Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3615

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 269/12
Verkündet am:

7. August 2013

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1603
a) Der Wert
einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des [X.]s eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen [X.] grundsätzlich unberücksichtigt.
b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5
% des Jahres-bruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmä-ßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.
[X.], Beschluss vom 7. August 2013 -
XII ZB 269/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom
26.
Juni 2013 durch [X.] und die Richter
Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des 9.
Zivilsenats und [X.]s für Familiensachen des Oberlan-desgerichts [X.] vom 26.
April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Antragsteller
macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf El-ternunterhalt für die [X.] von Juli 2008 bis Februar 2011 geltend.
Die 1926 geborene, verwitwete Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Da sie die Kosten des [X.] aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung
nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr der Antragsteller Sozialhilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 15.
Juli 2008 verständigte er den Antragsgegner hiervon.

1
2
-
3
-
Der Antragsgegner
ist als Elektriker tätig und erzielte 2008 ein Jahres-bruttoeinkommen von 27.49dem Pkw zur Arbeitsstelle; darüber hinaus hatte er Versicherungsbeiträge zu zahlen. Er bewohnt eine 1996 zu Alleineigentum erworbene Eigentumswoh-nung.
Da das Einkommen des Antragsgegners nach Auffassung des [X.] auch unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils unterhalb des [X.] lag, forderte er Unterhaltsleistungen aus dem Vermögen des Antrags-gegners. Dieses bestand neben der Eigentumswohnung zum einen aus einem Sparguthaben, das sich zum 30.
November 2009 auf 6.412,39

aus drei Lebensversicherungen
mit einem Gesamtwert von 62.822,33

.
Außerdem ist der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Schwester [X.] eines Hauses in [X.]. Eine der Lebensversicherungen im Wert von 30.140,17

in [X.] zurückgeführt.
Der Antragsgegner hat drei Schwestern, von denen zwei in [X.] leben. Die dritte Schwester, die bei dem Antragsgegner in [X.] wohnt, verfügt
über [X.], die den Selbstbehalt nicht übersteigen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner auf Zahlung von 17.014,68

Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die [X.] vom 1.
Januar bis zum 30.
November 2009 Unterhalt in Höhe von 5.497,78

a-gegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es den Antrag insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
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-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Beschwerdegericht
hat zur Begründung seiner in FF
2012, 314 ver-öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antragsgegner sei seiner Mutter zwar dem Grunde nach unterhalts-pflichtig, er sei jedoch nicht leistungsfähig. Nach Abzug von Steuern und Sozi-alversicherungsbeiträgen habe er im [X.] über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.507,54

Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 25,46

die fortbestehenden Lebensversicherungen in Höhe von zusammen 73,08

monatlich als zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Nach Abzug berufsbe-dingter Fahrtkosten von 288

verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 1.121

der Unterhalt nicht aus dem Einkommen des Antragsgegners geleistet werden.
Der Antragsgegner verfüge auch nicht über Vermögen, aus dem er zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könne, denn er brauche seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen [X.] nicht zu gefährden. Bei Zugrundelegung eines monatlichen Brutto-lohns von 2.284,83

% und 40
Be-rufsjahren
der 1956 geborene Antragsgegner sei seit 1971 erwerbstätig
er-rechne sich ein ihm zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45

Wegen der inzwischen rückläufigen Rendite sei eine Verzinsung von 3
%

anstatt einer solchen von 4
%
angemessen. Die Höhe dieses [X.] werde von den verfügbaren Vermögenswerten nicht erreicht. Das 7
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-
5
-
Sparguthaben und die noch vorhandenen Lebensversicherungen beliefen sich auf insgesamt 39.094,55

r-sicherung in Höhe von 30.140,17

habe der Antragsgegner Steuern und Ab-gaben, Strafzahlungen sowie die Kanalanschlussgebühr für das Haus in [X.] in Höhe von insgesamt 27.877,15

sei noch zu erbringen, so dass der Auszahlungsbetrag dann aufgebraucht sei.
Auf dem Grundstück in [X.], das der Antragsgegner nach seinen An-gaben vor ca. 30
Jahren zusammen mit seiner Schwester erworben habe, sei ein Haus mit zwei Wohnungen errichtet worden. Hierfür sowie für eine Sanie-rung des Hauses gebe es keine Baugenehmigung; es bestehe auch kein Nachweis der Bewohnbarkeit. Weitere Kosten würden für die Bildung von [X.] als Voraussetzung einer Veräußerbarkeit des Anteils des Antrags-gegners entstehen. Aber selbst wenn dieser Anteil entsprechend dem vom [X.] vorgerichtlich genannten Verkehrswert von 60.000

r-de, ergebe sich ein Vermögenswert, der mit 99.094,55

g-ner zustehende Altersvorsorgevermögen nicht erreiche. Bei Abzug von 10.000

und von 5.000

Verbindlichkeiten in [X.], die der Antragsteller nicht in Frage gestellt habe, errechne sich ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 84.094,55

.
Die Eigentumswohnung, deren Verkehrswert der Antragsteller mit 115.000

nicht anzurechnen. Die Einkünfte des Antragsgegners stellten seinen Selbstbe-halt nur zusammen mit dem Wohnvorteil der Eigentumswohnung sicher, den der Antragsteller mit 339,02

h (365

s-unabhängige Kosten) beziffert habe. Dies gelte auch im Rentenalter. Der [X.] könne bei Fortzahlung der in den letzten fünf Jahren durchschnitt-lich geleisteten Rentenbeiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 11
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-
6
-
2021 mit einer Rente von 1.320,90

Selbstbehalt sei deshalb nur gedeckt, wenn der Wohnvorteil fortbestehe. Die Eigentumswohnung, die nach den Verhältnissen des Antragsgegners ange-messen sei, müsse deshalb über
eine Berücksichtigung des [X.] nicht für die Leistung von Elternunterhalt eingesetzt werden. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob der Antragsgegner eine weitere Rückstellung von 20.000

ruchen könne.

III.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter des Antragsgegners grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Unterhaltspflicht des Antragsgegners für sie steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht im Streit. Die Mutter hat zwar vier Kinder, die an sich anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen für ihren Unterhalt haften (§
1606 Abs.
3 BGB). Die in [X.] lebende Tochter ist jedoch un-streitig nicht leistungsfähig. Die beiden anderen Töchter leben in [X.]. Ihnen gegenüber ist die Rechtsverfolgung in [X.] ausgeschlossen, so dass insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegners nach §
1607 Abs.
2 [X.]. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des [X.] in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung ([X.]/[X.] BGB [2000] §
1607 Rn.
12; [X.]/Brudermüller BGB 72.
Aufl. §
1607 Rn.
12). Dass die in [X.] leben-den Töchter in [X.] über Einkommen oder Vermögen verfügen, hat das Beschwerdegericht
nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt 13
14
-
7
-
auch nicht, dass insoweit Sachvortrag übergangen worden wäre. Unter solchen Umständen ist das Vollstreckungsverfahren im Inland aber aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.] aaO §
1607 Rn.
17).
2. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflege-heim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind ([X.]sur-teile vom 21. November 2012 [X.]/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12.
Dezember 2012
XII
ZR
43/11
FamRZ 2013, 363 Rn.
15; [X.]Z 186, 350 =
FamRZ 2010, 1535 Rn.
13
f.
und vom 7.
Juli 2004
XII
ZR
272/02

FamRZ 2004, 1370, 1371). Die Notwendigkeit der Kosten hat der Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt (zu den Anforderungen an die Darlegungslast in diesem Fall vgl. [X.]surteil vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
FamRZ 2013, 203 Rn.
15).
Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen [X.] nach §
35 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein
Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er [X.] nicht in der Lage
wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren ([X.]surteile vom 12.
Dezember 2012
XII
ZR
43/11
FamRZ 2013, 363 Rn.
16 und vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
mRZ 2013, 203 Rn.
24).
3. Die Annahme des [X.], der Antragsgegner sei aus seinem Einkommen zur Zahlung von Elternunterhalt auch nicht teilweise leis-tungsfähig gewesen, wird von den getroffenen Feststellungen allerdings nicht getragen.

15
16
17
-
8
-
a) Danach erzielte der Antragsgegner 2008 ein Jahresbruttoeinkommen von 27.497,92

obetrag hat das Beschwerdegericht unter Heranzie-hung der seit dem 1.
April 2011 geltenden Steuern und Beitragssätze ermittelt. Richtigerweise hätte das Einkommen für die [X.], 2009 und 2010 indes-sen unter Berücksichtigung der in den betreffenden Jahren jeweils maßgebli-chen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge errechnet werden müssen, um die Leistungsfähigkeit in dem jeweiligen Jahr festzustellen. Die weiteren
Abzüge für zusätzliche Krankenversicherungen, berufsbedingte Auf-wendungen in Form von Fahrtkosten mit dem Pkw zwischen Wohnung und [X.] sowie Beitragszahlungen auf die beiden noch aufrechterhaltenen Lebensversicherungen in Höhe von 54,45

keinen Bedenken. Es steht mit der Rechtsprechung des [X.]s in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5
% des [X.] des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig aner-kannt werden können ([X.]surteile vom 17.
Oktober 2012
XII
ZR
17/11

FamRZ 2013, 868 Rn.
17; [X.]Z 186, 350 =
FamRZ 2010, 1535 Rn.
25
ff. und [X.]Z 169, 59 =
[X.], 1511, 1514).
b) Die Vorteile aus der Nutzung der im Alleineigentum des [X.] stehenden Eigentumswohnung hat das Beschwerdegericht nicht in die Ermittlung der Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen einbezogen. Diese wird jedoch nicht nur durch die Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen, sondern in gleicher Weise durch [X.] und sonstige wirtschaftliche Nut-zungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs aus-macht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den 18
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9
-
Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Ein-kommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ([X.]surteil [X.]Z 154, 247 =
FamRZ 2003, 1179, 1180
mwN).
Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu be-messen (vgl. hierzu [X.]surteile [X.]Z 154, 247 =
FamRZ 2003, 1179, 1180
ff. und vom 17.
Oktober 2012
XII
ZR
17/11
FamRZ 2013, 868 Rn.
19). Das Beschwerdegericht
hat den Wohnwert der aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung in anderem Zusammenhang entsprechend dem Vortrag des Antragstellers mit 339,02

en Mieter nicht umleg-bare Kosten von 25,98

angesetzt. Das ist für den Antragsteller günstig und entspricht hinsichtlich des in Abzug gebrachten Aufwands auch der Rechtspre-chung des [X.]s (vgl. [X.]surteil vom 27.
Mai 2009
XII
ZR
78/08

FamRZ
2009, 1300 Rn.
33
ff.).
c) Wenn das vom Beschwerdegericht
mit 1.121

ermittelte Nettoein-kommen des Antragsgegners trotz der Höhe nach unzutreffender Abzüge zu-grunde gelegt und der Wohnvorteil hinzugerechnet wird, ergibt sich ein Ein-kommen von monatlich rund 1.460

2010 maßgeblichen Selbstbehalt von 1.400

D
1 der [X.] Tabelle
und Nr.
21.3.3 der Leitlinien der [X.]e
Stand:
1.
Januar 2008,
1.
Januar 2009 und 1.
Januar 2010). Der vom Be-schwerdegericht
herangezogene Selbstbehalt von 1.500

Januar 2011 ([X.] Tabelle [X.].
D
1
und Nr.
21.3.3 der Leitlinien der Oberlan-desgerichte
Stand: 1.
Januar 2011) und ist deshalb erst für [X.] ab diesem Datum
maßgebend.
20
21
-
10
-
d) Nach dem vom Beschwerdegericht
in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts hat der Antragsgegner allerdings geltend gemacht, ihm ent-stünden Aufwendungen in Höhe von 67,20

t-ter im Heim. Wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ent-schieden hat, mindern angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflich-tigen für solche Besuche entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung beruht ([X.]surteil vom 17.
Oktober 2012
XII
ZR
17/11
-
FamRZ 2013, 868 Rn.
30
f.). Feststellungen zu solchen Aufwendungen hat das Beschwerdege-richt
nicht getroffen.
4. Auch die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners
aus seinem Vermögen ist nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Beschwerdegericht
allerdings davon aus-gegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich auch den Stamm
seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie §
1577 Abs.
3 BGB und §
1581 Abs.
2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des [X.] nicht.
[X.] ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf §
1603 Abs.
1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt ([X.]surteile [X.]Z 169, 59, 67
f.
=
[X.], 1511, 1513 mwN und vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
FamRZ 2013, 203 Rn.
33).

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23
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-
11
-
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtun-gen des Unterhaltsschuldners
zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den [X.] von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur [X.] weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Se-natsurteile [X.]Z 169, 59, 68
=
[X.], 1511, 1513 mwN und vom 21.
November 2012
XII
ZR
150/10
mRZ 2013, 203 Rn.
34).
b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine
angemesse-ne Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. [X.]sur-teile [X.]Z 169, 59, 69 f.
=
[X.], 1511, 1514; vom 21.
November 2012

XII
ZR
150/10

FamRZ 2013, 203 Rn.
38
und vom 19.
März 2003

XII
ZR
123/00
FamRZ 2003, 1179, 1182).
Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen
Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers ent-zogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind
([X.]surteil [X.]Z 169, 59, 70
=
[X.], 1511, 1514).
c) Das Beschwerdegericht
hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]Z 169, 59, 76 f.
=
[X.], 1511, 1516) ein dem Antrags-gegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45

a-bei hat es einen monatlichen
Bruttolohn von 2.284,83

h-nung von Dezember 2008) bei einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3
% sowie 25
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-
12
-
40
Berufsjahre zugrunde gelegt. Das ist nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenken-frei.
aa) Das Beschwerdegericht hat sich bezüglich der
Dauer der Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge darauf gestützt, dass der 1956 geborene Antragsgegner seit 1971 erwerbstätig ist und seine Lehre als Elektriker ohne eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in einem Abendkurs absolviert hat. Daraus
ergeben sich die berücksichtigten 40
Berufsjahre allerdings erst im [X.], obwohl die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners schon ab 2008 zu [X.] ist. Insofern hätten sich für 2008 bis 2010 geringere Beträge errechnet.
Entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht
bereits auf den
Beginn der [X.] und nicht erst auf das [X.] abgestellt hat, in dem der [X.] sich entschlossen hat, die private Altersversorgung staatlich zu fördern. Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die Er-kenntnis, dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine an-gemessene Altersversicherung ausreichen wird, weil das [X.] ist.
Dies bezieht sich aber nicht nur auf die [X.] ab 2001, sondern auf die insgesamt erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Deshalb ist einem [X.] auch für die gesamte [X.] des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.
Andererseits hat das Beschwerdegericht
im Hinblick auf gesunkene Renditen auf dem Kapitalmarkt mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3
% (anstatt von 4
%) gerechnet. Das ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden ([X.] Elternunterhalt 4.
Aufl. Rn.
477; [X.] FF 2012, 320, 321; [X.] FF 2013, 56, 60). Der [X.] hat seiner Berechnung eine Rendite von 4
% [X.] gelegt ([X.]surteil [X.]Z 169, 59, 76
=
[X.], 1511, 1516).
In Be-28
29
30
-
13
-
zug auf eine langjährige Rendite von 4
% sind Schwankungen nur einge-schränkt zu berücksichtigen; insbesondere der [X.] hat sich erst in den letzten Jahren vollzogen. In Bezug auf das gesamte, seit 1971 andauernde Berufsleben des Antragsgegners ist es dann aber nicht gerechtfertigt, von einer niedrigeren Durchschnittsverzinsung auszugehen. Bei einem höheren Zinssatz hätte sich wiederum ein höheres Altersvorsorgevermögen errechnet.
bb) Im nächsten Schritt hat das Beschwerdegericht
dem Betrag von 104.767,45

ermögen gegenübergestellt. Dieses bestand in Form von Kapitalvermögen aus einem Sparguthaben in Höhe von 6.412,39

verbliebenen Lebensversicherungen in Höhe von 27.123,13

Die dritte Lebensver-sicherung, die der Antragsgegner im Jahr 2009 aufgelöst hat, hat es nicht [X.], weil damit Verbindlichkeiten für die Immobilie in [X.] beglichen worden sind.
(1) Insofern wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichti-gung einer Strafzahlung in Höhe von 3.581,90

Strafen und Ordnungsgelder steuerlich nicht abzugsfähig seien, weil das dem Sinn der Strafe widerspreche. Diese
Wertung müsse auch für das Unterhalts-recht gelten.
Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen lässt sich nicht grundsätzlich verneinen. Vielmehr ist hierüber aufgrund der Umstände des [X.] zu entscheiden (Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12.
Aufl. Rn.
1056; generell gegen die Berücksichtigung von Geldstrafen:
[X.]/[X.] BGB [2000] §
1603 Rn.
122). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Kriminalstrafe, sondern um eine Geldbuße, die wegen Nichteinhaltung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich 31
32
33
-
14
-
des Hauses in [X.] gezahlt worden ist. Das Beschwerdegericht hat das Mitei-gentum an diesem Haus entsprechend dem vorprozessualen Vortrag des [X.] es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die mit dem Miteigentum in [X.] stehende Zahlung einer Geldbuße vermögensmindernd in Abzug [X.] wird.
Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Steuern und Abgaben wendet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die be-treffenden Aufwendungen waren nicht wegen der behördlich nicht attestierten Bewohnbarkeit des Hauses sinnlos. Da das Miteigentum an dem Haus als eine entsprechend niedrigere Bewertung erforderlich gewesen, wenn hierfür noch Steuern und Ab-gaben zu entrichten gewesen wären. Abgesehen
davon nutzt der Antragsgeg-ner das Haus tatsächlich auch für Ferienaufenthalte. Ob die Steuern und Abga-ben schon vor dem hier streitgegenständlichen [X.]raum fällig waren, ist nicht entscheidend, da der Antragsgegner die Beträge in keinem Fall aus seinem laufenden Einkommen hätte aufbringen können.
(2) Unter Berücksichtigung des dem Kapitalvermögen
zugeschlagenen Werts des Miteigentums an dem Haus in [X.], den das Beschwerdegericht
zugunsten des Antragstellers mit 60.000

e-samtvermögen von 99.094,55

i-nen Freibetrag" sowie Rückstellungen für weitere Verbindlichkeiten in [X.] in Höhe von 5.000

in Abzug gebracht, die der Antragsteller im Beschwerdever-fahren nicht in Frage gestellt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Bedürftigkeit des Unter-haltsberechtigten nicht entgegensteht, wenn er (bezogen
auf den [X.]raum 34
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-
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-
1996/1997) noch über ein Vermögen in Höhe von 4.500
DM verfügt, von des-sen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach §
88 Abs.
2 Nr.
8 [X.]
(jetzt: §
90 Abs.
2 Nr.
9 SGB XII)
iVm §
1 Abs.
1 Nr.
1
b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11.
Februar 1988 in der Fassung der [X.] vom 23.
Oktober 1981 nicht abhängig gemacht werden durfte. Dem [X.] sei eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter Not-groschen für Fälle plötzlich auftretenden ([X.] zu belassen. Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der [X.]
die Meinung geteilt, nach der regelmäßig zumindest der [X.] nach §
88 Abs.
1 Nr.
1 [X.] in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Se-natsurteil vom 17.
Dezember 2003
XII
ZR
224/00
mRZ 2004, 370, 371).
Für den Unterhaltspflichtigen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch bei ihm kann sich aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben, den er aus seinem laufenden Einkommen nicht zu befriedigen vermag. Hinsichtlich der Höhe eines Notgroschens ist aufseiten des [X.] aber grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab als beim [X.] anzulegen, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in
Anspruch nimmt. Deshalb stellt der sozialhilferechtliche [X.] die untere Grenze dar. Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls drei [X.] zu reservieren ([X.] Elternunterhalt 4.
Aufl. Rn.
514), teil-weise wird weitergehend angenommen, ein [X.] von 10.000

bis 26.000

n-zulänglich abgesicherten Risiko der Folgen der Pflegebedürftigkeit oder der Ge-fahr einer langjährigen Erkrankung begegnen zu können ([X.] Familien-recht/[X.] 3.
Aufl. §
11 Rn.
93: 10.000

bis 25.000

Scholz/[X.]/Motzer/Soyka
Praxishandbuch Familienrecht Stand Januar 2013 Teil
J Rn.
44; Heiß/[X.]/[X.] Unterhaltsrecht 13.
Kap. Rn.
74: 26.000

37
-
16
-
[X.]s allerdings nicht pauschal
festlegen; vielmehr hängt es von den [X.] des Einzelfalls, wie den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unter-haltsverpflichtungen, ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im vorliegenden Fall, in dem der alleinstehende, kinderlose Antragsgegner über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint [X.] der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von 10.000

cc) Von dem dann verbleibenden Vermögen von 84.094,55

r Antragsteller nach Auffassung des [X.] keinen Unterhalt zu zahlen, weil dieser Betrag unter dem ihm insofern zustehenden Betrag liege und die Eigentumswohnung
für diese Beurteilung außer Betracht zu bleiben habe.
Das begegnet -
ausgehend von dem zutreffend errechneten Betrag
-
kei-nen rechtlichen Bedenken. Der [X.] hat bereits entschieden, dass das Mitei-gentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die [X.] nicht wegen anderweit bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt
([X.]surteil vom 17.
Oktober 2012
XII
ZR
17/11
FamRZ 2013, 868 Rn.
17). Daraus folgt zwar nicht, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögens-bewertung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben hätte
(ebenso [X.] Elternun-terhalt 4. Aufl. Rn. 486; [X.] FF 2012, 320,
321; [X.] FF 2013, 56, 60 ff.). Insofern besteht aber
jedenfalls dann
keine Verwertungspflicht,
wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt (Se-natsurteil [X.]Z 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181). Denn der [X.] braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs-
und einkommenstypischen Unterhalts-niveaus hinzunehmen. In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Un-terhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Le-38
39
-
17
-
bensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann ([X.]surteil [X.]Z 169, 59, 75
=
[X.], 1511, 1515). So-weit weiteres Vermögen der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, tritt
der Verwendungszweck aber erst mit Beginn des [X.] ein. Das [X.] soll dann zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstan-dards
genutzt werden. Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für [X.] zur Verfügung ([X.]surteil vom 21.
November 2012 -
XII
ZR 150/10
-
FamRZ 2013, 203 Rn.
38).
In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich mit hinreichender
Sicher-heit allerdings erst beurteilen, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus [X.] Altersversorgung bezieht. Bis zu diesem [X.]punkt sind sowohl die Entwick-lung der Alterseinkünfte als auch der dem Unterhaltspflichtigen dann zuzubilli-gende Selbstbehalt ungewiss. Deshalb braucht er Vermögen
in der Höhe, wie sie sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversor-gung ergibt, bis dahin nicht für [X.] einzusetzen.
Diese Ungewissheit besteht auch hier. Nach den getroffenen [X.] wird der Antragsgegner bei Erreichen der Regelaltersgrenze im [X.] 2021 mit einer Rente von 1.320,90

können. Dabei ist jedoch unterstellt, dass die in den letzten fünf Jahren durch-schnittlich geleisteten Beiträge weiterhin entrichtet werden. Sollte diese Voraus-setzung nicht eintreten, etwa weil der Antragsgegner erwerbsunfähig wird, dürf-te seine Rente niedriger ausfallen. Aber selbst nach der vorgelegten [X.] wird er auf den Wohnvorteil angewiesen sein, um überhaupt den seit dem 1.
Januar 2013 maßgeblichen Selbstbehalt von 1.600

[X.] braucht der Antragsgegner ein Altersvorsorgevermögen, das der Anlage von 5
% seines [X.] bezogen auf seine gesamte Erwerbs-40
41
-
18
-
tätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, nicht für [X.] einzusetzen.

IV.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus seinem Einkommen
und zur Höhe des ihm zuzugestehenden
Altersvorsorgevermögens
bedarf. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen.
Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
203 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
9 UF 1747/11 -

42

Meta

XII ZB 269/12

07.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12 (REWIS RS 2013, 3615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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