Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 276/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1401

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 30. September 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlic[X.] Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer [X.] des Mietspiegels nicht (im [X.] an [X.], Beschluss vom 28. April 2009, [X.], [X.], 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, [X.], [X.], 573, [X.]. 15). [X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. 1 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in [X.]. Mit Schreiben vom 2. August 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die [X.] zu einer Erhöhung der monatlic[X.] Nettomiete von 375 • auf 450 • mit Wirkung ab dem 1. November 2007. Zur Begründung des [X.] nahm die Klägerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt [X.] . 2 - 3 - Da die Beklagten der Mieterhöhung nicht zustimmten, machte die Kläge-rin ihr Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgege-ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufge-hoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlic[X.] Ur-teils. 3 Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 672) hat im Wesentlic[X.] ausgeführt: 5 Die Mieterhöhung sei nicht wirksam erklärt. Dem [X.] habe ein Exemplar des in Bezug genommenen aktuellen Mietspiegels bei-gefügt werden müssen. Da dies unterblieben sei, könne auch dahinste[X.], ob die im Laufe des Verfahrens nachgeholten Angaben der Klägerin insbesondere zu den im Mieterhöhungsverlangen teilweise unleserlic[X.] oder unverständlich abgekürzten Einträgen im Übrigen die Anforderungen an ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558a, 558b Abs. 3 BGB erfüllten. 6 Zwar sei es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ge-nerell erforderlich, dem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel beizufügen. Dies sei etwa dann nicht der Fall, wenn dieser allgemein zugänglich sei. Für den Bereich der Stadt [X.] sei der Mietspiegel aber nur über den Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer und den [X.] gegen Zahlung von 3 • (für Mitglieder) und 4 • (für Nichtmitglieder) zu [X.] - 4 - [X.]. Der Mietspiegel der Stadt [X.]
sei weder im [X.] abzurufen noch sei vorgetragen, dass er im [X.] veröffentlicht sei. 8 Die Frage, wer die Kosten für den Mietspiegel aufzuwenden habe, sei zu Lasten des Vermieters zu entscheiden. Ihm obliege nach § 558a BGB die Be-gründung und nach dem ausdrücklic[X.] Wortlaut der Vorschrift die Pflicht zur Erklärung des Erhöhungsverlangens. [X.] die ordnungsgemäße Erklärung einen finanziellen Aufwand, so sei dieser dem Vermieter aufzubürden. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, Geld ausgeben zu müssen, um feststellen zu [X.], ob das Erhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt sei. [X.] Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlic[X.] Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel der Stadt [X.] dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war. 9 Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die [X.] eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein [X.] die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der [X.] (Beschluss vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 352, [X.]. 6; vgl. auch [X.]surteile vom 11. März 2009 - [X.] ZR 74/08, [X.], 293, [X.]. 9; vom 12. Dezember 2007 - [X.], [X.], 573, [X.]. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines [X.]s, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall. 10 Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden [X.] kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das 11 - 5 - [X.] abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereini-gungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solc[X.] Fall ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (so auch: [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 558a Rdnr. 18 m.w.N.) dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen [X.]. I[X.] Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zur Wirk- samkeit des Mieterhöhungsverlangens bedarf. Die Sache ist daher an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2008 - 12 C 375/07 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 S 28/08 -

Meta

VIII ZR 276/08

30.09.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 276/08 (REWIS RS 2009, 1401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1401

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.