Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 8 B 4/17, 8 B 4/17 (8 C 16/17)

8. Senat | REWIS RS 2017, 6102

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Gegenstand

Revisionszulassung; Widerruf eines Verwaltungsakts


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar fehlt es an einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb, weil die von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteile des [X.] vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - ([X.] 316 § 49 VwVfG Nr. 9) und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - (BVerwGE 112, 80) andere Vorschriften betreffen als die hier in Rede stehende Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig ist, wenn möglicherweise bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorliegende Tatsachen, die eine Versagung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Behörde erst nachträglich bekannt geworden sind.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 4/17, 8 B 4/17 (8 C 16/17)

28.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. November 2016, Az: 4 A 466/14, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 8 B 4/17, 8 B 4/17 (8 C 16/17) (REWIS RS 2017, 6102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6102

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