nur einen [X.] einrei[X.]hen kann (Art. 11 Abs. 1 VO <[X.]> Nr. 1122/2009). Ist die Klägerin Betriebsinhaberin, so wird hiergegen ni[X.]ht verstoßen (petitio prin[X.]ipii).

3. Dem Anspru[X.]h der Klägerin auf die Betriebs- und die Umverteilungsprämie für das [X.] 2014 steht au[X.]h kein Missbrau[X.]h entgegen.

a) Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den S[X.]hutz der finanziellen Interessen der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften ([X.] [X.]) haben Handlungen, die na[X.]hgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der eins[X.]hlägigen Gemeins[X.]haftsvors[X.]hriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstli[X.]h die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils ges[X.]haffen werden (fr: [X.]réant artifi[X.]iellement), zur Folge, dass der betreffende Vorteil ni[X.]ht gewährt beziehungsweise entzogen wird. Mit dieser für alle Berei[X.]he des Unionsre[X.]hts geltenden Rahmenregelung hat der [X.] einen allgemein anerkannten Grundsatz kodifiziert, mit dem Re[X.]htsmissbrau[X.]h begegnet wird. Die Feststellung eines Missbrau[X.]hs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsre[X.]htli[X.]hen Bedingungen das Ziel der Regelung ni[X.]ht errei[X.]ht wird. Zum anderen setzt sie subjektiv die Absi[X.]ht voraus, si[X.]h einen unionsre[X.]htli[X.]h vorgesehenen Vorteil dadur[X.]h zu vers[X.]haffen, dass die entspre[X.]henden Voraussetzungen willkürli[X.]h (fr: artifi[X.]iellement) ges[X.]haffen werden ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2000 - [X.]/99 [[X.]:[X.]:C:2000:695], [X.] - Rn. 51 ff., vom 21. Juli 2005 - [X.]/03 [[X.]:[X.]:C:2005:491], Ei[X.]hsfelder S[X.]hla[X.]htbetrieb - Rn. 38 ff. und vom 11. Januar 2007 - [X.]/05 [[X.]:[X.]:[X.]], Vonk Dairy Produ[X.]ts - Rn. 31 ff.). Die Feststellung dieses subjektiven Elements erfordert eine Reihe objektiver Anhaltspunkte dafür, dass mit den jeweiligen Handlungen im Wesentli[X.]hen bezwe[X.]kt wird, einen ungere[X.]htfertigten Vorteil dadur[X.]h zu erlangen, dass die entspre[X.]henden Voraussetzungen willkürli[X.]h (fr: artifi[X.]iellement) ges[X.]haffen werden, wobei den nationalen Geri[X.]hten im Übrigen obliegt, alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu würdigen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2006 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:C:2006:121], [X.] - Rn. 75 f. und vom 14. April 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:C:2016:255], [X.] und [X.] - Rn. 34 f.).

Darüber hinaus hat der [X.] sektorbezogen eine allgemeine [X.] ges[X.]haffen. Dana[X.]h erhalten Betriebsinhaber unbes[X.]hadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt sol[X.]her Zahlungen künstli[X.]h ges[X.]haffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelungen zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken (Art. 30 VO <[X.]> Nr. 73/2009).

b) Der Gewährung der Betriebsprämie an die Klägerin stehen die Ziele dieser Einkommensbeihilfe ni[X.]ht entgegen. Die Betriebsprämie ist vor allem darauf geri[X.]htet, der landwirts[X.]haftli[X.]hen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu si[X.]hern. Dieses Ziel wird - wie bereits ausgeführt - au[X.]h dur[X.]h die Gewährung an die Klägerin errei[X.]ht. Das bestätigt au[X.]h eine Verglei[X.]hsbetra[X.]htung. Ohne Gründung der Klägerin hätte ihr alleiniger Kommanditist und Gesells[X.]hafter der GmbH, dem die Gewinne der Klägerin letztli[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h zugutekommen, dieselben Zahlungsansprü[X.]he aktivieren und eine entspre[X.]hende Betriebsprämie erhalten können.

Ri[X.]htig ist allerdings, dass das Betriebsprämienre[X.]ht Kürzungen vorsieht, von denen So[X.]kelbeträge ausgenommen bleiben. Insoweit kann die Aufspaltung eines Betriebs zu einer Verdoppelung des Betrags führen, der ungekürzt bleibt. Das gilt für die so genannte Modulation, die hier jedo[X.]h ohne Bedeutung ist, weil sie zuletzt im [X.] vorgenommen wurde (Art. 7 Abs. 1, Art. 10[X.] <[X.]> Nr. 73/2009). Das gilt aber au[X.]h für die so genannte Haushaltsdisziplin, aufgrund derer Direktzahlungen gekürzt werden, um die Einhaltung der jeweiligen Finanzierungsgrenzen zu si[X.]hern (Art. 11 VO <[X.]> Nr. 73/2009). Diese Kürzung belief si[X.]h im [X.] auf 1,302214 %, wovon die ersten 2 000 € ausgenommen blieben (Art. 1 Abs. 1 VO Dur[X.]hführungsverordnung <[X.]> Nr. 1227/2014 der [X.] vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung <[X.]> Nr. 73/2009 des [X.] [X.] L 331 S. 6). Der si[X.]h hieraus ergebende Vorteil einer Betriebsaufspaltung beläuft si[X.]h jedo[X.]h nur auf einen kleinen zweistelligen Betrag. In Anbetra[X.]ht des mit einer Betriebsaufspaltung verbundenen Aufwands ist insoweit jedenfalls der subjektive Tatbestand eines Missbrau[X.]hs ohne weiteres auszus[X.]hließen. Au[X.]h der [X.] hat ni[X.]hts Gegenteiliges geltend gema[X.]ht.

[X.]) Au[X.]h eine missbräu[X.]hli[X.]he Inanspru[X.]hnahme der Umverteilungsprämie ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Der [X.] hat für die 2014 eingeführte Umverteilungsprämie (Kapitel 5a, Art. 72a f. VO <[X.]> Nr. 73/2009) eine gesonderte Regelung für den Missbrau[X.]h getroffen. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf si[X.]herzustellen, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb na[X.]h dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zwe[X.]k geteilt haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil na[X.]h diesem Kapitel gewährt wird; dies gilt au[X.]h für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer sol[X.]hen Aufspaltung hervorgehen (Art. 72a Abs. 7 VO <[X.]> Nr. 73/2009). [X.] hat eine entspre[X.]hende Regelung in § 5 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 erlassen.

Objektive Anhaltspunkte für die dana[X.]h erforderli[X.]he Absi[X.]ht vermag der Senat ni[X.]ht zu erkennen. Au[X.]h der [X.] sieht keinen Na[X.]hweis dafür, dass die Klägerin einzig zu dem Zwe[X.]k gegründet worden sein könnte, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen. Sie hat ihre Gründung s[X.]hlüssig dur[X.]h die mit ihrer Re[X.]htsform einhergehende Haftungsbegrenzung erklärt. Zudem lässt si[X.]h au[X.]h sonst ni[X.]ht erkennen, dass die Gründung auf die Umverteilungsprämie zuges[X.]hnitten gewesen wäre. Mit 14,31 Zahlungsansprü[X.]hen, über die die Klägerin verfügt, wird die maximal denkbare Umverteilungsprämie nur zu einem kleineren Teil in Anspru[X.]h genommen.

d) Missbrau[X.]h steht den geltend gema[X.]hten Prämienansprü[X.]hen au[X.]h ni[X.]ht deshalb entgegen, weil mit der Aufspaltung des Betriebs ein für die Klägerin günstigerer Bezugsrahmen im Falle der Sanktion von Verstößen gegen anderweitige Verpfli[X.]htungen (Cross-Complian[X.]e) ges[X.]haffen wird.

Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss Grundanforderungen an die Betriebsführung und Vors[X.]hriften zum guten und ökologis[X.]hen Zustand erfüllen, wozu unter anderem die Bea[X.]htung bestimmter Tiers[X.]hutzvors[X.]hriften und das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe gehören (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6 i.V.m. Anhang II VO <[X.]> Nr. 73/2009). Verstöße hiergegen werden sanktioniert und können über Kürzungen bis zur Strei[X.]hung der Direktzahlungen führen (Art. 23 Abs. 1 VO <[X.]> Nr. 73/2009). Bei der Höhe der Verwaltungssanktion sind die S[X.]hwere, das Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Sie wird darüber hinaus dur[X.]h Rahmenregelungen und Regelsätze vorgegeben, die in bestimmten Prozentsätzen des Gesamtbetrags der Direktzahlungen festgelegt sind (Art. 24 VO <[X.]> Nr. 73/2009, Art. 70 ff. VO <[X.]> Nr. 1122/2009). Wegen des Flä[X.]henbezugs der Betriebs- und der Umverteilungsprämie und des si[X.]h hieraus ergebenden Gesamtbetrags der Direktzahlungen hat das zur Folge, dass der Inhaber eines kleinen Betriebs im Ansatz geringere Sanktion für[X.]hten muss als der Inhaber eines großen. Entspre[X.]hend führt die Aufspaltung eines Betriebs zu einem günstigeren Bezugsrahmen für den Fall eines künftigen Verstoßes gegen eine anderweitige Verpfli[X.]htung.

Au[X.]h wenn man in dem günstigeren Bezugsrahmen einer eventuellen Sanktion im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 und Art. 30 VO ([X.]) Nr. 73/2009 mögli[X.]herweise eine künstli[X.]h ges[X.]haffene Voraussetzung für einen Vorteil beziehungsweise eine Zahlung sehen kann, ist zu bea[X.]hten, dass die Missbrau[X.]hsregelungen darauf zielen, unbere[X.]htigte Zahlungen oder andere konkrete Vorteile zu verhindern. Das aber steht hier ni[X.]ht im Raum, na[X.]hdem der [X.] im Rahmen seiner Verwaltungskontrolle für das [X.] 2014 keine Verstöße festgestellt hat. Unabhängig hiervon ist vorliegend ein Missbrau[X.]h jedenfalls deshalb zu verneinen, weil es an objektiven Anhaltspunkten für die gegebenenfalls erforderli[X.]he Missbrau[X.]hsabsi[X.]ht fehlt. Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass die Klägerin im Li[X.]hte von Verstößen gegen anderweitige Verpfli[X.]htungen und mit Bli[X.]k auf künftige Verstöße gegründet worden wäre und ein günstigerer Sanktionsrahmen dementspre[X.]hend ein wesentli[X.]hes Motiv der Aufspaltung und Betriebsgründung gewesen wäre. Das hat au[X.]h der [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.

4. Dana[X.]h erweist si[X.]h die Revision als begründet. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] handelt es si[X.]h bei den beantragten Flä[X.]hen um beihilfefähige Flä[X.]hen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und 2 Bu[X.]hst. [X.]. 1 VO ([X.]) Nr. 73/2009. Das ist ebenso wenig streitig wie der Umstand, dass die Klägerin über 14,31 Zahlungsansprü[X.]he verfügt, die sie mit ihrem Sammelantrag aktiviert hat. Unerhebli[X.]h bleibt, dass der S[X.]hlag 203 ni[X.]ht förderfähig ist, weil er die erforderli[X.]he Mindestgröße ni[X.]ht errei[X.]ht. Dasselbe gilt hinsi[X.]htli[X.]h der beantragten Lands[X.]haftselemente, die der [X.] nur mit 0,2911 ha (0,6175 ha) festgestellt hat. Die verbleibenden beantragten Flä[X.]hen genügen für die geltend gema[X.]hten Zahlungsansprü[X.]he. Der Zinsanspru[X.]h beruht auf § 14 Abs. 2 MOG i.V.m. § 238 AO.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bezieht si[X.]h auf die Kosten des gesamten Verfahrens.

Meta

3 C 11/19

09.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. April 2019, Az: 12 A 2832/17, Urteil

Art 12 Buchst c EWGV 857/84, Art 9 Buchst c EWGV 3950/92, Art 9 Buchst d EWGV 3950/92, Art 4 Abs 3 EGV 2988/95, Art 3 EGV 1254/1999, Art 20 Buchst a Ziff ii EGV 1698/2005, Art 22 Abs 1 Buchst a EGV 1698/2005, Art 2 Buchst a EGV 73/2009, Art 2 Buchst b EGV 73/2009, Art 2 Buchst c EGV 73/2009, Art 2 Buchst f EGV 73/2009, Art 4 Abs 1 EGV 73/2009, Art 5 EGV 73/2009, Art 7 Abs 1 EGV 73/2009, Art 10a EGV 73/2009, Art 11 EGV 73/2009, Art 23 Abs 1 EGV 73/2009, Art 24 EGV 73/2009, Art 30 EGV 73/2009, Art 34 Abs 1 EGV 73/2009, Art 34 Abs 2 Buchst a Alt 1 EGV 73/2009, Art 72a EGV 73/2009, Art 2 Buchst j EGV 1120/2009, Art 11 Abs 1 EGV 1120/2009, Art 70 EGV 1120/2009, Art 4 Abs 1 Buchst a EUV 1307/2013, Art 30 Abs 6 EUV 1307/2013, Art 30 Abs 11 EUV 1307/2013, Art 50 Abs 2 EUV 1307/2013, Art 50 Abs 11 EUV 1307/2013, Art 49 EUV 639/2014, Art 1 EUV 1227/2014, § 5 UmvertPrämG 2014

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2020, Az. 3 C 11/19 (REWIS RS 2020, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4100

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