Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2006, Az. II ZR 27/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3678

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Mai 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 305 a) Der Anspruch auf Abfindung nach § 305 [X.] ist kein wertpapiermäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern ein schuldrechtlicher An-spruch auf der Grundlage des Beherrschungs- und/oder [X.] gegen das herrschende Unternehmen. b) Der Abfindungsanspruch entsteht aufgrund des Beherrschungs- und/ oder Gewinnabführungsvertrages stets originär in der Person eines jeden außenstehenden Aktionärs. c) Nach dem Ende des [X.] kann die Rechtsstellung eines außenstehenden Aktionärs i.S. von § 305 [X.] nicht mehr neu erworben werden. Das gilt auch im Fall des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfah-rens. In dieser Konstellation gilt der materiell-rechtliche Fortbestand der Ab-findungsberechtigung während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens ([X.] 135, 374) nur zugunsten der im Zeitpunkt der Beendigung des [X.] vorhandenen außenstehenden Aktionäre, nicht hingegen für künftige Erwerber von Aktien der ehemals abhängigen Gesellschaft. [X.], Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.] - OLG [X.]

[X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 22. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die Berufung des [X.] zu 3 zur Zahlung von 292.272,75 • nebst Zinsen gegen Übereignung von 11.025 Stückaktien der [X.], J. (W. 8) verurteilt worden ist. Die Berufung des [X.] zu 3 gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 1. April 2003 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger zu 3 trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Je. AG ist aufgrund einer Verschmelzung Rechts-nachfolgerin der [X.], die im Jahre 1993 als herrschendes Unterneh-men mit der [X.] (D.) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungs- 1 - 3 - vertrag ([X.] - UV -) abgeschlossen und sich darin u.a. [X.] hatte, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der D. des- sen Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung von - umgerechnet - 26,51 • je Aktie zu erwerben (§ 5 Abs. 1 UV). Im Laufe eines von einzelnen Aktionären der D. eingeleiteten, während der Vorinstanzen noch im Rechtsmittelzug anhängigen Spruchverfahrens gemäß § 306 a.F. [X.] zur Überprüfung der An-gemessenheit der angebotenen Abfindung, kündigte die Beklagte den [X.] zum 31. Dezember 1999. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich etwa 99,2 % der D.-Aktien, [X.] damals bei 30,00 • lag, im Besitz der [X.]. Die Vertragsbeendigung wurde am 22. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 17. März 2000 bekannt gemacht. Die Beklagte veräußerte in der Folgezeit einen Teil der von ihr ge-haltenen D.-Aktien über die Börse und über Makler. Die D. führte von 2002 bis 2004 mehrere Kapitalerhöhungen durch, wodurch weitere Aktien in den [X.] gelangten. Der Börsenkurs der D.-Aktie lag Mitte des Jahres 2000 bei ca. 60,00 •, erreichte in jenem Jahr den Höchststand von knapp 100,00 •, entwickelte sich aber seit Anfang 2001 negativ; am 6. Dezember 2002 lag [X.] bei 7,38 • und erreichte im Jahre 2005 seinen Tiefststand von 1,75 •. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12. April 2002 forderten die Kläger zu 1 bis 3 von der [X.] die Zahlung von Abfindungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der von ihnen gehaltenen D.-Aktien. Da die Beklagte eine Erfüllung der Forderung ablehnte, solange die Kläger nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie ihre Aktien vor Beendigung des [X.] erworben haben und dementsprechend die Rechtsstellung [X.] außenstehender Aktionäre besitzen, haben die Kläger ent-sprechende Leistungsklagen erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, nicht 2 - 4 - beweisbelastet für den Erwerb abfindungsberechtigter Aktien zu sein, da die Beklagte durch den Verkauf eigener, nicht abfindungsberechtigter Aktien ohne deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfin-dungsanspruch schuldhaft verursacht und ihnen dadurch den Beweis ihres Ab-findungsrechts unmöglich gemacht habe. Auf den vom [X.] geforderten Nachweis ihrer Abfindungsberech-tigung haben die Kläger lediglich eine Bankbestätigung über ihre Eigenschaft als D.-Aktionäre im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegt; im Übrigen haben sie hingegen übereinstimmend erklärt, dass sie nicht in der Lage und auch nicht dazu bereit seien, den Zeitpunkt des Erwerbs der von ihnen gehalte-nen Aktien nachzuweisen, einer dahingehenden gerichtlichen Auflage würden sie nicht nachkommen. Daraufhin hat das [X.] die Klagen abgewiesen, weil die Kläger für die anspruchsbegründende Voraussetzung, abfindungsbe-rechtigte außenstehende Aktionäre aufgrund Aktienerwerbs vor Beendigung des [X.] zu sein, beweisfällig geblieben seien. 3 Auf die nur von dem Kläger zu 3 (nachfolgend: Kläger) eingelegte Beru-fung hat das Berufungsgericht seiner Klage auf Zahlung einer Abfindung von 292.272,75 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung von 11.025 Stückaktien der D. stattgegeben und dessen Rechtsmittel nur hin- sichtlich eines geringfügigen Teils des [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die (voll-ständige) Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der [X.] ist begründet und führt unter teilweiser Auf-hebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung auch der weitergehen-den Berufung des [X.] und damit zur vollständigen Abweisung der Klage. 6 I. Das [X.] ([X.], 525) hat zur Begründung seiner - gegenteiligen - Entscheidung ausgeführt: Der Abfindungsanspruch nach § 305 [X.] sei als in der Aktie verkörper-ter Anspruch verkehrsfähig und gehe im Falle des noch nicht rechtskräftig ab-geschlossenen Spruchverfahrens auch nach Beendigung des [X.] mit der Veräußerung der Aktie von dem abfindungsberechtigten [X.] auf einen zum Kreis außenstehender Aktionäre gehörenden Erwerber über. Zwar müsse grundsätzlich der Kläger beweisen, dass er "abfindungsbe-rechtigte" Aktien erworben habe. Doch kehre sich im vorliegenden Fall die Be-weislast um, weil die Beklagte diese Beweisführung dadurch schuldhaft vereitelt habe, dass sie nach Beendigung des [X.] D.-Aktien auf den Markt geworfen habe, ohne diese - nicht abfindungsberechtigten - Aktien mit einer eigenen Wertpapierkennnummer besonders zu kennzeichnen, so dass dadurch abfindungs- und nicht abfindungsberechtigte Aktien ununter-scheidbar vermischt worden seien. Die Beklagte müsse sich daher - selbst wenn der Kläger die Aktien erst nach Beendigung des [X.] erworben haben sollte - diesem gegenüber so behandeln lassen, als habe er die Aktien von außenstehenden Aktionären, d.h. unter Einschluss des Abfin-dungsanspruchs, erworben. [X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 - 6 - Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der gel-tend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 Stückaktien der D. aus § 5 Abs. 1 UV in Verbindung mit § 305 Abs. 1, 4 [X.]. Denn er hat nicht den - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ihm obliegenden Nachweis für die anspruchsbegründende Tatsache geführt, dass er auch in der hier vor-liegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruch-verfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär", an die § 5 Abs. 1 UV in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 [X.] die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungs-anspruchs knüpft, vor Beendigung des [X.] erworben hat; danach ist für eine - vom [X.] postulierte - Beweislastumkehr zu Lasten der [X.] wegen einer vermeintlich von ihr zu verantwortenden Be-weisvereitelung kein Raum. 9 1. a) Nach § 5 Abs. 1 UV ist - wortgleich mit der zwingenden gesetzli-chen Regelung in § 305 Abs. 1 [X.] - das im [X.] verankerte Abfindungsangebot des herrschenden Unterneh-mens ausschließlich an "außenstehende" Aktionäre der beherrschten Gesell-schaft gerichtet. Ein Aktionär, der durch Ausübung der eingeräumten Option das Abfindungsrecht im [X.] geltend macht, hat als Kläger diese an-spruchsbegründende persönliche Eigenschaft grundsätzlich darzulegen und zu beweisen. Als außenstehende Aktionäre kommen während der Dauer des [X.] nach Sinn und Schutzzweck des Gesetzes - das selbst keine Definition enthält - alle Aktionäre der abhängigen Gesellschaft mit Aus-nahme des anderen Vertragsteils und derjenigen Aktionäre in Betracht, die [X.] rechtlich fundierter wirtschaftlicher Verknüpfung mit dem anderen [X.] von der Gewinnabführung unmittelbar oder mittelbar in ähnlicher Weise 10 - 7 - profitieren wie dieser (vgl. [X.], [X.] 7. Aufl. § 304 Rdn. 2 m. umfangreichen Nachw.; [X.] bei [X.], [X.] 1965, [X.]). 11 b) Aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden [X.] wie auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung sei-ner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte ([X.] 135, 374, 379; 138, 136, 139) folgt zugleich, dass während der Dauer des [X.] in der Person eines jeden [X.]s, der nicht dem anderen [X.] zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig vom Erwerbszeitpunkt, der Person des Veräußerers und insbesondere auch der dogmatischen Konstruktion - zugleich das Abfindungs-recht entsteht (so zutreffend [X.], [X.], 1053, 1058; [X.], [X.] 2005, 375, 378). Das gilt namentlich auch für solche Aktionäre, die ihre Aktien vom herrschenden Unternehmen oder von der beherrschten Gesellschaft selbst (auch nachträglich) - etwa bei Aktien aus einer Kapitalerhöhung (vgl. dazu [X.] 1998, 147; [X.] in [X.]/[X.], [X.]- und [X.], 4. Aufl. § 305 Rdn. 21) - erworben haben, obwohl in einer derar-tigen Konstellation von Rechts wegen ein [X.] - das nichts anderes als ein durch die Beherrschungssituation gerechtfertigtes individuelles "Sonderaustrittsrecht" gegen angemessene Abfindung darstellt - in der Person des Veräußerers nicht bestanden haben kann, von diesem also auch nicht - "derivativ" - ableitbar ist. Da selbst bei einem derartigen Aktienerwerb der Er-werber unbestreitbar die Rechtsstellung jedenfalls als außenstehender Aktionär im Sinne des Gesetzes erlangt, erscheint es unvertretbar, ihm nicht zugleich - und zwar zweifelsfrei originär "ad personam" - die nach dem [X.] bzw. von Gesetzes wegen ohne Einschränkung als Rechtsfolge ange-ordnete [X.] zuzuerkennen (so zutreffend [X.] aaO - 8 - S. 1058; für diesen Fall offenbar zustimmend auch: [X.] in Festschrift [X.], 3, 5; [X.] in Festschrift Hadding, 427, 429 m.w.Nachw.; [X.] in [X.].[X.] 3. Aufl. § 304 [X.]. 5: "ipso iure"; vgl. auch [X.] in [X.].[X.] 3. Aufl. § 304 Rdn. 17 - zum Ausgleich; a.A. offenbar [X.] aaO § 305 Rdn. 21; [X.], AG 2005, 709, 711). 12 Irgendwelche - etwa dem anderen Vertragsteil anzulastende - [X.] können in dieser Phase des bei bestehendem [X.] stattfindenden Aktienerwerbs für den Anspruchsteller hinsichtlich seiner Position als außenstehender Aktionär und damit zugleich als Abfindungs-optionsberechtigter nicht auftreten. c) An diesem Befund ändert sich durch die im vorliegenden Fall beste-hende besondere Situation, dass die Vertragsbeendigung während eines noch andauernden Spruchverfahrens eingetreten ist, nichts. Zwar kann es an sich nach dem Ende des [X.]s begrifflich keine "außenstehenden" Aktionäre mehr geben, da die vertragliche Verbindung zwischen herrschendem und beherrschtem Unternehmen gerade nicht weiterbesteht. Jedoch ist in [X.], wie der [X.] bereits entschieden hat, der Abfindungsanspruch nach § 305 Abs. 1 [X.] - unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen der Absätze 4 Satz 3 und 5 Satz 2 dieser Norm - zugunsten der zu diesem Zeit-punkt vorhandenen außenstehenden Aktionäre, deren Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die ihnen nicht anzulastende Dauer des Spruchverfahrens Schutz gebührt, bis zur Entscheidung des [X.] als fortbestehend anzuse-hen, gleichviel ob diese dem Spruchverfahren beigetreten sind oder nicht ([X.] 135, 374, 380). 13 Übt ein Kläger demnach - wie hier - nach der Beendigung des [X.] sein Abfindungsrecht aus, muss er jedenfalls beweisen, 14 - 9 - dass er seine Aktien vor diesem Zeitpunkt erworben hat; dies ist etwa durch Vorlage einer Wertpapierabrechnung oder einer Bestätigung der depotführen-den Bank ohne weiteres möglich (so zutreffend [X.], [X.] 2005, 2201, 2205). 15 2. An dieser Darlegungs- und Beweislast ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger - was er als möglich bezeichnet hat - die Aktien, hinsichtlich derer er nunmehr die Abfindungsoption ausüben möchte, erst nach Beendigung des [X.] erworben hat. In diesem Fall stellt sich das vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zur Beweislastumkehr gerückte Problem einer "Ver-mischung und Vermengung" von nach § 305 [X.] abfindungsberechtigten und nicht abfindungsberechtigten Aktien schon deshalb nicht, weil nach Beendigung des [X.] in der hier vorliegenden Sonderkonstellation eines vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft eines außenstehenden Aktionärs, an die Gesetz und [X.] knüpfen, auch dann nicht mehr neu erworben werden kann, wenn der Kläger seinen (rechtsgeschäftlichen) Aktienerwerb von einem im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung außenstehenden Aktionär ableitet. Die "Fiktion" des Fort-bestandes der Rechtsstellung als außenstehender Aktionär während der Dauer des vertragsüberlebenden Spruchverfahrens zum Schutze der Dispositionsfrei-heit allein des bei Beendigung des [X.] vorhandenen [X.] endet jedenfalls dann, wenn dieser die Entscheidung trifft, von der Option keinen Gebrauch zu machen, indem er sich von seiner Investition auf andere Weise, nämlich durch Veräußerung der Aktie am Kapitalmarkt, trennt; eine Per-petuierung dieser Fiktion in der Person des die Aktie nach Beendigung des [X.] erwerbenden [X.] kommt weder nach dem Wortlaut 16 - 10 - noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. der inhaltsgleichen vertraglichen Abfindungsregelung in Betracht. 17 a) Der [X.] vermag schon im Ansatz der im [X.] an die herr-schende Meinung im Schrifttum (vgl. [X.] aaO S. 12; [X.] aaO § 305 Rdn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 305 Rdn. 15; [X.] aaO S. 711; [X.]/[X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 305 Rdn. 12; [X.] aaO S. 431; [X.] aaO § 305 Rdn. 32; Krieger in [X.]. § 305 Rdn. 90; [X.] aaO § 305 [X.]. 2; a.A. grundlegend [X.] aaO S. 1057 f.; ihm grundsätzlich folgend [X.] aaO [X.] ff.; [X.], [X.], 1489, 1493 ff.; i. Erg. auch [X.], [X.] aaO S. 377 f., jedoch beschränkt auf den hier vorliegenden Fall des vertragsüberle-benden Spruchverfahrens) vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht nicht zu folgen, dass der im [X.] zugunsten der außenstehenden Aktionäre angeordnete Abfindungsoptionsanspruch als ein in der Aktie verkör-pertes Recht mit deren rechtsgeschäftlicher Übertragung auf einen ebenfalls zum Kreis außenstehender Aktionäre gehörenden Erwerber übergehe und eine solche Verkehrsfähigkeit bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Ab-findungsverlangens andauere. b) Der Abfindungsanspruch ist bereits deshalb kein wertpapiermäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, weil er seine Grundlage nicht in dem mitgliedschaftlichen Verhältnis zur beherrschten eigenen Gesellschaft, sondern in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen das herrschende Unter-nehmen findet; dieser regelt - in Ausgestaltung des von Gesetzes und Verfas-sungs wegen dem Minderheitsaktionär eingeräumten Sonderaustrittsrechts aus der beherrschten Gesellschaft - die Erwerbsverpflichtung des herrschenden Unternehmens hinsichtlich der Aktien gegen Zahlung der angemessenen, [X.] - 11 - richtlicher Kontrolle unterliegenden "Gegenleistung". Zur Erfüllung dieses An-spruchs hat sich das herrschende Unternehmen gegenüber jedem außenste-henden Aktionär im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach Art eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) entsprechend der zwingenden Norm des § 305 Abs. 1 [X.] verpflichtet oder es wird dazu - im Falle der Unangemessenheit oder gar des Fehlens einer solchen Abfindungs-option - auf Antrag kraft Gesetzes im Wege rückwirkender Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs durch das zuständige Spruchgericht ge-mäß § 305 Abs. 5 Satz 2 [X.] verpflichtet. In beiden Fällen entsteht das Abfin-dungsrecht - gleichgültig, ob es primär vertraglicher oder gesetzlicher Natur ist oder in beiden gleichartigen Schuldverhältnissen seine Grundlage hat (vgl. dazu [X.] 135, 374, 380 m.w.Nachw. sowie [X.] 147, 108, 112; zur Überlage-rung des vertraglichen durch ein gleichartiges gesetzliches Schuldverhältnis: [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 305 Rdn. 5-8; [X.]/[X.] aaO § 305 Rdn. 7 f.; [X.] in [X.] für [X.]/[X.], 376, 381) - [X.] "ipso iure" nur in der Person des sich durch die Abgrenzung zum "ande-ren Vertragsteil" des [X.] definierenden "außenstehenden" Aktionärs. Knüpfen mithin das Gesetz wie auch der [X.] die Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht an einen irgendwie gearteten Über-tragungsakt an, sondern gelangt er - zumal er nicht in der Aktie verbrieft ist und auch kein sonstiges, automatisch derivativ übergehendes Nebenrecht darstellt - als notwendige Kehrseite des wegen der Beherrschungssituation dem [X.] Aktionär eingeräumten Austrittsrechts bei diesem originär zur [X.], so erscheint es geboten, dies auch bei weiteren, nunmehr rechtsge-schäftlichen Übertragungen der Aktie durch abfindungsberechtigte Aktionäre während der Dauer des [X.] "ad personam" außenstehen-der Aktionäre anzunehmen. Nur so lässt sich auch die - originäre - Entstehung des Abfindungsrechts in der Person des außenstehenden Aktionärs im bereits - 12 - erwähnten Fall des (nachträglichen) Aktienerwerbs vom herrschenden Unter-nehmen während der Dauer des [X.]s dogmatisch und rechtspraktisch einwandfrei erklären. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung ist die Angebotserklärung des herrschenden Unternehmens danach - insbesondere von ihrem Sinn und Zweck her - so auszulegen, dass zwar jeder außenstehende Aktionär [X.] sein soll, dies aber nur, solange er diese Eigenschaft - wegen des Eingriffs in seine individuelle mitgliedschaftliche Position durch den [X.] - innehat. Das hat zur Folge, dass der Veräußerer mit der Übertragung der Aktie und der damit verbundenen Beendi-gung seiner - bis dahin beeinträchtigten - Mitgliedschaft zugleich das individuel-le [X.] verliert und statt seiner der Erwerber der Aktie, so-fern er zum (potentiellen) Kreis der außenstehenden Aktionäre gehört und [X.] durch die Beherrschungssituation in seinem Mitgliedschaftsrecht betrof-fen sein kann, (wiederum) eine eigene, nicht abgeleitete [X.] erlangt. 3. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Aktie durch einen bis-lang außenstehenden Aktionär nach Beendigung des [X.]s in der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation des vertragsüberlebenden Spruchverfahrens folgt daraus, dass dieser einen Abfindungsanspruch nach Veräußerung der Aktien nicht mehr geltend machen kann, weil er mit dem Ende seiner Mitgliedschaft bei der ehemals abhängigen Gesellschaft seinen - bis da-hin als während des noch laufenden Spruchverfahrens fortdauernd "fingierten" - Dispositionsschutz als außenstehender Aktionär verloren hat. Auf der anderen Seite kann aber auch der [X.] keinen Abfindungsanspruch mehr er-werben, weil er die nach dem [X.] und dem Gesetz dafür er-forderliche Rechtsstellung eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendi-gung des [X.] nicht mehr konstitutiv erlangen kann. Allein 19 - 13 - die an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon begünstigten Aktionäre werden noch hinsichtlich ihrer Abfindungsrechte, die auf einen Zeit-punkt bezogen sind, in dem die Aktionäre wegen des bestehenden [X.] als außenstehend definiert waren, für die - von ihnen kaum ab-schätzbare und in der Regel auch nicht beeinflussbare - Dauer des Verfahrens als außenstehende Aktionäre behandelt ([X.] 135, 374, 380 f.). Daran, dass diese Qualifikation nach Beendigung des [X.] nicht mehr bei dritten Erwerbern entstehen kann, weil ihnen die persönlichen Vorausset-zungen für die Gewährung des mit der Abfindungsregelung intendierten Schut-zes fehlen, ändert auch die Fortdauer des Spruchverfahrens nichts (zutreffend [X.] aaO S. 1058 f.; im Ergebnis auch - wenngleich auf der Grundlage der derivativen Erwerbstheorie: [X.], [X.] aaO S. 378). Der materiell-rechtliche Fortbestand der [X.] während der Anhängigkeit des Spruchverfahrens ([X.] 135, 374, 380 f.) gewährt damit im Ergebnis nur Schutz vor einer nachteiligen Veränderung des "status quo", erstreckt indessen die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künfti-ge [X.]. 4. Dieses Ergebnis begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Aspek-ten (Art. 14 GG) keinen durchgreifenden Bedenken. 20 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es von [X.] we-gen nicht geboten, den Abfindungsanspruch durch die - systemwidrige - Kon-struktion einer rechtsgeschäftlichen Übertragungsmöglichkeit auf Dritte nach dem Ende des [X.] bis zur Entscheidung des Gerichts in dem vertragsüberlebenden Spruchverfahren fungibel zu machen und so dessen etwaige wirtschaftliche Nutzbarkeit zu eröffnen. 21 - 14 - a) Der durch die Mitgliedschaft vermittelten [X.] des bis-herigen, nunmehr veräußerungswilligen außenstehenden Aktionärs wird [X.] hinreichend Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit erhält, gegen die vom herrschenden Unternehmen angebotene Erstattung des - auf den Zeit-punkt des Abschlusses des [X.] bezogenen, auf seine An-gemessenheit gerichtlich überprüfbaren - Wertes seines Anteils aus der Gesell-schaft auszuscheiden. Wird später eine höhere Abfindung festgesetzt, so erhält er die Differenz nacherstattet. Damit wird das verfassungsrechtlich vorgegebe-ne Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt. Ein verfassungsrecht-lich geschütztes Bedürfnis, ihm stattdessen die Veräußerung seiner Aktien un-ter Einschluss des Abfindungsanspruchs an einen [X.] zu ermöglichen, be-steht nicht. Denn er ist nicht einmal gehindert, sich von seinem Investment durch eine Veräußerung seiner Aktien an einen [X.] zu trennen. Ob er eine derartige Desinvestition vornimmt, hängt letztlich von seiner persönlichen Ent-scheidung ab, die sich in erster Linie an den aktuellen Börsenkursen - in [X.] zu dem von ihm erwarteten Ausgang des Spruchverfahrens - orientieren wird. Liegt dieser Börsenkurs unter dem vertraglich garantierten [X.], so wird er schon aus wirtschaftlichen Gründen diesen Weg nicht wählen. Veräußert er seine Aktien hingegen zu einem die vertragliche Abfindung über-steigenden Preis an einen [X.], dann geschieht ihm kein Unrecht, wenn mit seinem in der Veräußerung liegenden Verzicht auf den Dispositionsschutz auch der Anspruch auf eine später höher festgesetzte Abfindung untergeht. Unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung (Art. 14 GG) ist das schon deshalb unerheblich, weil das entschädigungspflich-tige herrschende Unternehmen dem außenstehenden Aktionär nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entscheidung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährleisten muss (vgl. [X.].Urt. v. 2. Juni 2003 - [X.], [X.], 1600, 1603). 22 - 15 - b) Auf der anderen Seite wird das Interesse des Erwerbers einer Aktie während der Dauer des Bestehens des [X.] hinreichend dadurch grundrechtlich geschützt, dass er - wie oben ausgeführt - mit dem Aktienerwerb außenstehender Aktionär wird und als solcher für die infolge der Beherrschungssituation bestehende Beeinträchtigung seiner Mitgliedschafts-rechte originär das Abfindungsrecht erlangt; er erhält damit den Schutz, der je-dem Minderheitsaktionär bei Abschluss eines [X.] zu-kommt. 23 Demgegenüber gebietet es das Interesse des [X.]s nicht, ihm auch bei einem Erwerb nach Ende des [X.] ein solches Abfindungsrecht einzuräumen. In diesem Fall erwirbt er in Kenntnis der Beendi-gung des [X.]s eine Beteiligung an einer nicht mehr vertrag-lich beherrschten Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem der rechtfertigende Grund dafür entfallen ist, ihm ein Sonderaustrittsrecht gegen Zahlung einer ge-richtlich kontrollierten und ggf. festgesetzten Abfindung durch das (ehemals) herrschende Unternehmen zu gewähren. Der Wert seines Anteils wird in dieser Situation - ohne Rücksicht auf einen etwaigen Abfindungsanspruch - maßgeb-lich durch die Werthaltigkeit des Unternehmens im Zeitpunkt des Erwerbs be-stimmt. Zu einem Preis unterhalb der vertraglichen Abfindung wird ein ehemals außenstehender Aktionär ohnehin nie veräußern; zahlt der Erwerber hingegen einen darüber liegenden aktuellen Börsenkurs, dann deshalb, weil er - genauso wie die übrigen Marktteilnehmer - der Beteiligung an der nicht mehr beherr-schungsvertraglich gebundenen Gesellschaft einen höheren Zukunftswert bei-misst. 24 III. Danach verbleibt es dabei, dass dem Kläger der Nachweis oblag, das Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen [X.] - 16 - findungsanspruch geltend macht, bereits vor der Beendigung des [X.] erworben zu haben. 26 Da [X.] - wie dargelegt - insoweit nicht auftreten [X.], hat das [X.] aus der erstinstanzlichen Prozesserklärung des [X.], er sei nicht in der Lage und auch nicht bereit, den Zeitpunkt des Erwerbs der innegehaltenen Aktien nachzuweisen, den Schluss gezogen, dass er offen-sichtlich die Aktien erst nach der Beendigung des [X.] zum 17. März 2000 erworben hat. Dann aber bestünde ein Abfindungsanspruch des [X.] gemäß § 5 Abs. 1 UV oder § 305 [X.] schon deshalb nicht, weil er nicht als außenstehender Aktionär im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Dass dem Kläger etwa aus anderen Gründen der Nachweis des Zeitpunktes des Erwerbs nicht möglich sein sollte, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Er hätte nämlich - wie das [X.] ebenfalls zu Recht angenommen hat - einen solchen Nachweis in gleicher Weise wie durch die vorgelegte [X.] über die Inhaberschaft der Aktien als solche vorlegen können. Angesichts dessen ist nicht nur generell, sondern auch im konkreten Fall kein Raum für eine Beweislastumkehr; eine solche wäre im übrigen selbst auf der Grundlage des - freilich unzutreffenden - Ansatzes des Berufungsgerichts von einer Übertragbarkeit des [X.]s nicht in Betracht ge-kommen, wie die Revision der [X.] im [X.] an das diesbezüglich von ihr vorgelegte Privatgutachten [X.] mit Recht geltend gemacht hat (vgl. dazu: [X.] aaO S. 18 ff.). Eine Beweisvereitelung durch die Beklagte kommt erst recht nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die [X.] durch Veräußerung von Aktien über die Börse und über Makler nach der Be-endigung des [X.], zu der sie als Aktionärin ohne weiteres - insbesondere ohne eine Rechtspflicht zu einer 27 - 17 - irgendwie gearteten Kennzeichnung solcher Aktien - berechtigt war, den dem Kläger obliegenden Nachweis hinsichtlich des [X.] haben sollte. 28 IV. Da angesichts des bisherigen prozessualen Verhaltens des [X.] weitere rechtlich erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen und damit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst durch Wiederherstellung des die Klage abweisenden land-gerichtlichen Urteils zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] [X.] Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2003 - 2 [X.] 272/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 U 391/03 -

Meta

II ZR 27/05

08.05.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2006, Az. II ZR 27/05 (REWIS RS 2006, 3678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3678

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