Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. 3 StR 424/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 470

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2004 mit den [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des [X.] den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht tragen. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem ausgeführt: "Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. [X.] ist eine solche Tätigkeit nur, wenn das Handeln des [X.] vom Streben nach Gewinn geleitet - 3 - wird oder er sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil kommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34, 41 m.w.N.). Wer nicht eigennützig in die-sem Sinne handelt, kann nur Gehilfe, nicht aber selbst Täter sein. Im [X.] Fall ist [X.]keit nicht festgestellt. Zwar läge [X.] an sich nahe, da die Angeklagte 'K. ' nur einmal gesehen hatte und 'F. ' überhaupt nicht kannte, Freundschaftsdienste somit als Motiv aus-schieden. Die Strafkammer sah sich jedoch nicht in der Lage, die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, dass sie die Reise lediglich gegen Erstattung der Hin- und Rückreisekosten antrat ([X.]. Der vage Wunsch, von 'F. ' über Möglichkeiten einer Schönheitsoperation beraten zu werden, kommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung als ein dem [X.] der [X.]keit genügender Vorteil nicht in Betracht." Dem tritt der Senat bei. [X.]

Miebach Pfister

von Lienen

Becker

Meta

3 StR 424/04

30.11.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2004, Az. 3 StR 424/04 (REWIS RS 2004, 470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 470

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2a Ss 308/02-101/02 II (Oberlandesgericht Düsseldorf)


2 StR 46/17 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mittäterschaft bei Sammeleinkauf und hälftiger Teilung


4 StR 70/21 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Annahme von Mittäterschaft nur bei eigennützigem Handeln


2 StR 410/12 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfordernis der Eigennützigkeit; Feststellungen in den Urteilsgründen


2 StR 46/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.