Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2022, Az. 3 C 14/20

3. Senat | REWIS RS 2022, 1674

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Gegenstand

Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen


Leitsatz

Um das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8 VO (EU) Nr. 1307/2013 übertragen zu können, muss der übertragende Betriebsinhaber die Anforderungen an die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen, also im Jahr 2015 zumindest zeitweise aktiver Betriebsinhaber i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Halbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gewesen sein.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

[X.]er Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das [X.] nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013.

2

[X.]er Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen rund 350 ha umfassenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in [X.] Mit Bescheid vom 7. April 2006 wurden ihm nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 Zahlungsansprüche zugewiesen. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt er entsprechende Betriebsprämienzahlungen. In den Jahren 2007 und 2008 verkaufte der Kläger die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche ohne Flächen vollständig an [X.]ritte. Bis einschließlich 2013 verfügte er über keine Zahlungsansprüche.

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erwarb der Kläger den Hof H. Nach dem Vertrag geschah dies zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs. [X.]ie Verkäuferin übertrug alle Rechte aus oder auf landwirtschaftliche(n) Prämien, insbesondere alle Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz bzw. sämtliche Prämien und Ausgleichsansprüche ab dem 1. Januar 2014 auf den Kläger. Weiter wurde geregelt, dass die Verkäuferin die bis Ende des Jahres 2013 fälligen Prämien- und Ausgleichsansprüche erhält. Sie stellte letztmalig für dieses Jahr einen Antrag auf landwirtschaftliche Fördermaßnahmen. Seit dem [X.] ist sie nicht mehr landwirtschaftlich tätig. [X.]er Kläger beantragte für seinen Betrieb in [X.] Agrarförderung für das [X.], wozu er einen Teil der mit dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 erworbenen Zahlungsansprüche aktivierte. Mit Bescheid vom 29. [X.]ezember 2014 bewilligte ihm die Beklagte eine Betriebsprämie sowie eine Umverteilungsprämie auf der Basis von 47 Zahlungsansprüchen.

4

Mit seinem Sammelantrag vom 22. April 2015 beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung und Auszahlung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie nach der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Im Antragsformular verneinte er, im [X.] eine Betriebsprämienzahlung erhalten oder nur aufgrund einer Sanktion nicht erhalten zu haben, und gab an, sein Betrieb sei nach dem 15. Mai 2013 durch Aufteilung eines Betriebs entstanden. [X.]azu erklärte er in dem als Anlage beigefügten Vordruck "[X.]", dass der Betrieb zum 1. Januar 2014 durch Abspaltung von dem Betrieb der Verkäuferin entstanden sei und die ursprüngliche Betriebsinhaberin im [X.] eine Betriebsprämienzahlung erhalten habe. [X.]en Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 fügte er bei.

5

Mit Bescheid vom 14. März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Prämien für das [X.] ab. Es sei keine Aufteilung im Sinne der einschlägigen [X.]-Verordnung erfolgt, da sich aus dem Kaufvertrag ergebe, dass der ursprüngliche Betrieb der Verkäuferin aufgelöst worden sei und nicht mehr fortbestehe. Auch die Voraussetzungen für eine Erstzuweisung der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Art. 24 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 seien nicht erfüllt, sodass der Kläger die Basisprämienregelung nicht gemäß Art. 21 der Verordnung in Anspruch nehmen könne. Folglich sei auch keine Umverteilungs- und Greeningprämie zu gewähren.

6

Mit Urteil vom 20. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage abgewiesen.

7

Mit Urteil vom 17. März 2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. [X.]er Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nach der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 und demzufolge auch keinen Anspruch auf Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Antragsjahr 2015, denn er erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013. Er sei zwar Betriebsinhaber und habe den Antrag auf Agrarförderung 2015 fristgerecht gestellt. Er sei jedoch im [X.] nicht infolge eines Beihilfeantrags auf [X.]irektzahlungen zum Empfang von Zahlungen gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 berechtigt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt über keine Zahlungsansprüche verfügt, weil er die ihm im [X.] zugewiesenen Zahlungsansprüche in den Jahren 2007 und 2008 vollständig verkauft habe. [X.]ie Rechte auf Zahlungsansprüche aus dem Kauf des [X.] seien nicht vor dem 1. Januar 2014 und damit nach Ablauf des insoweit maßgeblichen Jahres 2013 auf den Kläger übertragen worden. [X.]er Kläger könne auch keinen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund einer Betriebsaufteilung nach Art. 14 Nr. 3 der [X.]elegierten Verordnung ([X.]) Nr. 639/2014 geltend machen. "Aufteilung" sei dort definiert als Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber oder den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber. [X.]a die ursprüngliche Betriebsinhaberin den landwirtschaftlichen Betrieb und ihre Betriebsinhaberschaft nach dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 2013 mit Ablauf des Jahres 2013 vollständig aufgegeben und auf den Kläger übertragen habe, seien diese Vorgaben nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 lägen im Hinblick auf den Erwerb des [X.] nicht vor. [X.]a Gegenstand der Übertragung das Recht auf Zuweisung der ab dem [X.] gültigen Zahlungsansprüche sei, müsse der Übertragende in dem maßgeblichen Antragsjahr 2015 die Anforderungen an die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen, wozu gehöre, dass er aktiver Betriebsinhaber sei bzw. zumindest zeitweise im [X.] gewesen sei. [X.]as sei bei der Verkäuferin nicht der Fall. [X.]er Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen anderer Zuweisungstatbestände.

8

[X.]er Kläger trägt zur Begründung seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vor, dieses habe einen Anspruch auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 zu Unrecht verneint. [X.]er Wortlaut der Vorschriften könne nicht zur Auslegung dienen. [X.]a sich Abs. 1 der Vorschrift an den Empfänger von Zahlungsansprüchen richte, müsse man bei [X.] Auslegung nicht nur verlangen, dass der Übertragende die Anforderungen für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfülle, sondern diese auch beantrage. Es sei jedoch rechtlich unmöglich, einen Betrieb vollständig zu übertragen und dann noch Zahlungsansprüche zu beantragen. Vielmehr sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 postuliere für den Antragsteller zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse er im [X.] aktiver Betriebsinhaber und zum anderen im [X.] zum Erhalt der Betriebsprämie berechtigt gewesen sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Falle der Übertragung eines Betriebs auch der Übertragende im [X.] aktiver Betriebsinhaber gewesen sein müsse. Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sei so zu lesen, dass der Übertragende die Voraussetzungen im [X.] erfüllt haben müsse, um überhaupt im [X.] antragsberechtigt gewesen zu sein. Es sei nicht plausibel, dass die Übertragung eines Betriebs im [X.] keine Auswirkung auf die Zuweisung der Ansprüche gehabt hätte, eine Übertragung in den Jahren 2013 und 2014 aber dazu führen solle, dass der Übernehmende keine Zahlungsansprüche erhalte. Es stelle sich auch die Frage, worin der Zweck bestehen solle, Kleinstrestbetriebe aufrechtzuerhalten. Hätte die Verkäuferin beispielsweise 1,00 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche im Rahmen der Veräußerung an den Kläger bis ins [X.] zurückbehalten, hätte dieser wegen der fortbestehenden aktiven Betriebsinhaberschaft der Verkäuferin die beantragten Zahlungsansprüche erhalten können.

9

[X.]ie Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht im [X.]inklang mit dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), wozu auch Verordnungen der [X.] im Sinne des Art. 288 Abs. 2 A[X.]V gehören. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger keine Zahlungsansprüche nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 zuzuweisen sind und daher auch die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie nicht vorliegen.

1. Grundlage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung von Prämienzahlungen ist die Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates ([X.] L 347 S. 608) in der für das [X.] 2015 geltenden Fassung.

a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass ein Anspruch des [X.] auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 nicht besteht.

aa) Nach dieser Vorschrift werden Zahlungsansprüche Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Art. 9 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 als aktive Betriebsinhaber zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie bis zum 15. Mai 2015 (zur Festlegung dieses Termins s. Art. 78 Unterabs. 1 Buchst. b Verordnung <[X.]> Nr. 1306/2013 des [X.] und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik <[X.] L 347 [X.]49> [X.]. Art. 13 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Durchführungsverordnung <[X.]> Nr. 809/2014 der [X.] vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung <[X.]> Nr. 1306/2013 des [X.] und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur [X.]ntwicklung des ländlichen Raums und der [X.] <[X.] L 227 S. 69> sowie § 7 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 24. Februar 2015 ) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der [X.] beantragen und im [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ([X.] [X.]) zum [X.]mpfang von Zahlungen berechtigt waren. Betriebsinhaber konnten die [X.] nach der [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besaßen, die sie gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ([X.] L 270 S. 1) erhalten hatten (Art. 33 Abs. 1 Buchst. a [X.] <[X.]> Nr. 73/2009). Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), zwar aktiver Betriebsinhaber und hat seinen Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche rechtzeitig gestellt. [X.]r war aber wegen des Verkaufs der Zahlungsansprüche, die ihm mit Bescheid vom 7. April 2006 auf Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 zugewiesen worden waren, in den Jahren 2007 und 2008 im [X.] nicht mehr zum [X.]mpfang von Zahlungen berechtigt. Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 ermöglichte eine solche Übertragung von Zahlungsansprüchen; für eine Unwirksamkeit der Übertragung hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte gefunden. Im Zusammenhang mit dem Kauf des [X.] hat der Kläger keine Zahlungsansprüche für das [X.] erworben; die Verkäuferin hat ihm Zahlungsansprüche erst ab dem 1. Januar 2014 übertragen.

bb) Das Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 zugrundeliegende Regelungskonzept des [X.] ist schlüssig (1) und führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung des [X.] (2).

(1) Mit der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 hat der [X.] nach [X.]rwägungsgrund 1 der Verordnung eine Neuausrichtung der Gemeinsamen Agrarpolitik ([X.]) beabsichtigt, die hinsichtlich der Direktzahlungen ab dem 1. Januar 2015 galt (Art. 74 [X.] <[X.]> Nr. 1307/2013). Die Gültigkeit der im Rahmen der [X.] gemäß der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 und der [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche lief entsprechend nach Art. 21 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 am 31. Dezember 2014 ab. Die Zahlungsansprüche waren für das [X.] 2015 neu zuzuweisen (vgl. [X.]rwägungsgrund 21). Hinsichtlich Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 als Grundnorm dieser Neuzuweisung hat der [X.] die Anspruchsberechtigung an die Berechtigung zum [X.]mpfang von Zahlungen im [X.] geknüpft, um Spekulationen vorzubeugen (vgl. [X.] der [X.]uropäischen [X.] vom 26. Juni 2013, [X.]). Zum [X.]punkt dieser Mitteilung war der Termin für die Beantragung der Betriebsprämie (15. Mai 2013) bereits verstrichen, sodass der Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten nach dieser Regelung feststand und - wohl auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - als Ausgangspunkt für die [X.]rstzuweisung der Zahlungsansprüche nach der Neuregelung herangezogen werden konnte. Die Verbindung zu den Begünstigten im Rahmen der Direktzahlungsregelung im [X.] und die sich daraus ergebende Stichjahresregelung beruhen demnach auf einem hinreichenden Sachgrund.

(2) Der Ausschluss des [X.] von der [X.]rstzuweisung der Zahlungsansprüche nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der [X.] im Verhältnis zu solchen Antragstellern dar, die trotz einer Kürzung oder eines Ausschlusses von Direktzahlungen im [X.] - etwa als Folge der Anwendung von Sanktionsregelungen - anspruchsberechtigt bleiben. [X.]s bestehen bereits Zweifel, ob die genannten Sachverhalte vergleichbar sind, da dem Kläger infolge des Verkaufs der Zahlungsansprüche nach Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 die Anspruchsberechtigung gänzlich fehlt. Im Falle der Kürzung oder des Ausschlusses von Zahlungen bleibt der Zahlungsanspruch hingegen dem Grunde nach erhalten; es wird allein der Auszahlungsbetrag - ggf. auf Null - gekürzt. Jedenfalls besteht für die unterschiedliche Behandlung der Tatbestände ein sachlicher, die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 legt fest, dass der Betriebsinhaber vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im [X.] gemäß der [X.] ([X.]) Nr. 73/2009 zum [X.]mpfang von Zahlungen berechtigt gewesen sein muss. Dem liegt erkennbar die Regelungsabsicht des [X.] zugrunde, Sanktionsfolgen durch einen Ausschluss der Zahlungsansprüche nicht in die [X.] zu perpetuieren und damit womöglich gegen das aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit folgende Rückwirkungsverbot (Art. 2 [X.]V) zu verstoßen. Das rechtfertigt es, diese Konstellation anders zu behandeln als den Verkauf von Zahlungsansprüchen, der auf einer privatautonom getroffenen unternehmerischen [X.]ntscheidung beruht.

b) Wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen [X.] herausgearbeitet hat, liegt auch der Tatbestand des Art. 14 Nr. 3 Buchst. b der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 639/2014 der [X.] vom 11. März 2014 zur [X.]rgänzung der Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 ([X.] [X.]) nicht vor. Hiernach hat eine Aufteilung keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Das meint die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 in mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer [...] weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird (i), oder den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbständigen Betriebsinhaber ([X.]). Beide Voraussetzungen sind nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt, denn der Betrieb der Verkäuferin des Hofes H. hat mit dem 1. Januar 2014 aufgehört zu existieren. Die ursprüngliche Betriebsinhaberin hat ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und ihre [X.] mit Ablauf des Jahres 2013 vollständig aufgegeben und auf den Kläger übertragen.

c) Ohne Verstoß gegen [X.] hat das Berufungsgericht ferner einen Anspruch aus Art. 24 Abs. 8 [X.]. Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 verneint.

aa) Hiernach können natürliche Personen, die die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 erfüllen, im Falle des Verkaufs ihres Betriebs mittels eines vor dem 15. Mai 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum [X.]rhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Abs. 1 an einen Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser die Voraussetzungen gemäß Art. 9 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 erfüllt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der übertragende Betriebsinhaber in dem maßgeblichen [X.] 2015 die Anforderungen an die [X.]rstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfüllen, mithin zumindest zeitweise im [X.] auch aktiver Betriebsinhaber i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Halbs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 gewesen sein muss ([X.]). Das ergibt die Auslegung der Vorschrift nach den anerkannten Methoden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Unionsrechts (zu den Auslegungsmethoden vgl. [X.], Urteile vom 10. Juni 2021 - [X.]/20 [[X.]:[X.]:[X.]], VI/[X.] - [X.] - NJW 2021, 2015, Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19 [[X.]:[X.]:C:2021:799], [X.] u.a. - NJW 2021, 3303 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.).

(1) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht bereits der Wortlaut des Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013, der das Präsens verwendet ("erfüllen"), das Vorliegen der Voraussetzungen also auf die [X.] nach dem Beginn der Geltung der Verordnung am 1. Januar 2015 bezieht. In Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b verwendet die Verordnung dagegen bezogen auf die Zahlungsberechtigung im [X.] die Vergangenheitsform ("gemäß der Verordnung <[X.]> Nr. 73/2009 zum [X.]mpfang von Zahlungen berechtigt waren"). Aus dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ("Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen") ergibt sich ferner, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sein müssen. Das bestätigt ein Vergleich mit den weiteren dem Senat zugänglichen Sprachfassungen ([X.]N: "persons complying with paragraph 1 of this Article", [X.]: "personnes <...> respectant le paragraphe 1", IT: "persone <...> che soddisfano i requisiti stabiliti al paragrafo 1"). Die Verweisung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht der Systematik der Regelung.

Das bildet § 21 Abs. 9 InVeKoSV im Bundesrecht ab, wonach für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der das Anrecht zum [X.]rhalt von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 überträgt, nach Maßgabe des Art. 9 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 für das [X.] zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, der Sammelantrag dieses Betriebsinhabers für das [X.] zugrunde gelegt wird. Soweit der übertragende Betriebsinhaber für das [X.] keinen Sammelantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu Art. 9 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Abs. 1 S. 1 InVeKoSV der Landesstelle schriftlich mitzuteilen. Die Begründung zur InVeKoSV unterstreicht, dass im Fall der Anwendung der Vertragsklausel des Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 der Betriebsinhaber, der das Anrecht auf Zahlungsansprüche einem anderen oder mehreren anderen Betriebsinhabern überträgt, im [X.] zumindest zeitweise noch aktiver Betriebsinhaber gewesen sein muss (BR-Drs. 630/14, [X.]). [X.]ntsprechende Hinweise enthält die Broschüre des [X.] zur Umsetzung der [X.]-Agrarreform in Deutschland (Ausgabe 2015, [X.]. 40). Die Beklagte hat diese Vorgaben für die Beantragung im [X.]inzelfall in ihrem Vordruck "[X.]" umgesetzt und verlangt vom Verkäufer die ausdrückliche Versicherung, im [X.] aktiver Betriebsinhaber zu sein bzw. gewesen zu sein, entweder durch Stellung des [X.] und Beantragung von Zahlungsansprüchen im [X.] oder durch gesonderte [X.]rklärung.

(2) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für dieses Normverständnis. Die Neuregelung des Systems der Direktzahlungen war Bestandteil der [X.]-Reform des Jahres 2013. Dem entspricht das Auslaufen der bisherigen Zahlungsansprüche zum 31. Dezember 2014 und die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen ab dem 1. Januar 2015 (vgl. oben, a> bb> <1>). [X.]rst ab diesem [X.]punkt konnten auf der Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 neue Ansprüche entstehen. Verkauft ein Betriebsinhaber seinen Betrieb, kann er dem [X.]rwerber das Recht zum [X.]rhalt neuer Zahlungsansprüche nur übertragen, wenn er es selbst hat. In seiner Person kann es nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 aber nur entstehen, wenn er in 2015 zumindest zeitweise noch aktiver Betriebsinhaber war. Diesen Zusammenhang hat das Berufungsgericht zutreffend hergestellt und unterstrichen, Gegenstand der Übertragung im Sinne des Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 sei das Recht auf [X.]rstzuweisung neuer Zahlungsansprüche nach der [X.]ntwertung der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen (alten) Zahlungsansprüche im Rahmen der [X.]-Reform.

Der vom Kläger behauptete Wertungswiderspruch, die Übertragung eines Betriebs im [X.] hätte keine Auswirkungen auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche gehabt, eine Übertragung in den Jahren 2013 und 2014 führe aber dazu, dass der Übernehmende keine Zahlungsansprüche erhalte, besteht nicht. Die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche - und nur solche hätte die Verkäuferin im [X.] übertragen können - erfolgte erst ab dem 1. Januar 2015. Der vom Kläger behauptete Widerspruch ergibt sich daraus, dass er vom [X.] getrennt geregelte [X.]räume zusammen betrachtet. Der [X.] hat die Gültigkeit der im Rahmen der [X.] erhaltenen Zahlungsansprüche zum 31. Dezember 2014 beendet und ab 1. Januar 2015 die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche im Rahmen der [X.] vorgesehen. Daher geht auch die Auslegung fehl, der Veräußerer müsse lediglich im [X.] zum [X.]mpfang der Betriebsprämie berechtigt, nicht aber im [X.] aktiver Betriebsinhaber gewesen sein. Dem weiteren [X.]inwand des [X.], es sei nicht erkennbar, worin der Zweck bestehen solle, Kleinstrestbetriebe aufrechtzuerhalten, steht entgegen, dass das Unionsrecht selbst Kleinstbetriebe anerkennt. [X.]s überlässt für die flächenbezogenen Direktzahlungen zwar die Festsetzung der Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen den Mitgliedstaaten, regelt aber zugleich, dass die Mindestgröße nicht über 0,3 ha liegen darf (Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] <[X.]> Nr. 1306/2013, s. hierzu auch [X.], Urteil vom 14. Juli 2021 - 3 [X.] - juris Rn. 11; zur [X.] von 1 ha vgl. § 11 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 3. November 2014 ).

(3) Auch die [X.]ntstehungsgeschichte der Norm stützt diese Auslegung. Sie verdeutlicht, dass der [X.] von Anfang an im Rahmen der Neuausrichtung der [X.] eine Regelung bezweckt hat, wonach der übertragende Betriebsinhaber die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und somit im Jahr der [X.]inführung der [X.] zumindest zeitweise noch aktiver Betriebsinhaber gewesen sein muss. Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 geht auf Art. 21 Abs. 3 des [X.]sentwurfs vom 12. Oktober 2011 zurück (KOM<2011> 625 endgültig). Die Änderung des Vorschlags durch die [X.] ([X.]> 552 final) hat keine Veränderungen am [X.]ntwurf des Art. 21 Abs. 3 gebracht. Die Befassung des [X.] hat zwar zu umfangreichen Änderungsvorschlägen zu Art. 21-[X.]ntwurf geführt, Absatz 3 aber inhaltlich unverändert gelassen (vgl. Ausschussbericht [X.]-0362/2013 vom 5. November 2013). Im [X.] an den in erster Lesung am 20. November 2013 festgelegten Standpunkt des [X.] kam eine [X.]inigung zwischen Parlament und Rat zustande, sodass der Standpunkt des [X.] dem endgültigen Rechtsakt entspricht (Legislative [X.]ntschließung P7_TA<2013>0493 und Standpunkt des [X.] P7_TC1-COD<2011>0280 vom 20. November 2013, [X.] [X.], [X.]). Art. 21-[X.]ntwurf ist sodann als Art. 24 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 in [X.] getreten.

(4) Von den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten wird Art. 24 Abs. 8 [X.]. Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ebenfalls in dem hier dargelegten Sinne verstanden und die aktive Betriebsinhaberschaft des Veräußerers im [X.] verlangt.

So führt die [X.] - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in [X.] gegenüber der [X.] beauftragte Zahlstelle ist - aus, das Recht auf Teilnahme an der [X.] und damit das Recht auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen könne übertragen werden. Dafür müsse der übergebende Betriebsinhaber im [X.] zum [X.]rhalt von Direktzahlungen berechtigt und im [X.] aktiver Betriebsinhaber gewesen sein (Direktzahlungen 2015 - Merkblatt mit [X.], Stand: 2. November 2015, Punkt 2.1.1, [X.]).

Die Agenzia per le [X.]rogazioni in [X.] - [X.] für die Landwirtschaft in [X.] - hat in ihrem Rundschreiben vom 20. März 2015 zu Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 mitgeteilt (Prot. [X.], [X.] f.), für die Anwendung der Vorschrift müssten sowohl der Veräußerer als auch der [X.]rwerber aktiver Landwirt sein. Die [X.]uropäische [X.] habe in Beantwortung von Fragen der Mitgliedstaaten klargestellt, dass die [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 am 1. Januar 2015 in [X.] getreten sei und dass die Vorschriften über den aktiven Landwirt ab diesem Datum eingehalten werden müssten. Wenn die Übertragung des Betriebs vor dem 31. Dezember 2014 stattgefunden habe, müssten daher sowohl der Veräußerer als auch der [X.]rwerber ab dem 1. Januar 2015 die [X.]igenschaft als aktiver Landwirt besitzen, damit die Vertragsklausel gemäß Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 wirksam werden könne.

bb) Das vom Kläger aufgeworfene Problem der Antragsberechtigung für die [X.]rstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 im Falle des (vollständigen) Verkaufs eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die [X.]uropäische [X.] durch [X.]rlass entsprechender Durchführungsregelungen gelöst. Nach Art. 3 S. 1 der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 641/2014 der [X.] vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 ([X.] [X.], [X.]) konnte im Falle des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 der Käufer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragen. Das Grundkonzept des Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013, wonach über den Verweis auf Absatz 1 zur Übertragung der Ansprüche eine zumindest zeitweise aktive Betriebsinhaberschaft des Veräußerers im [X.] vorausgesetzt ist, wird durch diese Durchführungsbestimmung zur Antragstellung indes nicht infrage gestellt. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

d) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich die Voraussetzungen weiterer Ansprüche auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen verneint. Hiergegen richtet sich die Revision auch nicht.

e) Demzufolge bestehen auch keine Ansprüche des [X.] aus der [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 auf Gewährung der Basis- (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a [X.]. Art. 32 f.) und der Umverteilungsprämie (Art. 41 Abs. 1 und 3) sowie auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greeningprämie, Art. 43 Abs. 1 und 9). Die Gewährung der Basisprämie setzt voraus, dass der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche durch Zuweisung nach Maßgabe des Art. 24 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 oder durch Zuweisungen aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Art. 30 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 erhält. Die Gewährung der Umverteilungs- und der Greeningprämie wiederum setzt voraus, dass der Betriebsinhaber Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der [X.] hat.

2. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat kein Anlass, die Frage der Auslegung des Art. 24 Abs. 8 [X.]. Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 dem [X.] der [X.] zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V vorzulegen. [X.]ine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des [X.]s beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 [[X.]:[X.]:C:1982:335], [X.] u.a. - NJW 1983, 1257 <1258> und vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19 - NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff., 51). Der [X.] hat sich zwar zum Verhältnis von Art. 24 Abs. 8 [X.] ([X.]) Nr. 1307/2013 zu dessen Absatz 1 noch nicht geäußert, sodass es sich nicht um eine Frage handelt, die in seiner Rechtsprechung geklärt ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bleibt aber für vernünftige Zweifel an der Beantwortung der Frage in dem genannten Sinne keinerlei Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 14/20

27.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 17. März 2020, Az: 10 LC 324/18, Urteil

Art 20 EUGrdRCh, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 46 Abs 2 UAbs 1 EGV 1782/2003, Art 9 EUV 1307/2013, Art 21 Abs 2 EUV 1307/2013, Art 24 Abs 8 EUV 1307/2013, Art 24 Abs 1 EUV 1307/2013, Art 14 Nr 3 EUV 639/2014, § 137 Abs 2 VwGO, Art 33 Abs 1 Buchst a EGV 73/2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.2022, Az. 3 C 14/20 (REWIS RS 2022, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1674

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