Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 3 StR 386/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1086

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[X.] vom 20. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 20. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2009 aufgehoben a) im Strafausspruch; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit das [X.] von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des [X.] schweren Raubes schuldig ist. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der An-ordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung mate-riellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat in seiner Zuschrift ausgeführt: 2 "Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. [X.] 2007 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das [X.] wegen Diebstahls, Beförderungser-schleichung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde ([X.]). Die Strafhöhe und den [X.] teilen die Urteils-gründe nicht mit. Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätz-lich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; [X.] Beschluss vom 22.11.2006 - 2 [X.]). Die [X.] hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, so dass nicht ausge-schlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender [X.] kann der Senat keine eigene Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem [X.] nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben." Dem schließt sich der Senat an. 3 - 4 - 2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das [X.] von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. 4 Es hat festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere harte Drogen nicht durchgängig konsumierte und ab 2003 mehrere [X.] war. Den [X.] stellte er einige Wochen vor seiner Inhaftierung am [X.] völlig ein, ebenso hatte er erfolgreich damit begonnen, die konsu-mierten Heroinmengen unter Zuhilfenahme von [X.]. Hieraus hat das [X.] geschlossen, dass der Angeklagte keinen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vielmehr diene sein Drogenkonsum lediglich der Kompensation auftre-tender "privater Rückschläge". 5 Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Land-gericht hat auch festgestellt, dass der weitgehend mittellose Angeklagte am Morgen des [X.] vier [X.] einnahm, um von ihm befürchte-ten Entzugserscheinungen vorzubeugen. Er verließ dann seine Wohnung, weil er Personen treffen wollte, von denen er sich entweder Geld oder Drogen zu "leihen" hoffte. Während er und sein späterer Mittäter darauf warteten, dass an dem ihnen bekannten Drogenumschlagsplatz die ersten Dealer eintrafen, fass-ten beide den Entschluss, sich Geld durch einen Überfall zu beschaffen. Mit diesen Umständen hat sich das [X.] bei seiner Prüfung rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Erforderlich wäre dies deshalb gewesen, weil eine körperliche Entzugssymptomatik zwar nicht Voraussetzung eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist, hierfür aber eine erhebliche Indizwirkung hat; 6 - 5 - Intervalle der Abstinenz stehen dem nicht zwingend entgegen [X.], StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 9). Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das [X.] nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-nommen (vgl. [X.]St 38, 362 f.). 7 3. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] ohne Erfolg. 8 4. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert ([X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung des Messers ist deshalb auf "besonders schwerer 9 - 6 - Raub" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaft-lich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben ([X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24). [X.]Pfister von [X.][X.]

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3 StR 386/09

20.10.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2009, Az. 3 StR 386/09 (REWIS RS 2009, 1086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1086

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