Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. VII ZR 183/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1372

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VO[X.]K[X.]S URT[X.]I[X.] [X.]/08 Verkündet am: 1. Oktober 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 11 Abs. 3; [X.] § 3 Abs. 2, § 6 Zwischen dem Besitzer von gemäß §§ 8, 9 [X.] i.V.m. §§ 1, 3 AG[X.] [X.] zu [X.] und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht ein privatrecht-liches Benutzungsverhältnis ([X.] an [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 2919, 2920). BGB §§ 133 A, [X.]; 157 G Ob der Besitzer von zu [X.] dem mit der Tierkör-perbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt für die [X.]eistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur einen Teil des in einer [X.] für diese [X.]eistung festgelegten [X.] tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis zu beurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 durch [X.] Kuffer und [X.], die Richterin Safari [X.]habestari und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 21. August 2008 insoweit aufgeho-ben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird es [X.] und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 14. [X.]ebruar 2008 wird zurückgewiesen. Auf die [X.] wird das Urteil des Amtsgerichts [X.] und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,59 • nebst Zin-sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 961,12 • seit dem 25. Juli 2007 und aus weiteren 89,47 • seit dem 11. September 2007 sowie 599,80 • vorgerichtliche [X.] zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und der [X.] zu 77 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt im Revisionsverfahren von dem [X.]n noch restliches [X.]ntgelt für die Beseitigung verendeten Geflügels in Höhe von 1.050,59 •. Zusätzlich macht sie einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtli-chen Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 599,80 • geltend. 2 Die Klägerin betreibt eine [X.]. Der [X.] ist Inhaber einer Geflügelfarm. In der [X.] von Januar 2004 bis Juni 2007 entsorgte die Klägerin die Körper verendeten Geflügels des [X.]n. Der Klägerin war die Tierkörperentsorgung während dieser [X.] durch die für die Tierkörperbesei-tigung zuständigen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften übertragen. Die Klägerin erhebt für ihre [X.] [X.]ntgelte nach [X.], die von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt sind. Darin ist jeweils [X.], dass sich sämtliche angegebenen [X.]ntgelte der [X.] zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer verstehen. [X.]ür die [X.]ntsorgung von [X.] in der [X.] von Januar 2006 bis Juni 2007 stellte die Klägerin dem [X.]n insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.464,91 • in Rechnung. In den einzelnen Rechnungen zog die Klägerin von den jeweiligen Bruttobeträgen (inklusive Umsatzsteuer) jeweils Zuschüsse des [X.] in Höhe von 75 % der Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) ab, so dass die Rechnungsbeträge 25 % der Nettoentgelte zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (bezogen auf den Gesamtbetrag der Nettoentgelte) umfassten. Der [X.] zahlte auf diese Rechnungen insgesamt 2.414,32 •, wobei er mit Ausnahme der Rechnungen vom 3. April 2007 und 3. Mai 2007 jeweils 25 % des [X.] zahlte, also 75 % der abgerechneten Umsatzsteuer nicht beglich. 3 - 4 - Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] die gesamte, auf 100 % des [X.] bezogene Umsatzsteuer oder aber nur die auf einen Anteil von 25 % des [X.] bezogene Umsatzsteuer zu zahlen hat. 4 5 Das Amtsgericht hat den [X.]n nach Abschluss eines Teilvergleichs über einen weiter geltend gemachten Betrag von 3.576,32 • zur Zahlung von 1.050,59 • nebst Zinsen verurteilt sowie der Klägerin hinsichtlich der vorgericht-lichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 • einen [X.]reistellungsanspruch zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n hatte im [X.] [X.]rfolg; die [X.]berufung der Klägerin, gerichtet auf einen [X.] hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, blieb weitgehend erfolglos. Mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich des restlichen [X.]ntgelts sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Der [X.] beantragt die Zu-rückweisung der Revision. 6 [X.]ntscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, im Übrigen zu dessen Abänderung und Neufas-sung. 7 - 5 - [X.] 8 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe als beliehenes [X.] Unternehmen eine Beseitigungsleistung an den [X.]n als Besit-zer der verendeten Tiere erbracht, welche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterlegen habe. Der steuerpflichtige Umsatz werde nach dem [X.]ntgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG bemessen, das gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG auch die Zahlungen des [X.] umfasse. Steuer-schuldnerin sei nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Klägerin als Unternehmerin gewesen. [X.]ine steuerrechtliche Grundlage dafür, dass der [X.] als [X.]eis-tungsempfänger die von der Klägerin abzuführende Umsatzsteuer an die [X.] zahlen oder erstatten müsse, bestehe nicht. Die Klägerin könne die Zahlung der von ihr abzuführenden Umsatzsteuer vom [X.]n nur verlangen, wenn dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage bestehe. [X.]inen Vergütungsanspruch gegen den [X.]n habe die Klägerin le-diglich nach § 16 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz ([X.]) i.V.m. § 8 [X.]andestierkörperbeseitigungsgesetz [X.] ([X.][X.]) bzw. nach § 11 Abs. 3 [X.] ([X.]) i.V.m. § 6 Ausführungsgesetz zum [X.] ([X.]). Zwar sei in § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 [X.][X.] bzw. in § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 AG[X.] [X.] grundsätzlich die [X.]rhebung eines privatrechtlichen [X.]ntgelts vorgesehen, allerdings würden diese Bestimmungen durch § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 [X.] eingeschränkt. Danach würden von den Tierbesitzern für die Verarbeitung und Beseitigung von [X.] lediglich [X.]ntgelte in Höhe von 25 % der dabei in der [X.] entstehenden Kosten erhoben. Die verblei-benden Kosten hätten nach § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.][X.] bzw. § 6 Abs. 7 Satz 3 9 - 6 - [X.] die jeweils zuständigen [X.] und kreisfreien Städte zu [X.]. 10 [X.]s komme nicht darauf an, wie der Begriff des [X.]ntgelts im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 [X.] auszulegen sei, sondern darauf, wie der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften aufzufassen sei. Der Begriff der Kosten im Sinne der vorgenannten Vorschriften sei da-hingehend auszulegen, dass darunter die in Geld bewertete Gesamtheit aller Aufwendungen, Ausgaben und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu verstehen sei, die in der [X.] für die Verarbeitung und Beseiti-gung entstünden. Danach umfasse der Begriff der Kosten auch die Umsatz-steuer, die für die Tierkörperbeseitigung zu entrichten sei. [X.]ür den Begriff der Kosten komme es nicht darauf an, dass in den genehmigten [X.] der Klägerin niedergelegt sei, dass sich die angegebenen [X.]ntgelte zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer verstünden. 11 Die Klägerin könne daher von dem [X.]n lediglich die Zahlung von 25 % der insgesamt abzuführenden Umsatzsteuer verlangen. 12 I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet. 13 Der Klägerin steht gegen den [X.]n ein Anspruch auf Zahlung von noch 1.050,59 • für die Beseitigung verendeten Geflügels zu. Darüber hinaus kann sie [X.]rstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 • verlangen. 14 - 7 - Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur [X.]ndent-scheidung reif ist (§ 563 ZPO). 15 16 Auf das Rechtsverhältnis sind das [X.], in [X.] getreten am 29. Januar 2004, und das [X.], in [X.] getreten am 1. Januar 2005, anzuwenden, da die im Streit stehenden [X.] von [X.] 2006 bis Juni 2007 erbracht wurden. 1. Die Klägerin kann von dem [X.]n gemäß § 6 Abs. 3, 7 [X.], § 3 Abs. 2 [X.] i.V.m. der [X.] der Klägerin ein [X.]ntgelt in Höhe von 25 % der Kosten verlangen, die bei ihr für die Verarbeitung und Beseitigung der im Betrieb des [X.]n verendeten Tiere angefallen sind. Der sich hieraus ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin umfasst entgegen der Auffassung des [X.] auch die auf den Zuzahlungsanteil des [X.] in Höhe von 75 % der Kosten entfallende Umsatzsteuer. 17 a) Die Klägerin hat dem [X.]n gegenüber [X.]eistungen erbracht, die insgesamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen. 18 Steuerbare [X.]eistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führt ein Un-ternehmer aus, wenn sich seine [X.]eistung auf den [X.]rhalt einer Gegenleistung richtet (vgl. [X.], [X.][X.] 133, 133). Diese Voraussetzungen liegen vor. 19 [X.]) Die Klägerin ist Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG (vgl. [X.]/NV 1993, 331). 20 Unternehmer nach dieser Vorschrift ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG bestimmt, dass gewerblich jede dauerhaft ("nachhaltig") auf die [X.]rzielung von [X.]innahmen ausgerichtete [X.] ist (Stadie, UStG, § 2 Rdn. 38). Die Tätigkeit der Klägerin, einer juristischen 21 - 8 - Person des Privatrechts, ist auf die nicht nur vorübergehende [X.]rbringung von [X.]eistungen der Tierkörperbeseitigung gegen [X.]ntgelt gerichtet. 22 Die [X.]inschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG greifen nicht. Sie sind an die Tätigkeit einer justischen Person des öffentlichen Rechts geknüpft (Sta-die in [X.], UStG, § 2 [X.]. 794 f.). Daran fehlt es hier. Die [X.] ist nicht dadurch zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ge-worden, dass sie als Beliehene öffentlich-rechtliche Aufgaben der Tierkörperbe-seitigung wahrnimmt (Stadie in [X.], [X.]O). [X.]) Die Klägerin hat ihre [X.]eistungen gegen [X.]ntgelt erbracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 23 Die Klägerin hat gegen den [X.]n einen Anspruch auf Zahlung eines privatrechtlichen [X.]ntgelts gemäß der von ihr aufgestellten und von der Bezirks-regierung genehmigten und öffentlich bekannt gemachten [X.]. Der [X.] ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden privat-rechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW 2005, 2919, 2920). Dieses beruht auf §§ 8 und 9 [X.] i.V.m. den §§ 1 und 3 [X.], wonach der [X.] als Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet ist, diese von der insoweit beliehenen Klägerin verarbeiten und entsorgen zu lassen. Nach § 6 Abs. 3 [X.] kann von der Klägerin ein privatrechtliches [X.]ntgelt für die Beseitigung von [X.], Tierkörperteilen und [X.]rzeugnissen tierischen Ur-sprungs verlangt werden. Damit knüpft die Vorschrift den Anspruch der Klägerin auf das privatrechtliche [X.]ntgelt an die Beseitigung der tierischen Nebenproduk-te des [X.]n und damit an eine [X.]eistung der [X.]. 24 - 9 - cc) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihren [X.]eistungen als privater Unternehmer Aufgaben kommunaler [X.] wahrgenommen hat ([X.]/NV 1993, 200, 201; [X.]/NV 1993, 276). 25 26 Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, der als Inhaberin der [X.] die öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht von [X.] übertragen worden ist, wird durch diese Übertragung ([X.]) nicht zu einer [X.]inrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der [X.] (77/388/[X.]) vom 17. Mai 1977 ([X.]. [X.]G Nr. [X.] 145, 1) (so auch [X.], [X.], 193, 195). Nach der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 Satz 1 der [X.], dass ein [X.] dann als Nichtsteuerpflichtiger zu behandeln ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die [X.] muss durch eine öffentliche [X.]inrichtung ausgeübt werden und die [X.] der Tätigkeit muss im Rahmen öffentlicher Gewalt erfolgen ([X.], [X.][X.] 1991, [X.]; [X.][X.] 2000, [X.]). Beides ist nicht der [X.]all. [X.]ine öffentliche [X.]inrichtung im Sinne der [X.] liegt nach der Rechtsprechung des [X.] dann vor, wenn diese organisatorisch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist ([X.], [X.][X.] 1991, [X.]; [X.][X.] 2000, [X.]). [X.]ine juristische Person des Privatrechts, die wie die Klägerin nicht in die öffentliche Verwaltung einge-gliedert ist, ist auch als Beliehene keine öffentliche [X.]inrichtung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der [X.] ([X.], [X.][X.] 1991, [X.]; [X.][X.] 1989, 3233). Die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt beurteilt sich danach, ob diese im Rahmen eigens für sie geltender rechtlicher Regelun-gen ausgeübt werden ([X.], [X.][X.] 1989, 3233). Dies ist nicht der [X.]all, wenn die übertragenen Aufgaben von dem Beliehenen - wie hier - nach [X.] Regelungen abgewickelt werden (vgl. [X.], [X.]O). 27 - 10 - Der in der [X.]iteratur vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach der insge-samt mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Tierkörperbeseitigung betraute private Unternehmer insoweit als eine "öffentliche [X.]inrichtung" anzusehen sei ([X.]ange/Stils ad Wilken, [X.], 7, 10), folgt der Senat aus den soeben darge-legten Gründen nicht. 28 29 b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Bemessungs-grundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG bei ent-geltlichen Umsätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich das für die [X.]eistung erhaltene [X.]ntgelt ist. [X.]) In § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 [X.] ist grundsätzlich die [X.]rhebung eines privatrechtlichen [X.]ntgelts durch die beliehene [X.] von dem Tierbesitzer nach behördlich genehmig-ten Geschäftsbedingungen oder Tarifen vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 7 [X.] haben die Besitzer von tierischen Nebenprodukten allerdings nur 25 % der Kosten der Verarbeitung und Beseitigung zu tragen; die verblei-benden Kosten tragen nach dieser Vorschrift die [X.] und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. 30 [X.]) Die Höhe der Vergütung für die [X.]ntsorgung verendeten Geflügels des [X.]n ergibt sich im [X.]inzelnen aus der jeweiligen durch die [X.] genehmigten [X.] der Klägerin. Diese [X.] weist entspre-chend der Regelung des § 6 Abs. 7 [X.] ein [X.]ntgelt in Höhe von 25 % der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung von [X.] aus, das von dem Besitzer der Tierkörper zu leisten ist. 31 c) [X.]ntgegen der Ansicht des [X.] sind die (Zu-)Zahlungen des [X.] bei der Bemessung des steuerpflichtigen Umsatzes zu berücksich-tigen, denn das [X.]ntgelt umfasst gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG 32 - 11 - sowohl dasjenige, was der [X.]eistungsempfänger selbst aufwendet, um die [X.]eis-tung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, als auch dasjenige, was ein anderer als der [X.]eistungsempfänger dem Unternehmer für die [X.]eistung ge-währt. 33 Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine Zahlung bzw. Zuzahlung ("Zuschuss") im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dann vor, wenn diese für eine bestimmte [X.]eistung erfolgt, dem [X.]eistungsempfänger zugute kommt und der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die (Zu-)Zahlung hat ([X.], BStBl. II 2004, 322). Dem [X.]n als Besitzer der Tierkörper wird für die [X.]eistungen der Klägerin mit einem nach den genehmigten [X.] be-stimmten Preis ein Zuschuss im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in Höhe von 75 % der Kosten gewährt (so auch Nieskens in [X.], UStG, § 3 [X.]. 3591, Tierkörperbeseitigung), die die [X.] und kreisfreien Städte zu übernehmen haben, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uro-päischen Gemeinschaften, der insoweit ausgeführt hat, dass die (Zu-)Zahlung zu einer bestimmten Minderung des [X.] an den [X.] führen muss. Diese Zahlung muss daher gerade für die [X.]rbringung einer bestimmten Dienstleistung geleistet werden, wobei der Preis der [X.]eistung in den Grundzügen festliegen muss ([X.], [X.][X.] 2001, [X.]; [X.][X.] 2004, [X.]). 34 [X.]ntgegen den Ausführungen des [X.]n ist der [X.]ntscheidung des [X.] vom 16. Januar 2003 ([X.], [X.] 2003, 681, 682) nichts anderes zu entnehmen. 35 Dementsprechend ist in den durch die Klägerin dem [X.]n gestellten Rechnungen der [X.]ntgeltanteil von 25 % um den durch die [X.] und [X.] - 12 - en Städte zu tragenden Anteil von 75 % erhöht worden, denn beide Anteile zu-sammen bilden das [X.]ntgelt für die Beseitigungsleistung der Klägerin. 37 3. Der [X.] hat der Klägerin die für ihre [X.]eistungen angefallene Um-satzsteuer in voller Höhe zu erstatten. 38 a) [X.]in dahingehender [X.]rstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den steuerrechtlichen Bestimmungen des UStG. Zwar ist die Klägerin als Unternehmerin gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldnerin. Daraus folgt allerdings nicht, dass sie die von ihr abzuführende Umsatzsteuer von dem [X.]mpfänger der umsatzsteuerpflichtigen [X.]eistung erstattet erhält. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG verhält sich nicht dazu, wer die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu [X.] hat. Das hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. [X.] kann die Klägerin die von ihr abzuführende Umsatzsteuer vom [X.]n nur insoweit erstattet verlangen, als hierfür eine sonstige gesetzliche oder ver-tragliche Grundlage besteht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2000 - [X.], [X.] 2000, 559). b) [X.]ine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung des [X.]n, der Klägerin die für die empfangenen [X.]eistungen angefallene Umsatzsteuer zu er-statten, besteht nicht. 39 [X.]) Sie ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin von dem [X.]n ein [X.]ntgelt in Höhe der Kosten für das Verarbeiten und die Beseitigung von [X.] beanspruchen. Das Berufungsgericht legt diese Norm dahingehend aus, dass der Begriff der Kosten die Umsatzsteuer nicht beinhaltet. Diese Auslegung ist zutreffend. Dies zu beurteilen ist der Senat nach § 545 ZPO nicht gehindert, weil der räumliche Geltungsbereich der Norm ganz [X.] erfasst und sich somit 40 - 13 - über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 545 Rdn. 5). 41 Der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den [X.]n ergibt sich aus § 11 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 6 [X.]. Zwar ist in § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 [X.] grundsätzlich die [X.]rhebung eines privatrechtlichen [X.]ntgelts vorgesehen, allerdings werden diese [X.] durch § 6 Abs. 7 Satz 1 AG[X.] [X.] eingeschränkt. Danach werden von den Tierbesitzern für die Verarbeitung und Beseitigung von [X.] lediglich [X.]ntgelte in Höhe von 25 % der dabei in der [X.] entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten haben nach § 6 Abs. 7 Satz 3 AG[X.] [X.] die jeweils zuständigen [X.] und kreisfreien Städte zu tragen. [X.]) Der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften muss innerhalb des Ausführungsgesetzes zum [X.] ([X.]) einheitlich ausgelegt werden. In Betracht kommt nur eine Auslegung, nach der der Unternehmer insgesamt nicht mehr als 100 % der bei ihm angefallenen Umsatzsteuer erstattet verlangen kann. [X.]ine dem entspre-chende Auslegung des Begriffes der Kosten in § 6 Abs. 7 AG[X.] [X.] in der Weise, dass der auf die jeweiligen Kostenquote entfallende Anteil der Um-satzsteuer durch den [X.]n bzw. den Kreis zu tragen ist, ist nicht gerecht-fertigt, denn dies würde der Intention des Gesetzgebers, dem [X.]n als Besitzer von [X.] einen Zuschuss in Höhe von 75 % der entstehenden Kosten der Tierkörperbeseitigung zu gewähren, zuwiderlaufen. 42 [X.]eistet der [X.] lediglich den auf seinen [X.]ntgeltanteil von 25 % entfallenden Umsatzsteueranteil, ergibt sich im [X.]alle eines [X.], der den Besitzer zu einem Abzug der gesamten für die [X.]eistung [X.] - 14 - lenen Vorsteuer berechtigen würde (vgl. [X.] 2005 Ab-schnitt 188 bzw. Abschnitt 192), im [X.]rgebnis ein geringerer [X.]ntgeltanteil als 25 % der Kosten bezogen auf den insgesamt anfallenden Bruttobetrag. [X.] von einer Umsatzsteuer von 16 % verbliebe nach dem Vorsteuerabzug ein Anteil von 13 % der Nettokosten bzw. 9 % der [X.]. 44 Darüber hinaus würde der gesetzgeberische Zweck, "die durch [X.] Recht vorgeschriebene Beteiligung der [X.]andwirtschaft in Höhe von 25 % an den Beseitigungskosten" umzusetzen, verfehlt (vgl. [X.]. 13/5930, [X.], [X.] auf die Gemeinden und Ge-meindeverbände). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine Beihilfe zur Tierkörperbeseitigung an die [X.]andwirtschaft leisten, die dem Gemeinschafts-rahmen für st[X.]tliche Beihilfen im Rahmen von [X.], [X.]alltieren und Schlachtabfällen (2002/[X.] 324/2, [X.]. [X.] vom 24. Dezember 2002) entspricht (vgl. [X.]. 13/5930, Begründung des Gesetzentwurfs, A Allgemeiner Teil). Danach dürfen die Mitgliedst[X.]ten st[X.]tliche Beihilfen von bis zu 75 % der Kos-ten für die Tierkörperbeseitigung leisten (Ziff. 29 [X.]). [X.]ine Beihilfe, die den durch den [X.] vorgegebenen Umfang ver-lässt, müsste ein förmliches Prüfverfahren der [X.] zur [X.]olge haben (Ziff. 53 [X.] [2002/[X.] 324/2] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung [[X.]G] Nr. 659/1999, 1999/[X.] 83/1, [X.]. [X.] vom 27. März 1999). [X.]ine solche, den [X.] verlassende Beihilfe würde sich aber durch den Vorsteuerabzug für einen insoweit berechtigten Tierkörperbesit-zer ergeben, denn er hätte nur ein Viertel der anfallenden Umsatzsteuer zu [X.], könnte aber die gesamte Umsatzsteuer abziehen und würde so einen [X.] Anteil als 25 % der Kosten zu tragen haben. - 15 - c) Der Anspruch der Klägerin auf [X.]rstattung der gesamten Umsatzsteuer ergibt sich indes aus privatrechtlichen [X.]ntgeltvereinbarungen mit dem [X.]. 45 46 Die Klägerin kann von dem [X.]n gemäß § 11 Abs. 3 [X.], § 6 [X.] eine Vergütung in Höhe von 25 % der Kosten der Verarbei-tung und Beseitigung verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist ihre genehmigte und öffentlich bekannt gemachte [X.]. Deren Inhalt ist in dem hier interessierenden Punkt nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Senat ist nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen der [X.] beschränkt, vielmehr kann er auch diese selbst auslegen. [X.]s lie-gen damit nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die nach ihrem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler-weise beteiligten [X.] verstanden werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2006 - [X.]I ZR 166/06, [X.], 518; Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 964, jeweils m.w.N.). 47 Diese objektive Auslegung, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der [X.] über den Bezirk des [X.] hinaus selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 1993 - [X.] ZR 221/91, [X.] 121, 173, 178; Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.] 163, 321, 323 ff.), führt hinsichtlich der [X.]rage der Kostentragung der Umsatzsteuer auf den durch den Kreis zu leistenden [X.]ntgeltanteil zu dem [X.]rgebnis, dass der [X.] verpflichtet ist, die Umsatzsteuer insgesamt zu zahlen. 48 Unter [X.]) der maßgeblichen [X.] sind die 25 %-Anteile des [X.] für die Verarbeitung und Beseitigung von [X.] gesondert [X.] - 16 - führt. Nach [X.]) der [X.] sind sämtliche angegebenen [X.]ntgelte dieser [X.]nt-geltliste zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. 50 Dem könnte entnommen werden, dass nur der gesondert ausgewiesene [X.]ntgeltanteil um eine darauf entfallende Umsatzsteuer erhöht werden soll. Das wäre allerdings nicht mit dem Grundsatz in [X.]inklang zu bringen, dass Anknüp-fungspunkt für die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 1 UStG die gesamte [X.]eis-tung ist. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem [X.]ntgelt für diese [X.]eistung, unabhängig davon, von wem das [X.]ntgelt gezahlt wird. Sie fällt insgesamt nur einmal in voller Höhe an. Daran knüpft die unter [X.]) der [X.] enthaltene Regelung an, wonach dem [X.]n als [X.]eistungsempfänger zusätzlich zu dem von ihm zu zahlenden [X.]ntgeltanteil die gesetzlich gültige Umsatzsteuer auferlegt wird. Danach kann die Klägerin die Umsatzsteuer von dem [X.]n in voller Höhe erstattet verlangen. Allein diese Auslegung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 6 [X.], der Rechtsgrundlage der [X.]. Nur sie führt aus den dargelegten Gründen zu einer mit den europarechtlichen Vor-gaben für Beihilfen konformen Anwendung dieser Regelung und steht auch im [X.]inklang mit der Rechtsprechung des [X.]. 51 II[X.] Die zuerkannten Zinsen sowie die zuerkannten vorgerichtlichen Rechts-anwaltskosten folgen dem Grunde und der Höhe nach aus dem Verzug des [X.]n. 52 Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 53 - 17 - 599,80 • in Rechnung gestellt haben und diese durch die Klägerin beglichen worden sind, war der [X.] insoweit zur Zahlung des Betrages und nicht nur zur [X.]reistellung von diesen Kosten zu verurteilen. Dementsprechend war das Urteil des Amtsgerichts abzuändern. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 54 Kuffer [X.] Safari [X.]habestari [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], [X.]ntscheidung vom 14.02.2008 - 3 [X.] 226/07 - [X.]G Kleve, [X.]ntscheidung vom 21.08.2008 - 6 S 71/08 -

Meta

VII ZR 183/08

01.10.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. VII ZR 183/08 (REWIS RS 2009, 1372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1372

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