Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. XII ZB 236/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11912

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 236/14

vom

29. April 2015

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1603 Abs. 1
a)
Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgren-zung zu Senatsurteil [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511 und Senatsbe-schluss vom 7.
August 2013
XII
[X.]
269/12
-
[X.], 1554).
b)
Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehe-gatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
c)
Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine
den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechen-de
ersversorgung verfügt.
[X.], Beschluss vom 29. April 2015 -
XII [X.] 236/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
April 2015
durch den
Vorsitzenden [X.] Dose
und die [X.] Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 17.
April 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
A.

Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.
Die im Mai 1950 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der
im
März 2013 verstorbenen [X.] Nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung 1970 arbei-tete die Antragsgegnerin vier Jahre in ihrem erlernten Beruf, bevor sie ihre [X.] mit der Geburt ihres ersten Kindes aufgab. Ihr Ehemann erzielte im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 71.401,03

Mai 2009 [X.] er eine Rente aufgrund seiner Schwerbehinderung.
Von Juli 1992 bis zu ihrem Tod hielt sich die Mutter der Antragsgegnerin zur stationären Pflege in 1
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-
einem Seniorenzentrum auf. Seit 1997 leistete der Antragsteller Sozialhilfe zur Deckung der monatlichen Heimkosten.
Mit seinem vorliegenden Antrag verlangt
der Antragsteller Elternunterhalt für den Zeitraum von Januar 2010 bis Februar 2013 in Höhe von insgesamt 7.296,88

sgemäß
verpflich-tet. Auf ihre Beschwerde hat das [X.] den Antrag des Antragstel-lers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
I.

Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Zwar sei die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber ihrer
Mutter dem Grunde nach ebenso unstreitig wie die Höhe des auf den Antragsteller
gemäß §
94 Abs.
1 Satz
1 SGB XII übergegangenen Anspruchs von 7.296,88

Auch sei unstreitig, dass die Antragsgegnerin aus eigenen Einkünften
nicht in der Lage sei, für den ungedeckten Bedarf ihrer Mutter auf-zukommen. Die in der Beschwerde allein streitige Frage, ob sich die [X.] aufgrund eines von ihr einzusetzenden Vermö-gens ergebe, müsse verneint werden. Der ihr noch zurechenbare Betrag von 98.095

Schonvermögen.

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Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm [X.] zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen dieser Obliegenheit ergäben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen seien und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden brauche. Eine Verwertung des Vermögensstamms könne deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er unter anderem zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benöti-ge.
Ausgehend hiervon habe das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die selbstgenutzte Immobilie der Antragsgegnerin eine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nicht begründen könne, da sie
unterhaltsrechtliches Schonvermögen darstelle. Zu Recht sei das Amtsgericht zunächst von einem Vermögen der Antragsgegnerin in Höhe von 108.583

den von der Antragsgegnerin selbst

in einem vorangegangene Unterhaltszeit-räume betreffenden Verfahren

eingereichten Belegen ermittelt worden sei.
Hiervon seien die unstreitigen Ausgaben für die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 5.227

g-nerin in Höhe von 5.261

ihr im Jahr 2010 noch ein Be-trag von 98.095

eben sei. Weitere Beträge, insbesondere für die Neuan-schaffung eines Pkws durch den Ehemann der Antragsgegnerin oder [X.] an den [X.], seien hiervon nicht abzuziehen. Die beiden Le-bensversicherungen der Antragsgegnerin mit einem Wert von 15.514

6.368

grundsätzlich als Altersvorsorgeschonvermögen einzuordnen. Zudem sei zu beachten, dass einem Unterhaltspflichtigen nicht nur die zum Zwecke der zusätzlichen angemessenen Alterssicherung geschaffenen [X.] zu belassen seien, sondern darüber hinaus auch ein Notgroschen, hier in Höhe von mindestens 5.000

.

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Sichere der Unterhaltspflichtige den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, müsse ihm davon beim Elternunterhalt jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvor-sorge ergebe. Für den Fall, dass der verheiratete Unterhaltspflichtige selbst nicht erwerbstätig sei, müsse zwar davon ausgegangen werden, dass seine primäre Altersversorgung über seinen Ehegatten sichergestellt sei. Gleichwohl müsse auch in einer Alleinverdienerehe dem nicht erwerbstätigen Ehegatten zugestanden werden, selbst eine eigene sekundäre Altersversorgung durch Vermögensansparung zu betreiben. Gerade der Umstand, dass er bei der pri-mären Altersvorsorge auf seinen Ehegatten angewiesen sei,
bringe für den nicht erwerbstätigen Ehegatten die Notwendigkeit mit sich, eine eigene zusätz-liche private Vorsorge zu treffen. Wenn eine derartige zusätzliche private Al-tersversorgung tatsächlich angespart worden sei, verdiene diese unterhalts-rechtlich den gleichen Schutz wie eine sekundäre Altersvorsorge eines er-werbstätigen
Unterhaltspflichtigen, da auch dem nicht erwerbstätigen [X.] die Möglichkeit zu eröffnen sei, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in [X.] zu nehmen brauche.
Für eine etwaige Umrechnung des Vermögens in laufende Einkünfte, um zu prüfen, inwieweit es für [X.] eingesetzt werden könne, sei nicht auf den
Renteneintritt des Ehemanns, sondern auf den der Antragsgegnerin abzustellen.
Sie erreiche die Regelaltersgrenze aber erst am 1.
Oktober 2015 und damit lange nach Beendigung des hier gegenständlichen Unterhaltszeit-raums.
Ausgehend von der Gleichwertigkeit von Haushaltsführung und [X.] sei das so geschützte Altersvorsorgevermögen des nicht erwerbstäti-9
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gen Unterhaltspflichtigen auf der Grundlage des hälftigen Familieneinkommens, das heißt des hälftigen Bruttoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten,
zu bestimmen. Soweit der nicht erwerbstätige Ehegatte tatsächlich entsprechen-des Vermögen angespart habe, seien 5
%
des hälftigen Bruttoeinkommens sei-nes [X.] unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4
% und bezogen auf den
Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung geschützt. Die Antragsgegnerin hätte am 30.
August 2009 bereits 41
Berufsjahre hinter sich gehabt. Dass sie bei ihrem Eintritt ins Erwerbsleben noch nicht verheiratet gewesen sei, spiele hierbei [X.] Rolle. Insgesamt ergebe sich danach für die Antragsgegnerin ein Altersvor-sorgevermögen von 178.192,94

.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die von ih-rem Ehemann betriebene sekundäre Altersversorgung eine angemessene [X.] in Höhe von 75
% des bisherigen Einkommens gesichert sei. Die Behauptung des Antragstellers zur sekundären Altersvorsorge des Ehemanns sei verfahrensrechtlich
unbeachtlich.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Unstreitig hatte die Mutter in dem hier im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Antragsgegnerin. Ebenso steht außer Streit, dass der Antragsteller der Mutter in diesem Zeitraum Sozialhilfeleistungen in Höhe des [X.] erbracht hat und dass die Voraussetzungen für einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Antrag-12
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steller erfüllt sind. Zur Überprüfung durch den Senat steht allein die [X.].
Dabei ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin über keine Einkünfte verfügt, die für den Elternunterhalt zur Verfügung stehen. Zudem
vermag die von ihm herangezogene Begründung die Ablehnung des Einsatzes
ihres Vermögens
für den Elternunterhalt nicht zu rechtfertigen.
1.
Nach dem bisherigen Sachstand
ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin über laufende Einkünfte in Form von Zinseinkünften
und eines Wohnvorteils
verfügt, die jedenfalls teilweise zu einer Leistungsfähigkeit führen.
a)
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch [X.] und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht.
Für den Elternunterhalt sind auch Zinseinkünfte des Unterhaltspflichtigen einzusetzen. Denn auch diese Vermögenseinkünfte erhöhen als Erträge des Vermögens das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des jeweiligen [X.] ([X.]/Dose
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
601, 605; siehe auch Senatsurteil [X.]Z 196, 21 =
[X.], 363 Rn.
20).
Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei ei-ner
Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigen-15
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den Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung
erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu [X.] (Senatsbeschlüsse
[X.]Z 200, 157 =
FamRZ
2014, 538 Rn.
34
und vom 7.
August 2013

XII
[X.]
269/12
[X.], 1554 Rn.
19
f.; s.
aber auch Se-natsurteil [X.]Z 196, 21 =
[X.], 363 Rn.
22 dazu, dass dem [X.] aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).
b) Gemessen hieran erscheint es auch aufgrund des
unstreitigen Sach-verhalts möglich, dass
die Antragsgegnerin
teilweise aus ihren Einkünften
zur Zahlung von
Elternunterhalt leistungsfähig ist, weil sie aufgrund ihres nicht un-erheblichen Vermögens im hier relevanten Zeitraum über Zinseinnahmen [X.] hat bzw. hätte verfügen können. Dabei kann ihr eigener Bedarf ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt und den Wohnvorteil gesichert sein. Denn die Antragsgegnerin lebt den Feststellungen zufolge gemeinsam mit
ihrem [X.] in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Einfamilienhaus. Die Einkünf-te in Form eines

noch im Einzelnen festzustellenden

Wohnvorteils sind der Antragsgegnerin ebenfalls zuzurechnen.
Danach lässt sich auch unter Beachtung ihres Anteils am individuellen Familienbedarf (vgl. [X.]Z 200, 157 =
FamRZ 2014, 538) nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin aus ihren Einkünften jedenfalls teilweise leistungsfä-hig ist.

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9
-
2. Ebenso wenig halten die Ausführungen des [X.]s
zum Einsatz des Vermögens
für den Elternunterhalt einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Frage, welches Vermögen für den Elternunterhalt
einzusetzen ist, richtet sich nach §
1603 Abs.
1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil [X.]Z
169, 59 =
[X.], 1511 Rn.
26).
aa) Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des [X.] sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen [X.] zu berücksichtigen sind und er seinen eige-nen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstamms nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. Auch die Verwertung ei-nes angemessenen selbstgenutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (Senatsurteil [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511 Rn.
27
mwN).
Dass der Elternunterhalt vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich nicht nur auf den dem
Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenen Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine [X.] zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu be-rücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdisposition regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die 22
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-
vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssiche-rung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auf diese Beträ-ge eingestellt hat (Senatsurteil [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511 Rn.
28).
Dem Unterhaltspflichtigen ist die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkeh-rungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprü-che oder sonstige staatliche Förderungen angewiesen ist. Vor diesem Hinter-grund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5
% des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalts-rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürfti-gen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern (Senatsurteil [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511 Rn.
30). Ist es dem Schuld-ner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssi-cherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unter-haltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem [X.] grundsätzlich frei, in welcher Weise er -
jenseits der gesetzli-chen Rentenversicherung
-
Vorsorge für sein Alter trifft. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis ent-spricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511 Rn.
31
mwN).

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-
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-
Für die Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist auf
den Beginn der Erwerbstätigkeit abzustellen, weil dem Unterhaltsschuldner für
die gesamte [X.] die Möglichkeit zuzubilligen ist, eine zu-sätzliche Altersversorgung aufzubauen (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013
-
XII
[X.]
269/12
-
[X.], 1554 Rn.
29). Der Berechnung des konkreten Altersvorsorgevermögens ist zudem eine Rendite zugrunde zu legen, die der Senat für ein lang andauerndes Berufsleben auf 4
% bemessen hat, da sich der [X.] erst in den letzten Jahren vollzogen hat (Senatsbeschluss vom 7.
August 2013 -
XII
[X.]
269/12
-
[X.], 1554 Rn.
30).
Erst wenn der Unterhaltspflichtige bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann das von ihm gebildete Vermögen für den Elternunterhalt in der Weise eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten ([X.] nach den für den [X.] geltenden Grundsätzen bemessen wird (Senatsur-teil vom 21.
November 2012 -
XII
ZR
150/10
-
[X.], 203 Rn.
38
ff.).
bb) Ferner ist dem Unterhaltspflichtigen ein so genannter
Notgroschen für
Fälle plötzlich auftretenden ([X.] zuzuerkennen. Die Höhe die-ses Betrages lässt sich allerdings nicht pauschal festlegen; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu
belassen sind. Im Falle eines alleinstehenden, kinderlosen [X.], der über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, hat der Senat einen Betrag von 10.000

e-schluss vom 7.
August 2013 -
XII
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[X.], 1554 Rn.
36
f.).
b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des [X.]s nicht in allen Teilen gerecht.
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aa) Allerdings ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das [X.]

wie auch das Amtsgericht

von einem bereinigten Vermö-gen der Antragsgegnerin von 98.095

r-de greift diese Feststellungen als ihr günstig nicht an. Die [X.] lässt es offen, ob die entsprechenden Feststellungen zutreffen, [X.] aber keine Gegenrüge.
Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das [X.] die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet angesehen hat, ihren selbstgenutzten Immobilienbesitz zu verwerten, und ihr einen [X.] belassen hat.
bb) Zutreffend hat das [X.] auch erkannt, dass zugunsten des Elternunterhaltspflichtigen die einer zusätzlichen Altersversorgung dienen-den Aufwendungen bis zu 5
% seines Bruttoeinkommens als abzugsfähig an-zuerkennen sind und dass die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssi-cherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben müssen, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können.
Nicht gefolgt werden kann dem [X.] allerdings
insoweit, als es diese Grundsätze ohne weiteres auf eine verheiratete Unterhaltspflichti-ge, die als Hausfrau über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt,
übertragen
hat.
(1) Die vom Senat dem Unterhaltspflichtigen eingeräumte Möglichkeit, von seinem Bruttoeinkommen 5
% für eine zusätzliche Altersvorsorge abzuzie-hen, soll es dem Erwerbstätigen ermöglichen, von seinem Erwerbseinkommen Rücklagen für eine zusätzliche Altersversorgung zu bilden, anstatt dieses Geld für den Elternunterhalt
einsetzen
zu müssen.
Demgegenüber besteht für den zur Zahlung von Elternunterhalt [X.], der verheiratet ist
und kein eigenes Erwerbseinkommen
erzielt, 31
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13
-
grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgever-mögens. Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des [X.] (vgl. Senatsurteil
[X.]Z 196, 21
=
[X.], 363 Rn.
26). Dabei partizipiert der Unterhaltspflichtige
nicht nur an der primären Altersversorgung, sondern auch

entgegen der Auffassung des [X.]s

an der sekundären. So wie die Ehegatten in einer Hausfrauenehe während der aktiven Zeit des erwerbstätigen Ehegatten von dessen Einkommen leben, leben sie nach Renteneintritt von dessen Rente nebst Zusatzversorgung. Wollte man dem Ansatz des [X.]s fol-gen, müsste man dem Unterhaltspflichtigen im Übrigen konsequenterweise eine Rücklage von 25
% gestatten, da er während seiner Tätigkeit im Haushalt auch keine eigene primäre Altersversorgung erlangt.
(2) Ein Bedürfnis zur Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens besteht für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen allerdings dann, wenn er über seinen Ehegatten für das Alter nach diesen Maßstäben nicht hinreichend abge-sichert ist.
Von einer
hinreichenden
Absicherung ist dann auszugehen, wenn der Ehegatte selbst über eine

den Maßstäben zum Elternunterhalt
entsprechen-de

Altersversorgung verfügt. Der Unterhaltspflichtige
kann
hingegen
nicht auf die Versorgung durch seinen Ehegatten verwiesen werden, wenn diese den Maßstäben nicht gerecht wird, die der Senat für die des
erwerbstätigen
[X.] aufgestellt hat. Deshalb ist für die Prüfung, ob auf das Vermö-gen des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
zurückgegriffen werden kann, zugleich die [X.] anzustellen, ob sein Ehegatte hinreichend für das Alter abgesichert ist, was im Zweifel dann zu verneinen wäre, wenn er über keine zusätzliche Altersversorgung verfügt, die einem Kapital von 5
% seines Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung 36
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von 4
% bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung entspricht. Wenn die von dem erwerbstäti-gen Ehegatten begründete Altersversorgung hiernach unzureichend erscheint, ist mit dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen die entsprechende Versor-gungslücke aufzufüllen und es insoweit vor dem Zugriff des
Gläubigers
des El-ternunterhalts zu schützen.
Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] hierzu keine Feststellungen getroffen und auch die Darlegungs-
und
Beweislast ver-kannt hat.
Da sich die Antragsgegnerin als Unterhaltspflichtige
auf Leistungsun-fähigkeit beruft, trägt sie auch hierfür die Darlegungs-
und Beweislast (Senats-urteil
vom 23.
Juni 2010

XII
ZR
170/08

FamRZ 2010, 1418
Rn.
14
mwN).

III.

Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist die Entscheidung des [X.]s aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil es an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Deshalb ist die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Sollte das [X.] aufgrund der noch zu treffenden Fest-stellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen beruhende 38
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15
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Versorgungslücke aufzufüllen, käme der Einsatz ihres Vermögens insoweit nicht in Betracht.
Soweit danach der Elternunterhalt nicht bzw. nicht in vollem Umfang aus dem Vermögen der Antragsgegnerin aufgebracht werden kann, wird das Ober-landesgericht zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin (teilweise) aus ihren Einkünften leistungsfähig ist. Bei der insoweit gebotenen Berechnung des Fami-lieneinkommens wird zu beachten sein, dass der Ehemann der Antragsgegne-rin mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Alters-vorsorgevermögen nach den in der Senatsentscheidung vom 21.
November 2012 aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 21.
November
2012

XII
ZR
150/10
-
[X.], 203 Rn.
38)
als zusätzliches Einkommen einzu-setzen hat.
2. Sollte das [X.] hingegen zu der Auffassung gelangen, dass der Antragsgegnerin kein gesondertes Altersvorsorgevermögen
zuzubilli-gen ist, weil sie über ihren Ehemann im Alter hinreichend abgesichert ist, dürfte ihre Leistungsfähigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen für den [X.] Elternunterhalt nicht zweifelhaft sein. Dies gilt auch dann, wenn man ihr neben dem

mit 5.000

echt knapp bemessenen

Notgroschen in [X.] an die amtsgerichtliche Entscheidung einen Teil ihres Kapitals als zu-
42
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-
16
-
sätzliches Schonvermögen [X.]. Bei der nach den Umständen des Einzel-falls zu treffenden Beurteilung, ob und in welchem Umfang dies erforderlich ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin des [X.] im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und ihren Le-bensstandard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und [X.] sichern kann (vgl. Senatsurteil [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511 Rn.
42).

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
60 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.04.2014 -
21 [X.] -

Meta

XII ZB 236/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. XII ZB 236/14 (REWIS RS 2015, 11912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11912

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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