Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 441/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2543

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom
9. Oktober
2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Führens eines Schlagrings

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ver-sagung von Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kos-ten-
und Auslagenentscheidung des genannten Urteils, so-weit sie ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird insoweit und zur Entscheidung über die Kosten des [X.] des [X.]
zurückverwiesen.

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens ei-nes Schlagrings zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

ihm
Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen versagt
und die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des [X.], ihn
wegen erlittener Untersuchungshaft nicht zu entschä-digen (§ 2 Abs. 1 StrEG), ist unbegründet. Die Dauer der Untersuchungshaft, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die verhängte Geldstra-1
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fe anzurechnen ist, überstieg deren Tagessatzanzahl nicht. Eine Billigkeits-entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG schied deshalb aus.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO) hat hingegen vorläufig Erfolg und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer des [X.]
([X.], Beschluss vom 12. Februar 1998

1 [X.], StV
1998, 610 mwN). Das [X.] hätte sich aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf (versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen
eines Schlagrings) und dem
abgeurteilten Waffendelikt
zu einer Prü-fung
des § 465 Abs. 2 StPO veranlasst sehen müssen. Entsprechende [X.] hierzu hat das [X.] weder
getroffen
noch erkennen lassen, dass es sich einer Entscheidungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bewusst war.

[X.]

Schaal

Dölp

König

Bellay

4

Meta

5 StR 441/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 441/12 (REWIS RS 2012, 2543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 441/12

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